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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Aktiengesellschaft, § 189.

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2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;

S. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den Be-trag der festgesetzten Einzahlungen;

H. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofernnicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.

Zeichnungsscheine, welche diesen Znhalt nicht vollständig haben oder außerdem unter Nr. H bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtungdes Zeichners enthalten, sind nichtig. Erfolgt ungeachtet eines hiernach nichtigenoder wegen verspäteter Errichtung der Gesellschaft unverbindlichen Zeichnungs-scheins die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, so ist der Zeichner,wenn er auf Grund einer dem Abs. 2 entsprechenden Erklärung in der General-versammlung, die zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft be-rufen wird, stimmt oder später als Aktionär Rechte ausübt oder Verpflich-tungen erfüllt, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine ver-pflichtet.

Jede nicht in dein Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der Ge-sellschaft gegenüber unwirksam.

Der Paragraph trifft Bestimmungen über: Ein.

1. die Form und den Inhalt des Zeichnnngsscheins (Abs. 1, 2 und 3); leiiung.

2. die Folgen von Mängeln und die Möglichkeit ihrer Heilung (Abs. 4);

3. die Rcchtsbedentung von Beschränkungen, die der Zeichmmgsschem nicht enthält (Abs. ö).

Zeichnungsscheine kommen nur bei der Successivgründung vor. Denn in dem Falle, daß

sämmtliche Aktien von den Gründern übernommen werden, gilt mit der Uebernahme die Gesell-schaft als errichtet (§ 188). Ist aber auch nur eine einzige Aktie von den Gründern nicht über-nommen, muß also auch nur eine einzige Aktie gezeichnet werden, so liegt Successivgründungvor. Ueber den Gang derselben siehe unten Anm. 26.

1. (Abs. 1, 2, 3 und 4.) Die Form und der Inhalt des Zeichmmgsscheins. Anm. i.

a) Die Form der Zeichnung. Eine schriftliche Erklärung, ein Zeichuungsschein, muß vor-liegen, und zwar in zwei Exemplaren.

a) Die schriftliche Erklärung oder der Zeichnnngsschcin. Die schriftliche Form ist derart

wesentlich, daß ihr Mangel die Erklärung nichtig macht (§ 125 B.G.B.) und un-heilbar ist. Liegt also eine die Bestandtheile des Abs. 2 aufweisende schriftlicheErklärung nicht vor, so wird der Betheiligungslustige trotz Eintragung und Ge-nehmigung nicht Aktionär (vergl. unten Anm. 11). Das ergiebt Abs. 4 (vergl.R.G. 19 S. 194). Mündliche Betheiligungszusagen sind daher der Gesellschaftgegenüber unwirksam. Streitig ist aber, ob die schriftliche Erklärung in einer be-sonderen Urkunde erfolgen muß Petersen und Pechmann (S. 59); Förtsch(Anm. 3 zu Art. 175 o) oder ob Einzcichuung in eine Zeichnerliste genügt

Ring (Anm. 2 zu Art. 299 k); Behrend (§ 194 Anm. 5; Makower S. 393). DemWorte Zeichnungsschein ist das erstere zu entnehmen (zust. Piuner S. 49).

Ueber die sonstigen Erfordernisse des Zeichnungsscheins entscheidet das bürger- Anm. 2.liche Recht, für die Form insbesondere ist § 126 B.G.B, maßgebend, da das H.G.B.über die Erfordernisse einer schriftlichen Erklärung nichts enthält (Behrend § 194Anm. 4). Danach muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig oder mittelsgerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Stellver-tretung ist zulässig, wie im ganzen Rechtsspstem, wo nicht persönliche Mitwirkung beimRechtsgeschäft ausdrücklich erfordert ist, wiez. B. in den §§ 1317 (Eheschließung) u. 1759(Adoptionsvertrag) B.G.B , (vergl. Anm. 2 zu § 51). Die Vollmachtsertheilung bedarfdabei keiner Form (§167 Abs. 2 B.G.B.). Auch nachträgliche Genehmigung ist zulässig,