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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
580
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S8D Aktiengesellschaft, ßß 183 u. 183.

nicht Korporation gewordene Vereinigung dauernd im Rechtsverkehr aufzutreten. DieseAbsicht fehlt hier. Zwar ist die Personenvereinigung in gewissem Grade korporativorganisirt, aber sie will in dieser Weise nicht dauernd im Rechtsverkehr auftreten,sondern sie will nur eine Uebergangserscheinung sein, ihr einziger Zweck ist, diejenigenpersönlichen und realen Substrate zu schassen, die erforderlich sind, um eine wirklicheKorporation zu werden. Eine Gesellschaft mit solchem beschränkten Zwecke ist kein nichtrechtsfähiger Verein, sondern eine einfache Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Gelegenheits-gesellschaft (so auch Pinner S. 36; vergl. über diese den Exkurs zu Z 312). Die Frage istübrigens materiell nicht erheblich, weil auch für den nicht rechtsfähigen Verein die Vor-schriften über die Gesellschaft gelten (Z 54 B.G.B.), die angeordnete Haftung der Vertretersolcher Vereinigungen für Handeln im Namen der Gesellschaft aber hier besonders festgesetztist (Z 200 H.G.B.). Für die Parteifähigkeit im Prozesse kann sie aber von Erheblichkeitsein (Z 5l) C.P.O.). Inwieweit die errichtete Gesellschaft im Rechtsverkehr auftretenkann, darüber s. Z 200. Die errichtete Gesellschaft kann sich auch wiederauflösen (vergl. R.G. 21 S. 250). Der Auflösungsbeschluß folgt nicht etwa aktien-gesellschaftlichen Regeln, denn der ß 197 hat lediglich die für das Gründungsstadiumentscheidenden Generalversammlungen im Auge; die zum Schutze der Gläubiger auf-gestellten Vorschriften greifen nach dem Gesagten hierauf noch weniger Platz.

Damit die Gesellschaft errichtet sei, ist natürlich erforderlich, daß kein wesent-licher Gründungsfehler vorliegt. Eine mit wesentlichen Mängeln behaftete Er-richtung ist nichtig und es kann durch Feststellungsklage, einstweilige Verfügung und An-träge beim Registergericht die Ungiltigkeit der Errichtung festgestellt und die Eintragungverhindert werden.

Anm. 4. Zusatz 1. Stcmpelfrage. Ueber die Stempelpflichtigkeit der Aktienübernahme bei derSimultangründung siehe Anm. 14ffg. zu Z 179.

Anm. s. Znsatz 2. Bei dieser Gelegenheit soll auch der Gang der Simultaugrüudnng kurz skizzirtwerden:

1. Zunächst wird der Gesellschaftsvertrag festgestellt (S 182).

2. Gleichzeitig oder nachträglich erfolgt die Uebernahme der Aktien durch die Gründer(HZ 182 u. 188).

3. Gleichzeitig oder nachträglich erfolgt die Wahl des Vorstandes und Aufsichtsraths (Z 130).

4. Im Falle des Z 186 Abs. 2 ist eine Gründererklärung abzugeben (Z 191).

5. Vorstand und Anfsichtsrath und event. Revisoren haben die Gründung zu prüfen undhierüber einen Prüfungsbericht abzugeben (Z 192).

k. Alsdann erfolgt die Anmeldung zum Handelsregister (Z 135).

7. Alsdann die Eintragung und Veröffentlichung (Z 133).

§ 189.

Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so hat der Errichtung derGesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen.

Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus der die Betheiligungnach der Anzahl und, falls verschiedene Aktien ausgegeben werden, nach demBetrag oder der Gattung der Aktien hervorgehen muß.

Die Erklärung fZeichnungsschein) soll doppelt ausgestellt werden; sie hat zuenthalten:

(. den Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags, die im ß (32 Abs. 2und im ß (36 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungenvon Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden, den Ge-sammtbetrag einer jeden;