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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
579
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Aktiengesellschaft. H 188. 579

Zum Begriffe der Simultangründung gehört nicht etwa, wie dieserAnm. 2.zwar nicht vom Gesetze, aber übereinstimmend von der Wissenschaft gebrauchte Name viel-leicht vermuthen ließe, daß alle zu derselben erforderlichen Erklärungen ineinem Akte stattfinden müssen. In gewissem Umfange kann vielmehr auch dieSimultangründung durch successive Akte erfolgen. Denn es brauchen in der Statutfest-stellungsverhandlung nicht sofort alle Aktien übernommen zu werden; vielmehr kann, wenndies nicht der Fall ist, der Rest der Aktien in einer nachträglichen Verhandlung über-nommen werden, und es liegt auch dann noch Simultangründung vor (vergl. Abs. 2 desvorliegenden Paragraphen). Es ist aber dabei zu bemerken, daß an der letzten Ver-handlung sämmtliche Gründer theilnehmen müssen, daß auch in ihr das Statut zu Grundezu legen ist und die neuen Uebernehmer sich diesem zu unterwerfen haben (Motive z.Akt.-Ges. von 1884 I S. 153154), und endlich, daß diese letztere Verhandlung in derThat eine Uebernahme des ganzen Aktienrestes enthalten muß, widrigenfalls der Versuchder Simultangründung als gescheitert zu betrachten ist. Es ist in solchem Falle die letztereVerhandlung nichtig, und die von den Gründern in der ersten Verhandlung nicht über-nommenen Aktien müssen im Wege der Zeichnung aufgebracht werden. Ebenso Ring(Anm. 2 zu Art. 299 ä), desgleichen Makower S. 391. (Berichtigende Nachträge sindallerdings noch zulässig; R.G. 26 S. 73.) Dagegen erblickt Behrend (Z 199 Anm. 9) darineine unmotivirte Beschränkung der Vertragsfreiheit, für die sich im Gesetze kein Anhalt finde.Indessen liegt der gesetzliche Anhalt sowohl in dem Wortlaut des Abs. 2, der nur von einerVerhandlung spricht, in welcher angegeben werden muß, welche Beträge die einzelnenGründernoch" übernehmen, als auch in dem scharfen Unterschiede, welchen das Gesetzzwischen Simultan- und Successivgründung macht, und welcher sich verwischen würde, wennman bei der Simultangründung eine unbegrenzte Zahl von successiven Uebernahme-verhandlungen zuließe. Pinner S. 35 folgt der Behrend'schen Ansicht, er hat aber dieunsrige nicht widerlegt. Auch Rudorsf folgt der Behrend'schen Ansicht.

2. Begriff der Gesellschaftserrichtung. Die Gesellschaft wird errichtet durch den ge-Anm. s.meinschaftlichen Willen der bei der Errichtung mitwirkenden Personen.

Jeder Gründer offerirt seinen Vertragsgenossen die Betheiligung an der Gesellschaftunter den aufgestellten Bedingungen; mit der gegenseitigen Acceptation dieser Offerten istdie Gesellschaft errichtet.Die Gesellschaft ist errichtet", und dochbesteht, wie Z 299 sagt,die Aktiengesellschaft als solche nicht". Was bedeuten diese beiden Aussprüche?Die Ge-sellschaft ist errichtet" kann nicht bedeuten, was die Worte ihrem natürlichen Wortsinn nachbedeuten. Denn eine errichtete Gesellschaft besteht auch. Und doch soll die Aktiengesellschaftals solche nicht bestehen.Die Gesellschaft ist errichtet" bedeutet, daß unter den Gesell-schaftern alle diejenigen Vereinbarungen getroffen sind, welche bei der Gründung einerAktiengesellschaft zu treffen sind. Zu vereinbaren giebt es nun nichts mehr, es sind nurnoch die Vereinbarungen auszuführen durch Eintragung der Gesellschaft (Cosack S. 695).Das Rechtsgebilde, welches von der Errichtung ab besteht, ist eine bürgerliche Societät (Ge-legenheitsgesellschaft), deren Mitglieder einander verpflichtet sind, die zur Eintragung er-forderlichen Akte vorzunehmen, wozu auch die Leistung der nach Z 195 Abs. 3 erforder-lichen Einzahlung an den Vorstand gehört. Für die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaftgelten aber nicht etwa die korporativen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Selbst-verständlich nicht nach außen, aber auch nicht nach innen, intsr sooios. Denn der vonden Gründern festgestellte Gesellschaftsvertrag und die damit geschaffene Organisation sollerst von der Eintragung ab gelten. Zwar folgt aus Z 197, daß eine gewisse korporativeOrganisation besteht, da ja hiernach auf die Beschlußfassung gewisser Generalversammlungendie Vorschriften über die bestehende A.-G. analoge Anwendung finden. Doch ist dies mitdem Charakter der Societät nicht unvereinbar. Es frägt sich, ob man bei dieser Sachlagenicht vielleicht sagen kann, es liege ein nicht rechtsfähiger Verein vor (s. z. B. MakoverS. 389). Die Frage ist nicht leicht zu beantworten, weil das B.G.B, den Begriff desselbennicht definirt. Immerhin wird man doch annehmen müssen, daß ein nicht rechtsfähigerVerein nur dann vorliegt, wenn die Absicht besteht, als eine korporativ organisirte, aber

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