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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
578
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Aktiengesellschaft. ZZ 187 u. 183.

H 187.

Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt haben oder andersals durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als die Gründerder Gesellschaft.

Der vorliegende Paragraph stellt den Begriff der Gründer fest.

1. Die Veranlassung zu dieser Begriffsfeststellung hatte der Gesetzgeber, weil er auf dieSchultern der Gründer eine Reihe von Verantwortlichkeiten, civilrechtlicher und strafrecht-licher Natur, wälzte.

2. Als Gründer gelten dem Gesetzgeber diejenigen Personen, welche gewissermaßen die Haupt-akteure der Gründung und daher berufen sind, die Verantwortung für die mit der Gründungfür das Publikum verbundenen Konsequenzen zu tragen.

3. Zu diesen Hauptakteuren rechnete der Entwurf z. A.G. v. 1884 nur diejenigen Personen,welche das Statut feststellten. Mit Recht aber hat jene Reichstagskommission, einer An-regung Wiener's (Aktiengesetzentwurf S. 18) folgend, auch die Sacheinleger dazu gerechnet,d. h. diejenigen Aktionäre, welche sich bei Errichtung der Gesellschaft durch Einwerfunganderer Vermögensobjekte als baaren Geldes betheiligen. Insbesondere sollen damit dieInhaber des Etablissements getroffen werden, dessen Fortbetrieb die Basis der Aktien-gesellschaft werden soll. Daß die Sacheinleger außerdem an der Statutfeststellung theil-nehmen müssen, um als Gründer zu gelten, ist (hierin abweichend vom Wienerffchen Vor-schlage) nicht vorgeschrieben (Ring Anm. 1 zu Art. 209 o).

4. Ein Aktionär dagegen, der sich weder durch Statutfeststellung, noch durch Sacheinlegung beiErrichtung der Gesellschaft betheiligt, gehört nicht zu den Gründern im technischen Sinne.

ö. Darüber, ob nur physische Personen Gründer sein können, vergl. Anm. 4 zu Z 182;über das Verhältniß der Gründer unter sich Anm. 24 zu Z 182; darüber, daß es nichtdarauf ankommt, ob die Uebernahme und Jnferirung für eigene oder fremde Rechnunggeschieht (Strohmänner) siehe Anm. ö zu Z 182 u. Anm. 23 zu Z 189. Der Dritte, fürdessen Rechnung gehandelt wird, ist nicht Gründer (R.G. 41 S.).

6. Ueber Gründerkonsortien vergl. den Exkurs zu Z 342.

§ 188.

Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so gilt mit der Uebernahme derAktien die Gesellschaft als errichtet.

Soweit die Uebernahme nicht schon bei der Feststellung des Gesellschafts-vertrags erfolgt, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Ver-handlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch über-nehmen, bewirkt werden.

Der Paragraph bestimmt, wann bei der Simultangründung die Gesellschaft als errichtetgelte» soll.

Anm. u 1. Begriff der Simultangründung. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten derGründung: die Simultan- und die Successivgründung, deutsch: die Einheits- und dieStufengründung. Erstere liegt vor, wenn sämmtliche Aktien von den Gründern, d. h. vonden Statutfeststellern und etwaigen Sacheinlegern übernommen werden (vergl. ß 187).Successivgründung liegt vor, wenn die Statutfeststeller und die etwaigen Sacheinlegernicht sämmtliche Aktien übernehmen; alsdann wird der Rest der Aktien durch Zeichnunganderer Personen aufgebracht und die Gesellschaft in einer richterlichen Generalversammlungerrichtet. (Ob die Uebernahme für eigene oder für fremde Rechnung erfolgt, wenn sie nurim eigenen Namen geschieht, darauf kommt es nicht an; vergl. hierüber Anm. 23zu Z 189).

Anm. 1.

Anm. 2.

Anm. 3.

Anm. 4.Anm. 5.

Anm.