Aktiengesellschaft. Z 186. 577
Der Jllations- und der Uebernahmevertrag können auch aus den allgemeinen Anfechtungs- An,». 20.(gründen angefochten werden. Zunächst kann die Gesellschaft anfechten. Geeignetenfalls kann sieauf Rückgewähr bezw. Rücknahme, nicht bloß auf Schadensersatz klagen. Die letztere Einschränkungwill das Reichsgericht (Band 26 S. 46) insoweit machen, als dadurch die Gesellschaft die wesent-liche Grundlage ihrer Entstehung nach rückwärts zerstören würde." Indessen das ist kein Hinderungs-,gründ. Die Folge ist möglicherweise, daß die Gesellschaft ihre Auflösung beschließen muß (vergl.
Cosack S. 613). Ja, sogar ein Gläubiger des Inserenten oder des Gegenkontrahenten des Ueber-nahmevertrages kann diese Verträge anfechten, wenn Fraudulosität vorliegt (R.G. 24 S. 22).Desgleichen kann der Gegenkontrahent des Uebernahmevertrages den Vertrag anfechten undeventl. auf Rückgewähr klagen. Aber der Inserent hat das Anfechtungsrecht nicht. Dieser hatdurch seine Jnferirungsthätigkeit eine Gesellschaft ins Leben gerufen, die aus öffentlich rechtlichenGründen bestehen bleiben muß, er hat seine Gründererklärnng nicht bloß den Mitgründern gegen-über, sondern der Registerbehörde und dem Verkehr gegenüber abgegeben und kann sie nicht durcheine Anfechtungserklärung ans der Welt schaffen, wie man eine Erklärung seinem Gegenkontra-henten gegenüber anficht, der die Willensmängel erzeugt hat. Nur auf letzteren Fall ist Z 123B.G.B, anwendbar (R.G. 2 S. 132; S S. 37; 19 S. 126; R.G. vom 25. März 1899 in J.W.S. 366; Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte, Leipzig 1839 S. 252). Ist er getäuschtworden, so mag er sich an die Personen halten, die die Täuschung verübt haben. Mit Unrechtwill Makower S. 367 diese nach früherem Rechte aufgestellten, aber auf allgemeinen Rechts-anschauungen beruhenden Grundsätze nach dem B.G.B, nicht gelten lassen. Die Vorschriften desB.G.B , über die Folgen der Willensmängel können vielmehr keineswegs als erschöpfend betrachtetwerden und stehen jenen auf der Sondernatur des Gründungsaktes beruhenden Grundsätzen nichtentgegen, wie auch im Wechselverkehr nicht die einfachen Grundsätze des B-G.B. anzuwenden sind(vergl. Staub, W.O. ZZ 3 u. 25 zu Art. 82).
Zusatz 3. Sind die Bestimimmgen des Gescllschaftsvcrtrages über die im vorliegenden A»m,21.Paragraphen enthaltenen Festsetzungen der Abänderung fähig? Auch ein etwa abgeändertes Statutmuß diese Festsetzungen enthalten (L.G. Mannheim bei Holdheim 2 S. 238; Pinner S. 29).Das Statut enthält insoweit historische Thatsachen. Diese aber sind begrifflich keiner Abänderungfähig. Nur die rechtlichen Folgen jener Thatsachen können später geändert werden. Das magdem Statut hinzugefügt werden.
Znsatz 4. Hinsichtlich der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen qualificirten Grüntmngs -Anm.22.arten sind noch folgende weiteren Sichcrnngsvorschriften gegeben: Z 131 (Gründerbericht bei Ein-lage und Uebernahme, nicht auch bei besonderen Vortheilen und Gründerlohn); Z 132 Abs. 2(Prüfung durch Revisoren); Z 195 Abs. 2 Nr. 2 (Einreichung der schriftlich fixirten Verträge überdiese Festsetzungen bei der Anmeldung); Z 196 Abs. 4 (Beschränkung der hierbei interessirtenAktionäre im Stimmrecht in der konstitnirenden Generalversammlung bei der Successivgründung);Z 136 Abs. 5 (Vorschrift der Einstimmigkeit bei Aenderungen in diesen Bestimmungen in derkonstitnirenden Generalversammlung); Z 187 (die Inserenten gehören zu den Gründern); Z 267(Uebernahme von Anlagen innerhalb zweier Jahre, Nachgründung ist an besondere Voraus-setzungen geknüpft); Z 313 Nr. 1 (wissentlich falsche Angaben über diese Festsetzungen sindstrafbar).
Zusatz 5. Stempelfrage. Jllationsverträge sind keine Kaufverträge, sondern Gesellschafts- Anm. 2s.Verträge und sind als solche zu verstempeln. Ueber ihre Versteuerung siehe Anm. 17 zu Z 179.Uebernahmeverträge sind als Kaufverträge zu verstempeln (Bolze 11 Nr. 582). Dabei ist derStempel nur vom Nettobetrage zu entrichten, wenn das Handelsgeschäft zum Nettobetrage, d. h.zu dem Ueberschuß der Aktiva über die Passiva Gegenstand des Geschäfts ist (R.G. vom 5. 7. 98in J.W. S. 514). Wird aber der Preis theils durch Aktien, theils in anderer Weise, z. B. durchUebernahme von Hypotheken belegt, so ist in letzterer Hinsicht der Kaufstempel zu entrichten, esliegt ein gemischtes Geschäft vor (Bolze 11 Nr. 582; R.G. vom 4. 6. 96 in J.W. S. 423).Unterschied dieses Falles von der Jllation eines Geschäfts gegen Aktiva und Passiva unter Be-rechnung eines Gesammtpreises: Bolze ebenda.
Zusatz 6. Ucbergangsfrage. Es handelt sich um Gründungsvorschriften. Auf diese findet «nm.24.4>as bisherige Gesetz Anwendung (Art. 23 E.G. zum H.G.B.).
Staub, HandelsgeietzbuK, VI. Aufl. 37