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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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576 Aktiengesellschaft. Z 186.

Alnm.is, Zusätze 1. Petcrscn und Pechmann nehmen außer dem Jllationsvcrtrage noch einen Er-füllungsvertrag an und behaupten, daß beide von den Gründern abgeschlossen und demHandelsgerichte überreicht werden müssen (S. 42). Daß zunächst das Letztere nicht richtig ist,crgiebt die Fassung des 8 195 Nr. 2. Das Gesetz hat hierbei überhaupt nicht die Erfüllungder Verträge im Auge, geht vielmehr davon aus, daß die festgesetzten Hauptpunkte in Betreffder Sacheinlagen und Uebernahmen entweder auf vorher abgefaßten Verträgen beruhen odernachher in Verträgen näher ausgeführt werden. Das Letztere ist unter Ausführung der Fest-setzung gemeint.

Es ist aber verfehlt, zu fordern, daß außer dem Jllationsvertrage auch noch die Er-füllung vor der Entstehung der Gesellschaft erfolgen müsse und noch dazu durch einen förm-lichen Erfüllungsvertrag. Die Gründer können freilich, weil sie ja Rechte für die entstehendeGesellschaft erwerben können, im Prinzip auch die Erfüllung für dieselbe entgegennehmen.Aber nicht immer wird dies nothwendig sein, z. B. wenn ausstehende Forderungen inferirtwerden; in anderen Fällen erfolgt die Erfüllung naturgemäß ohne Urkunde, wie die Ueber-gabe, wenn der Jllationsvertrag ein Miethsvertrag ist oder ein Kauf beweglicher Sachen.(Zust. Ring Anm. 6 zu Art. 209 b; Pinner S. 27; Förtsch Anm. 3 zu Art. 175 b; andersBehrend Z 107 Anm. 17 u. 33.)

Mum m. Zusatz 2. Der rechtliche Charakter, die Form und die Rechtswirknngen des Jllationsvertragesund des Uebernahmevertragcs. Der Jllationsvertrag ist ein Gefellschaftsvertrag(oben Anm. 4). Mit der Eintragung der Gesellschaft wird der Inserent Mitglied der Gesell-schaft, Aktionär, und ist nunmehr verpflichtet, wenn er das nicht schon vorher gethan hat oderes aus rechtlichen Gründen nicht thun konnte (vergl. oben Anm. 18), den Jllationsvertrag zuerfüllen. Zur Erfüllung vor der Eintragung ist er im Zweifel nicht verpflichtet. Die Erfüllungerfolgt bei Mobilien durch Uebergabe (ZZ 929 ff. B.G.B. ), bei Grundstücken durch Auflassung(Z 873 B.G.B.; Johow 11 S. 134), bei ausstehenden Forderungen durch Cession; bei Wechselndurch wechselrechtliche Uebertragung oder auch durch Cession. Die Jllation ist eine Ver-äußerung, wenn auch eine Veräußerung eigener Art, und es greifen daher hinsichtlich derGewährleistung, hinsichtlich der Folgen gutgläubigen oder böswilligen Erwerbes, hinsichtlich derForm, auch hinsichtlich des Stempels, die allgemeinen Vorschriften über Veräußerungen Platz(vergl. Anm. 11 im Exkurse zu Z 122). Anlangend insbesondere die Gewährleistung, so hastetder Inserent civilrechtlich nach den allgemeinen Vorschriften, z. B. bei ausstehenden Forderungenund sonstigen Rechten nur für die Verität und nicht für die Bonität, wenn er die letztere Haftungnicht besonders übernommen hat (ZZ 437, 438, 443 B.G.B. ); er kann auch die Haftung fürVerität im Jllationsvertrage ablehnen (ZZ 437, 443 B.G.B. ); wobei jedoch überall zu berück-sichtigen ist, daß neben der vertraglichen Haftung die besondere aktienrechtliche Haftung ausZ 202 H.G.B, wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder böslicher Schädigung besteht.Ist z. B. ein Patent unter Ausschluß der Haftung für Verität und Bonität eingebracht, so haftetder Inserent nicht, wenn er nach menschlicher Berechnung das Patent für unanfechtbar und guthalten durfte und in der Gründererklärung richtige und vollständige Angaben gemacht hat.Die Hergabe der Aktien wird der Inserent regelmäßig vor der Erfüllung nicht verlangen können.Aber, wie gesagt, Mitglied wird er schon vorher durch die Eintragung der Gesellschaft (vergl.N.G. 31 S. 17). Der Uebernahmevertrag ist kein Gesellschaftsvertrag, sondernein gegenseitiger Vertrag anderer Art (Kauf zc.). Auch hierbei ist im Zweifel vor der Eintragungder Gesellschaft der Veräußerer zur Erfüllung nicht verpflichtet. Hinsichtlich der Form ist beimJllations- und beim Uebernahmevertrag zu bemerken, daß, wenn Jemand ein Grundstück oder seinganzes Vermögen auf eine dieser beiden Arten der zu gründenden Gesellschaft übertragen will,die Formvorschriften der Z§ 311 und 313 B.G.B. Platz greifen. Die Uebertragung des ganzenVermögens kann z. B. vorkommen, wenn eine Gesellschaft anderer Art auf diese Weise ihr Ver-mögen an eine zu gründende Gesellschaft veräußert, z. B. eine in Liquidation befindliche Aktien-gesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht aber auch dann, wenn eine o. H.G.ihr gesammtes Vermögen in dieser Weise überträgt (über letzteres Anm. 12 zu § 22). Außerdemmuß wegen der Vorschrift des Z 195 Nr. 2 jeder Jllations- und jeder Uebernahmevertrag schriftlich.abgefaßt werden.