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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. Z 186.

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4. (Abs. 4.) Abkommen über die vorbczeichneten Gegenstände, welche nicht im Gesellschafts- Anm.m..

vertrage festgesetzt sind, sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

a) Sie müssen im Gesellschaftsvertrage festgesetzt sein. Der im Abs. 1 er-wähnte Vortheil muß genau bezeichnet sein, insbesondere muß auch, obwohl dies nichtausdrücklich erwähnt ist, der Aktionär bezeichnet sein, dem der Vortheil gewährt ist.

Die Festsetzung in Abs. 2 anlangend, so müssen die hier vorgesehenen Hauptpunkte(Person des Aktionärs oder des Gegenkontrahenten, Gegenstand der Einlage oderUebernahme; Betrag der gewährten Aktien oder die sonstige Gegenleistung) im Gesell-schaftsvertrage festgesetzt sein. Es müssen aber nicht etwa die Verträge, auf welchendiese Festsetzungen beruhen, detaillirt in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.So kann die Gesellschaft bei Sacheinlagen Rechte aus Zusicherungen über die Be-schaffenheit des einzulegenden Gegenstandes auch auf Grund mündlicher Versicherungerwerben; nur muß klar sein, daß die Znsicherung in der Absicht gegeben ist, damitdie Gesellschaft daraus Rechte erwerbe. Die zu solchen Erklärungen vornehmlichbestimmte Stelle ist die Gründererklärung nach Z 1!Z1 (R.G. 18 S. 68). Zusicherungen,die an dieser Stelle nicht verzeichnet sind, sind daraufhin besonders zu prüfen, ob siemit der Absicht abgegeben sind, damit die Gesellschaft daraus Rechte erwerbe.

Einlage- und Uebernahmeverträge müssen, wenn auch nicht um gültig zu sein,so doch in Folge der rechtspolizeilichen Borschrift des Z 195 Nr. 2 schriftlich fixirt sein.

b) Sie sind, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht festgesetzt, der Gesell-Anm.i^-schaft gegenüber unwirksam. Es sollte durch diese Fassung angedeutet werden,

daß die Frage, ob etwa die Gründer Persönlich aus solchen Verträgenverpflichtet seien, offen bleibe und sich nach sonstigem Civilrecht richte (vergl.R.G. 36 S. 111). Haben nun die Gründer mit dem ausgesprochenen Willen gehandelt,daß die von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nur der geplanten Gesellschaft zugutekommen und zur Last sallen sollen, so ist für die Gründer Recht und Pflicht nicht be-gründet. Es kann aber sein, daß die Rechtsgeschäfte in konkreten Fällen dahin gedeutetwerden können, daß die Gründer persönlich sich verpflichtet haben, die Leistung der Ge-sellschaft, also die Leistung eines Dritten, zu beschaffen.

Der Gesellschaft gegenüber aber sind solche Verträge unwirksam, was hier gleich- Anm.is..bedeutend mitnichtig" ist. Weder die Gesellschaft noch der Gegenkontrahent ist an.olche Verträge gebunden. Die Vorschrift darf auch nicht umgangen werden,insbesondere nicht dadurch, daß Baarzahlung versprochen wird und alsdann Sachenan Zahlungsstatt angenommen werden (Wiener in d.2. 25 S. 6V; Petersen u. Pech-mann S. 42).

Auch aus anderen Gründen kann die Festsetzung des Gründungs-Anm.is.-aufwandes unwirksam sein. Ist in Folge der Kollusion einzelner Gründer derGründungsaufwand niedriger, der Jllationspreis aber höher angegeben, als dies derwahren Absicht der kolludirenden Gründer entspricht, so entspricht dies nicht dem Ge-setze. Das R.G. (in Strafsachen 18 S. 105) hat dies unter dem Gesichtspunkte derStrafbarkeit ausgesprochen; die civilrechtliche Folge ist Schadensersatz, der zunächst inder Erstattung der Differenz zwischen dem von den kolludirenden Gründern heimlichgewollten und dem der Gesellschaft in Anrechnung gebrachten Jllationspreise besteht(R.G. 26 S. 41).

Aus dem Präjudiz der Unwirksamkeit folgt übrigens nicht, daßAnm.i?-das Registerrecht den klar liegenden (etwa aus dem Revisionsberichte sich ergebenden)

Verstoß gegen das Gebot nicht zu rügen hätte, so z. B. wenn in Wirklichkeit eine An-lage erworben worden wäre, ohne daß dies aus dem Statut ersichtlich wäre (RingNnm. 11 zu Art. 209 b; Johow 10 S. 26). Daraus folgt auch, daß auch in derNichtangabe einer wirklich getroffenen, in das Statut aber nicht aufgenommenen Ab-machung ein strafbarer Verstoß gegen Z 313 liegen kann (R.G. vom 22. Februar 1893).