574 Aktiengesellschaft. Z 186.
Tauschverträge. Die Gründer schließen sie in der Absicht, damit die Gesellschaft beiihrer Entstehung aus ihnen berechtigt und verpflichtet werde, und kraft positiver Be-stimmung des Gesetzes — gleichviel, wie man diese Rechtserscheinung auch immersubsumiren möge oder ob sie eine Rechtserscheinung eigener Art sei, die der Subsumptionspottet — entsteht die Gesellschaft ausgestattet und belastet mit den so konstituirtenRechten und Pflichten (vergl. R.G. 18 S. 65; 24 S. 22). Das Reichsgericht hat indieser Entscheidung hieraus die interessante Folgerung gezogen, daß eine von denGründern bei dem Uebernahmevertrage verübte Fraudulosität die Anfechtung gegen dieGesellschaft begründet. Weitere Rechtsfolgen unten Anm. 19 u. 29. Eine unzulässige Um-gehung der für Uebernahmegründung gegebenen erschwerenden Vorschriften würde esbedeuten, wenn die Gründer alle Aktien in baar übernehmen, zugleich aber Vorstandund Aufsichtsrath zu einem Uebernahmevertrage schon im Gründungsstadium er-mächtigen würden. Es müssen dann die Uebernahmevorschriften erfüllt werden,widrigenfalls die Eintragung zu versagen ist (Kammergericht bei Johow Bd. 19 S. 29).Abgesehen davon wäre der im Gründungsstadium vom Vorstände geschlossene, in denGesellschaftsvertrag aber nicht aufgenommene Uebernahmevertrag ungiltig (vergl. Anm. 2zu Z 299). Ein nach Eintragung der Gesellschaft abgeschlossener Uebernahmevertrag istein gewöhnlicher Kauf u. s. w. Die werdende Gesellschaft kann einen Gegenstand auchso erwerben, daß sie als Gegenleistung ihre Aktien und zum Theil andere Werthegiebt. Dann liegt ein gemischtes Geschäft (Uebernahme und Jllation zugleich)vor (vergl. unten Anm. 23).
Anm. o. 3. (Abs. 3.) Der Gesammtgriindungsaufwand ist im Gcsellschaftsvertrage gesondert fest-zusetzen. Den Gründern eine Belohnung zu gewähren, erfordert oft dieGerechtigkeit; die Gewährung von Gründerlöhnen für unzulässig zu erklären, würdeentweder der Bildung von Aktiengesellschaften hinderlich oder der Aufsuchung unerlaubteroder unmoralischer Wege förderlich sein. Die Idee, die Reklame, die Vorarbeiten, dieBeschaffung der etwa erforderlichen Konzessionen, die Besorgung der Lokalitäten undArbeitskräfte, die Vorbereitung und Abschließung von Verträgen, die Redaktion des Statuts,die Besorgung der Zeichenstellen u. s. w. (vergl. Primker bei Endemann 1 S. 456), alldas sind Dinge, die des Lohnes werth sind. Da nun der Gründerlohn naturgemäß nuraus dem Stammvermögen der Gesellschaft entnommen werden kann, so soll wenigstens dasStatut ersehen lassen, wieviel daraus zu diesem Zwecke entnommen ist. Es ist das ein fürdie Solidität der Gründung wichtiger Faktor.
Anm .io. Der Gründerlohn kann in Geld oder geldwerthen Leistungen be-
stehen, auch in der Stipulirung von fortlaufenden Gewinnbezügen, die auch durch Genuß-scheine verbrieft werden können (Exkurs zu Z 173), nicht in Bezugsrechten auf die Aktienkünftiger Emissionen (ß 283 Abs. 2). Er kann nicht bestehen in unentgeltlicherGewährung von Aktien, obwohl die Motive gerade diese Art von Gründerlohn er-wähnen; denn Aktien können nach positiver Gesetzesvorschrift nur entweder gegen Baar-zahlung oder gegen Sacheinlagen abgegeben werden (vergl. Ring Anm. 19 zu Art. 299 b;Wehrend Z 197 Anm. 21, abweichend Petersen und Pechmann S. 461, Willenbücher S. 185).— Makower S. 387 will nur denjenigen Aufwand, dessen Betrag bereits feststeht, unterdem Gründungsauswand verstehen. Zu einer so engen Auslegung liegt keine Veranlassungvor. Die gesonderte Angabe des gesammten Gründungsaufwandes soll zeigen, was über-haupt als Gründerlohn zu gewähren ist.
Anm .il. Zu bemerken ist, daß nur der gesammte Aufwand in das Statut
gehört, die Spezifikation ist nur bei der Anmeldung zu überreichen (Z 195 Nr. 2).
Anm .12. Und endlich ist hervorzuheben, daß das Gesetz nur den zu Lasten der Gesell-
schaft gehenden Gründungsaufwand erwähnt. Was sonst die Gründer oder ein Dritterabmachen, z. B. Vereinbarungen zwischen dem Inserenten und dem finanziirenden Bank-haus über Abnahme von Aktien, Gewährung von Darlehen, oder die Konsortialverträgezwischen den Gründern haben hiermit nichts zu thun (vergl. jedoch Anm. 5 zu Z 131).