Aktiengesellschaft Z 186. 573
Geeigneter Gegenstand der Einlage ist „jeder Werthgegenstand, der als Anm. s.Aktivum in die Bilanz aufgenommen werden kann" (Motive zum Akt.-Ges. von 1884I S. 151), und dazu gehört Alles, was dem Rechtssubjekt als Gegenstand des Erwerbesgegenübersteht, wozu weder Körperlichkeit, noch Eigenthumsfähigkeit, sondern lediglichVerkehrsfähigkeit gehört (Simon S. 166). Danach sind geeignete Jnferirungsgegcn-stände: Sachen, Rechte (Urheber-, Patentrechte, Aktienrechte an anderen Gesellschaften,dingliche Rechte), auch immaterielle Güter, wenn sie verkehrsfähig sind, z. B. dasFirmenrecht, Fabrikationsgeheimnisse, das Handlungsetablissement in seiner Gesammt-heit, die Kundschaft, Konzessionen (vergl. Simon Bilanzen S. 166 ff.), auch außen-stehende Forderungen (so daß es z. B. zulässig ist, daß ein Gründer sein Geschäft mitAktiven und Passiven, ein anderer seine Forderungen an den erstgedachten Inserenteneinbringt; Pinner S. 27; L.G. Frankfurt a. M. bei Holdheim 2 S. 166), nicht aberDienstleistungen, hier schon, weil bei ihnen ein Erwerbs- oder Herstellungspreis nichtvorhanden ist (ß§ 261, 191 — vergl. Behrend § 167 Anm. 13; Makower S. 383;
Simon S. 173; vergl. auch bei uns Anm. 3 im Exkurse zu § 122; auch Anm. 5zu Z 46; anders Cosack S. 673; Rudorff zu Z 186). Keine geeignete Einlage ist einvom Aktionär selbst acceptirter Wechsel; denn es muß hier überall davon aus-gegangen werden, daß das Gesetz unter Einlage einen solchen Vermögenswerth ver-standen wissen will, durch den auch die 25°/<>ige Minimalbaareinzahlung surrogirtwerden kann. Dazu gehört begrifflich, daß die Einlage schon vor ihrer Uebertragungin der Hand des sie leistenden Aktionärs ein Aktivum, einen Vermögenswerth darstellt(vergl. Pemsel in 36 S. 44, Behrend Z 117 Anm. 12; Pinner S. 27; ab-weichend Cosack S. 637).
Nicht nöthig ist, daß der Inserent Eigenthümer des einzulegeudenAnm. s.Gegenstandes ist. Man kann sich auch giltig verpflichten, einen zur Zeit nochsremden Gegenstand zu inferiren. Wie in solchen Fällen die Erfüllung des Jllations-versprechens zu sichern ist, ist eine andere Frage. Auch können Mehrere, denenein Gegenstand gemeinsam gehört, diesen Gegenstand gemeinschaftlichinferiren und hierbei auch giltig vereinbaren, daß die als Gegenwerth zu gewährendenAktien zum bestimniten Theil an einen, zum anderen Theil an einen anderen vonihnen zu gewähren ist. In solchem Falle sind die gemeinsam Berechtigten sämmtlich,und zwar jeder einzelne Inserent, nur daß sie sich hinsichtlich des Gegenwerths bereitsauseinandergesetzt und die Gesellschaft angewiesen haben, in Gemäßheit dieser Theilungdie Aktien zuzutheilen. Es steht allen diesen Vereinbarungen kein rechtliches Be-denken im Wege.
Der Sacheinleger braucht nicht noch außerdem zu zeichnen,Anm. ?.worauf Kayser (Anm. 9 zu Art. 269 b) mit Recht aufmerksam macht. Mit Unrechtverlangt besondere Zeichnung Ring (Anm. 5 zu Art. 269 b) unter Bezugnahme aufArt. 269 s, jetzt Z 189, während doch gerade diese Gesetzesstelle ihn widerlegt. Denndaraus geht hervor, daß nur die übrigen Aktien, welche nicht durch die Gründer über-nommen sind, zu zeichnen sind. Zu den Gründern aber gehört auch der Sacheinleger.Selbstverständlich muß er in einer zusammen mit den übrigen Gründern aufzu-nehmenden Verhandlung sich zur Leistung der Einlage verpflichten, dem Statutunterwerfen und zugleich Aktien übernehmen,d) Uebernahmen. Von der Jllation wohl zu scheiden ist die Uebernahme. Diese ist ein Anm. s.von den Errichtern der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossener Vertrag, inhaltsdessen derselbe der künftigen Gesellschaft einen Gegenstand überläßt. Zwar kann derDritte auch eine von denjenigen Personen sein, welche Aktien übernehmen. Aber dasWesen des Uebernahmevertrages ist, daß die Gegenleistung nicht in der Mitgliedschaft,nicht in gewährten Aktien besteht. (Wird zwar eine Geldeinlage vereinbart, aber gleichzeitigverabredet, daß die Gegenleistung für die Uebernahme und die Einlageschuld kompensirtwerde, so liegt in Wahrheit eine Sacheinlage, keine Uebernahme vor). Reine Ucber-nahmeverträge sind je nach der Art der gewährten Gegenleistung reine Kauf- oder