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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 186.

lohnung für öie Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, im Gesell«schaftsvertrage festzusetzen.

Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht dievorgeschriebene Festsetzung im Gesellschaftsvertrage gefunden hat, ist der Gesell-schaft gegenüber unwirksam.

Ei»- Der Paragraph ordnet an, daß etwaige bei der Gründling getroffene Abreden über Sonder-

lcitung.^theile (Abs. 1), Sacheinlagcn und Uebernahmen (Abs. 2) und Gründerlohn (Abs. 3) in denGesellschaftsvertrag aufzunehmen sind, widrigenfalls sie der Gesellschaft gegenüber unwirksam sind(Abs. 4). (Qualifizirte Gründungsarten).

Anm. i. i. ( Abs. 1.) Besondere Vortheile. Es bleibt den Gründern unbenommen, die Aktiengesell-schaft mit der Maßgabe zu errichten, daß einzelnen Aktionären besondere Vortheile ein-geräumt werden, so z. B. wenn bei Einbringung eines Patentes dem bisherigen Patent-inhaber ein fortdauernder Anspruch auf einen Theil des Reingewinns zugesichert wird.Zum Wesen dieser besonderen Vortheile gehört, daß sie den Aktionären nicht als solchen,also verknüpft mit ihrer Aktie, gewährt werden? sie sind wohl zu unterscheiden von denim Z 185 vorgesehenen Vorzugsrechten, welche letzteren einzelnen Aktionären als solchenzugebilligt werden und dadurch verschiedene Aktiengattungen bilden (so zutreffend MakowerS. 38V gegen unsere 1.5. Aufl. § 1 zu Art. 209 b).

Anm. s Die Sondervortheile, an welche das Gesetz hier denkt, sind vermögensrechtliche

Leistungen (Dividenden, Ansprüche bei der Auflösung, freies Entree in das Etablissementder Gesellschaft, freie Naturallieferungen u. s. w.). Die Sonderansprüche auf ver-mögensrechtliche Leistungen werden häufig in Genußscheineu verbrieft, und es ist zulässig,dieselben auf Ordre zu stellen (vergl. den Exkurs zu Z 179).

Die früher üblichen Gründerrechte (Bezugsrechte auf Aktien späterer Emissionen)sind seit dem Akt.-Ges. von 1884 nicht mehr stipulirbar (Art. 215 a Abs. 4 des altenH.G.B. ? Z 283 Abs. 2 des neuen H.G.B.). Selbstverständlich handelt es sich hier umVortheile, welche die Gesellschaft gewährt (vergl. Abs. 3).

Anm. 3. Aus dem hier Entwickelten ergiebt sich von selbst die Lösung einer von den Kom-

mentatoren ventilirten Streitfrage: ob es auch dann der Festsetzung im Gesellschafts-vertrage bedarf, wenn die besonderen Vortheile zu Gunsten sämmtlicher ursprünglichenGesellschafter ausbedungen werden. Die Frage ist mit Ring (Anm. 2 zu Art. 203b)zu bejahen, weil es sich dann immer noch um einen besonderen Vortheil handelt, indemsie außer ihren Mitgliedsansprüchen eben noch besondere Vortheile genießen sollen (vergl.Makower S. 380, 381, 382).

Anm. 4. 2. (Abs. 2.) Sacheinlagen und Uebernahmen sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

(Qualifizirte Gründung.)

n) Sacheinlagen. Für den Begriff der Einlage ist es nicht erheblich, ob sie inSachen oder in baarem Gelde geschieht? man kann, um Mitglied zu werden, das einewie das andere hergeben. Eine von den Errichtern der Gesellschaft getroffene Abrede,inhalts deren einer von ihnen als Aequivalent seiner Mitgliedschaft, also für die vonihm übernommenen Aktien einen anderen Gegenstand als baares Geld hergeben soll,ist daher ein Theil des geschlossenen Gesellschaftsvertrages. Das haben die vereinigtenCivilsenate des Reichsgerichts bei der Frage, ob der Jllationsvertrag als Kaufvertragzu verstempeln sei, im Gegensatze zu einer Plenarentscheidung des Obertribunals(Bd. 76 S. 2V) ausgesprochen. Der Jllationsvertrag ist hiernach keinKaufvertrag, sondern ein Theil des Gesellschaftsvertrages, einAktdes Mitgliedwerdens", wie Lehmann sagt (R.G. 2 S. 303? R.G. vom 4. Juni 1896in J.W. G. 423? vergl. R.G. 21 S. 246; ferner Lehmann I S. 374), Ring (Anm. 6zu Art. 209 b? Behrend Z 107 Anm. 14). Näheres unten Anm. 19.