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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
571
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Aktiengesellschaft. ZZ 185 u. 186. 571

Recht bekämpft, weil trotzwesentlicher" d. h. erheblicher Aenderungen des Rechtsinhalts doch dieIdentität des Aktienrechts bestehen bleibt.^) Von anderer Seite wurde diese Entscheidung ver-theidigt, aber der Widerspruch beruhigte sich nicht und schließlich hat doch die Rechtsprechung eineEntwickelung angenommen, welche einem völligen Aufgeben jener Entscheidung sehr nahe kommtHierüber siehe Note 1). Desgleichen ist nach der Entscheidung des R.G. in Band 21 S. 25 derBezug der Vorzugsaktien ein Anschafsnngsgeschäft und daher gleichfalls stempelpflichtig. Inletzterer Hinsicht war in Verfolg der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (R.G. 31 S. 17)das Gegentheil anzunehmen. Das neue Stempelgesetz (vom 27.4.1897) spricht jetzt die Stempel-pflichtigkeit desjenigen Geschäftes aus, welches sich als Ausreichung eines Werthpapiers an den erstenErwerber darstellt. Jener Streit kommt hier wieder zum Vorschein. Wer ist der erste Erwerberder Vorzugsaktie? Wenn es ein neues Recht ist, so ist es Derjenige, zu dessen Händen die Um-wandlung erfolgt. Wir verneinen dies, und nach der neuesten Rechtsprechung des Reichsgerichts(vergl. die Fußnote 1) kommt diese Ansicht auch in der Judikatur zum Durchbruch.

K 18«.

^eder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vortheil mußim Gesellschastsvertrag unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.

Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht, dienicht durch Baarzahlung zu leisten sind, oder werden vorhandene oder herzu-stellende Anlagen oder sonstige Vsrmögensgegenstände von der zu errichtendenGesellschaft übernommen, so müssen der Gegenstand der Einlage oder derUebernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt,und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für denübernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertragefestgesetzt werden.

Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwand, welcher zuLasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Be-

günstigung des Gesetzes, daß reine Umtauschurkunden stempelfrei sind und es ist nur eine Rück-kehr zur Rechtskonsequenz, wenn die Vergünstigung fortfallen soll, wo bei Ausgabe der neuenUrkunde auch das Rechtsverhältniß sich (irgendwie) modifizirt. Völlig verschieden hiervon ist diehier vorliegende Frage, ob dieselbe Urkunde von neuem verstempelt werden muß, obwohl dasRechtsverhältniß der Art nach dasselbe bleibt und sich nur im Umfange ändert. Schaefer (beiHoloheim 5 S. 335) replicirt auf diesen Einwand, das sei doch eben die Frage, ob die Urkundeeine neue ist trotz Verwendung des alten Materials. Das ist nicht richtig. Die Urkunde istkörperlich dieselbe und ist deshalb grundsätzlich nicht von neuem zu versteuern, die Frage ist, obdies nicht gleichwohl geschehen muß, weil trotz Identität der Urkunde das Rechtsverhältniß sichändert. Zur Beantwortung dieser Frage können die Vorschriften über den hiervon völlig ver-schiedenen Fall nicht herangezogen werden, wo eine neue körperliche Urkunde vorliegt, die regel-mäßig als neue Urkunde zu verstempeln ist und nur ausnahmsweise, trotz des Vorhandenseinsmehrerer körperlicher Urkunden, wegen der Identität des Rechtsverhältnisses, die Vergünstigungeintritt, daß die zweite Urkunde steuerfrei bleibt. Das Reichsgericht (R.G. 36 S. 91; vergl. auch37 S. 123) billigte Anfangs die Auffassung Schaefer's, indem es den Grundsatz aufstellte: Jedewesentliche Aenderung des Inhalts der Aktie macht die Aktienurkunde zu einer neuen und daherstempelpflichtigen Urkunde, als wesentlicher Inhalt der Aktienurkunde ist aber Alles anzusehen,wodurch das Rechtsverhältniß des Aktionärs näher bestimmt wird. Dagegen wieder Bendixen beiHoldheim 5 S. 230; dagegen auch O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv 7 S. 54V unter aus-führlicher Widerlegung der Deduktionen Schaesers und des Reichsgerichts. Das letztere ist dennauch in der That von jenem allgemeinen Grundsatze, daß jede Veränderung des Rechtsverhältnissesden Urknndenstempel bedinge, abgegangen und hat von diesem Gesichtspunkte für den Fall, daßVorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt werden, die Stempelpflicht verneint, indem es dahin-gestellt sein ließ, ob nach Fallenlassen jenes Grundsatzes die Stempelpflicht noch aufrecht erhaltenwerden kann bei Umwandlung von Stammaktien in Vorzugsaktien (R.G. 4V S. 12; vergl. auchBolze 20 Nr. 678).