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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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570 Aktiengesellschaft. Z 185.

da doch immerhin das Vorhandensein eines Reingewinnes die Voraussetzung des Rechtsist. Immerhin ist das Nachbezugsrecht kein echter Dividendenanspruch (Ring, Anm. 7zu Art. 209 a; R.G. 15 S. 101). Ob ein solches Nachbezugsrecht anzunehmen ist,entscheidet lediglich die Auslegung (Bekker in K.T. 16 S. 77). Dem Nachbezugsrechtgeht der laufende Dividendenschein vor (R.G. 9 S. 30). Unter den Nachbezugsrechteuverschiedener Jahre wohnt dem älteren ein Vorzugsrecht vor dem jüngeren iune(R.O.H. 22 S. 372; dagegen Keyßner in Holtzendorff, Rechtslexikon sub vsrbo Priorität?-aktie). Es ist nicht unzulässig, über die Borzugsdivideude einen besonderen Ge-nußschein auszugeben, der besonders begebbar und mit besonderem Talon und be-sonderen Dividendenscheinen versehen ist. Aber natürlich ist dieser Genußschein einAnnexum der Aktie, wie ein gewöhnlicher Dividendenschein, und verliert seine rechtlicheExistenz mit dem Aufhören des Aktienrechts (vergl. den Exkurs zu § 179). Aucheine Ablösung von Vorzugsrechten zum Zwecke der Herstellung der Rechtsgleichheit undAbschaffung der Verschiedenheit der Gattungen in späteren Zeiten kann vorgesehensein, wie dies z. B. schon vorgesehen ist in der Weise, daß ausbcdungen wurde, diePrioritütsaktionäre müßten sich gefallen lassen, daß sie gegen Zahlung einer bestimmtenSumme ihrer Borrechte verlustig gehen (Glückaus"! Aktiengesellschaft für Braunkohlen-verwerthung).

<Nnm. e. Weiter können die Vorzugsaktien darin bevorzugt sein, daß

ihnen bei Auflösung der Gesellschaft ein Vorrecht in Höhe des Nenn-betrages ihrer Aktien zusteht. Auch dafür spricht keine Vermuthung (RenaudS. 770; Ring Anm. 8 zu Art. 209 a). Sind endlich Aktien mit der Pflicht zuwiederkehrenden Naturalleistungen nach Z 212 und ohne solche vorhanden,so liegen ebenfalls verschiedene Aktiengattungen vor (Makower S. 377).

Eine Aktiengattung kann auch durch eine Aktie gebildet werden: auch einAktionär kann bevorzugt werden und bildet dann eine besondere Aktiengattung(Makower S. 378).

A,,m. 7. Zusatz 1. Zu nutcrschcidcn von dc» Prioritätsaktien sind die Prioritiitsobligationen. Die

Obligatiousgläubiger sind reine Darlehnsgläubiger. Die Obligationsscheine der Aktiengesellschaftensind kaufmännische Verpflichtungsscheine (vergl. Anm. zu Z 363). Prioritätsobligationen kommenhäufig mit hypothekarischen Verpfändungen oder Grundschuldverschreibungen vor, wobei dieSicherheit auf den Namen einer bestimmten Person als Pfandhalterin lautet, die mehrerenGläubiger sich Majoritätsbeschlüssen unterwerfen und sich gewissermaßen korporativ organisiren.Immerhin muß solche Unterwerfung im Einzelfalle gewollt sein, wenn sie gelten soll. WederHandelsgebrauch, noch Präsumption sprechen für sie (R.G- 22 S. 61). Sind die Obligationärenicht organisirt, so ist für die Frage der Realisirung des Rechts der übereinstimmende Wille allerund in Ermangelung einer solchen Uebereinstimmung das Ermessen des Pfandhalters maßgebend,aber nicht das willkürliche, sondern das der richterlichen Nachprüfung unterliegende sachgemäßeErmessen (R.G. 31 S. 96). Das B.G.B, erleichtert die Bestellung von Hypotheken für Schuld-verschreibungen auf den Inhaber oder auf Namen durch die Vorschriften der ZZ 11871189.In Vorbereitung ist ein Gesetz, welches die gesetzliche Organisation der Inhaber von Schuld-verschreibungen bezweckt.

Wnm. 8. Zusatz 3. Die Stempclfrage anlangend, so hat das R.G. (Bd. 21 S. 25; vergl. auch R.G.36 S. 92) Vorzugsaktien, gebildet durch Umwandlung gegen Zuzahlung, als neue Aktien und daherals stempelpflichtig betrachtet. Die Entscheidung wurde von Bendixen (bei Holdheim 3 S. 187) mit

') Schaefer (bei Holdheim 4 S. 69) vertheidigte das Erk. des R.G. Er giebt zwar zu,daß das Aktienrecht identisch bleibt, er hält aber aus anderem Grunde die Vorzugsaktie fürstempelpflichtig. Er verweist nämlich auf Z 6 Abs. 2 des Stempelgesetzes vom 27. April 1894,nach welchem Werthpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches ausgestellt sind, steuerfreisind, außer wenn das Rechtsverhältniß sich dabei verändert. Allein diese Gesetzesstelle beschäftigtsich mit dem ganz anderen Falle, daß eine neue Urkunde ausgestellt wird. Diese müßteeigentlich, da es sich um einen Urkundenstcmpel handelt, stets verstempelt werden, auch wenn dasRechtsverhältniß identisch bleibt (vergl. ß 1 Abs. 3 zu Art. 207 a), es ist eine besondere Ver-