Aktiengesellschaft. § 18S. 569
Wenn später bei Erhöhung des Aktienkapitals Vorzugsaktien ausgegeben werden, somuß er sich allerdings auch gefallen lassen, daß seine Aktie Trägerin geringerer Rechtewird. Aber das müssen sich gleich ihm alle übrigen Aktionäre gefallen lassen und zwarglatt und unbedingt, nicht als Folge des Ausbleibens einer Leistung.
Nach alledem erachten wir die Schaffung von Vorzugsaktien gegen Zuzahlnng zwarfür zulässig, aber nicht im Wege des Majoritätsbeschlusses.
Wir meinen aber auch, daß sich im neuen H.G.B, hieran nichts geändert hat. Wirhaben ja soeben dem früheren Art. 219 den jetzigen § 211 substituirt, der zu den gleichenErgebnissen führt.
Nun ist es allerdings richtig, daß die Denkschrift zum neuen H.G.B, von anderenAnschauungen ausgeht. Auf S. 395 spricht sie von dieser Transaktion, als wäre sie selbst-verständlich zulässig, und auf S. 122 erklärt sie: „Die Frage, ob bei einer bestehendenGesellschaft auch außer den Fällen der Erhöhung des Grundkapitals Prioritätsrechte be-gründet werden können, ist durch die auf den Reservefonds bezügliche Vorschrift des §262Nr. 3 entschieden." Sie meint natürlich: im bejahenden Sinne. Wir können das aber nichtzugeben. Dort ist nur bestimmt, daß der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhungdes Grundkapitals von Aktionären gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Aktiengeleistet werden, in den Reservefonds fließen soll. Darin ist freilich imxlieits die Um-wandlung von Stammaktien in Vorzugsaktien gegen Zuzahlnng für zulässig erklärt. Alleindiese Zulässigkeit war niemals fraglich. Streitig war immer nur die Frage, ob solcheUmwandlung auch durch Majoritätsbeschluß erfolgen kann, ob ein Aktionär gegenseinen Willen gezwungen werden kann, die von ihm geforderte Zuzahlnng zu leisten zurVermeidung der Verschlechterung seiner Rechtslage, die unter Umständen außerordentlicherheblich sein, den Werth seines Aktienrechts auf den Nullpunkt Herabdrücken kann. Fürdiese Frage giebt die Vorschrift des § 262 Nr. 3 nicht den geringsten Anhaltspunkt.(So auch Lehmann, Aktienrecht I S. 219.)
Den wirthschaftlichen Zweck, der durch Schaffung von Vorzugsaktien ohne Erhöhung Anm.des Grundkapitals bezweckt wird, erreichen die Aktiengesellschaften auf andere Weise. Eswird so zu Werke gegangen, daß die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe vonVorzugsaktien beschlossen und gleichzeitig den bisherigen Aktionären gestattet wird, ihreAktien zu einem gewissen geringeren Kurse Behufs Amortisation derselben in die Gesell-schaft einzubringen, d. h. in Zahlung auf Borzugsaktien zu geben und den Rest baar ein-zuzahlen. Eine solche Transaktion ist zulässig. Denn hierbei werden ja die Sonder-vorschristen über Kapitalerhöhung einerseits und Amortisation andererseits gewahrt. Jadie Kapitalserhöhung ist in solchem Falle sogar eine qualificirte im Sinne des § 279(vergl. zu § 279).
2. Welcher Art die Vorzugsrechte sein können, sagt das Gesetz nicht. Es hebt nur hervor: Anm.daß sie sich auf Zinsen und Dividenden und den Antheil am Gesellschaftsvermögen beziehenkönnen. Bloße Verschiedenheit im Nennbetrage der Aktien ist zwar zu lösen, begründetaber keine Verschiedenheit der Aktiengattung. Ferner begründet der Unterschied zwischenInhaber- und Namensaktie keine verschiedene Aktiengattung, sondern eine verschiedeneAktienart (vergl. die Einl. zu § 183).
a) Unzulässig ist eine Bevorzugung hinsichtlich derjenigen Rechte, welche das Gesetzaus Gründen öffentlichen Rechts grundsätzlich allen Aktionären gleichmäßig gewährt.Das gilt in Bezug auf die Ausübung der Minderheitsrechte,d) Zulässig sind Stimmrechtsbevorzugungen (vergl. zu § 252). Anm.
Zulässig ist eine Bevorzugung in den Sonderansprüchen auf vermögensrechtlicheLeistungen der Gesellschaft: in Bezug auf Zinsen, Dividenden, sowie Antheil am Ans-schüttungsvermögen. Der Dividendenvorzug besteht häufig darin, daß zunächstden Borzugsaktien ein bestimmter Prozentsatz zugesichert ist, der Rest aber den Stamm-aktien oder beiden Gattungen gleichmäßig zufließen soll. Sehr häufig ist auch dasNachbezugsrecht von Dividenden für Jahre, in denen die Gesellschaft keinen Rein-gewinn hatte, zugesichert. Der Charakter von Dividenden geht dadurch nicht verloren.