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Aktiengesellschaft. Z 185.
Diese Art der Regelung ist von dem neuen H.G.B, übernommen worden. Dabcrb edient sich das Gesetz eines inkorrekten Ausdrucks, wenn es sagt, daß für einzelne Gattungenvon Aktien verschiedene Rechte festgesetzt werden können. Gemeint ist, daß verschiedene Aktien-gattungen durch Verleihung verschiedener Rechte gebildet werden können.
Anm. i. 1. Im Gesellschaftsvertrage können für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechtefestgesetzt werden. Das muß, damit die Statutenbestimmung giltig sei, in ganz speziellerWeise geschehen: die Verschiedenheit der Rechte muß klar ersichtlich sein. Selbstverständlichist hiernach, daß bloße Verwaltungshandlung zur Kreirung von verschiedenen Aktien-gattungen nicht ausreicht. Kein Zweifel besteht, daß jene Statutenbestimmung sowohl imursprünglichen Gesellschaftsvertrage, als auch im abgeänderten Gesellschaftsvertrag geschehenkann (zust. Makower S. 379), letzteres z. B. bei der Erhöhung des Aktienkapitals: manstattet die neu auszugebenden Aktien mit Vorzugsrechten aus, um wirksamer zu werben.
Anm. s. In neuerer Zeit sind aber vielfach Vorzugsaktien noch auf eine dritte Art geschaffen
worden, nämlich ohne Erhöhung des Aktienkapitals, und zwar in derWeise, daß beschlossen wurde, die Inhaber der bisherigen Aktien solltendas Recht haben, durch Zuzahlung eines bestimmten Betrages ihreStammaktien in Borzugsaktien umzuwandeln. Unbedenklich ist dies zulässigmit Zustimmung aller Aktionäre.
Ob aber ein Majoritätsbeschluß dieses Inhalts zulässig ist, ist schonvor dem neuen H.G.B. Gegenstand heftigen Streites gewesen.
Für die Zulassung hatten sich ausgesprochen das Kammergericht bei Johow 16S. 19 und bei Holdheim 6 S. 129; das O.L.G. Hamburg in Holdheims Wochenschriftfür Aktienrecht 1892 S. 17; das sächsische Justizministerium in 6.6. 35 S. 246; RingAnm. 16 zu Art. 269 a; Wehrend Z 136 Anm. 3; gegen die Zulassung Petersen undPechmann S. 114 und S. 383; Förtsch Anm. 6 zu Art. 175a; Alexander, Sonderrechteder Aktionäre S. 88; Lehmann in Kohler und Rings Archiv 9 S. 365 und im Aktien-recht I S. 219. Nach neuem Recht sprechen sich dafür aus Pinner S. 24, auch MakowerS. 379, Rudorff S. 136.
Wir selbst haben uns dagegen ausgesprochen und müssen auch nach neuem Rechtdaran festhalten. Wir machen geltend:
Der Aktionär muß sich allerdings Majoritätsbeschlüsse gefallen lassen, durch welcheseine Rechte geschmälert werden. Der Grundsatz der Gleichberechtigung ist daher freilichnicht verletzt. Aber das wird auch von uns nicht behauptet — wie hiermit gegen Ringbemerkt sein mag — und das ist auch nicht unser Bedenken gegen die hier bekämpfte Zu-lässigkeit der fraglichen Operation. Unser — von Ring nicht widerlegtes — Bedenkenbesteht darin, daß der Aktionär sich solche Majoritätsbeschlüsse nicht gefallen zu lassenbraucht, durch welche ihm eine Verpflichtung auferlegt wird, insbesondere eine Verpflichtungzur Einlegung von Geld. Seine Verpflichtung zur Einlegung von Kapital erschöpft sichin dem für den Erwerb des Mitgliedsrechts eingezahlten Betrage 211). Hier aber wird ihmeine neue solche Verpflichtung auferlegt. Zwar sagt der Beschluß, es stehe ihm frei zuzuzahlen.Aber das ist keine Freiheit, wenn denjenigen, der von ihr keinen Gebrauch macht, einschwerer Nachtheil trifft. In Wahrheit wird ihm die Verpflichtung auferlegt nach-zuzahlen, wenn auch nicht unter dem Präjudiz der gerichtlichen Erzwingung, so dochunter dem vielleicht noch schwereren Präjudiz, daß er sonst in seinen Rechten ge-schmälert wird. Die Freiheit, die dabei gewährt wird, ist dieselbe Freiheit, wie beider Drohung: Oa bourss ou la via. Schon das Stellen der Alternative ist unzulässigerZwang.
Die Fälle, in denen im klebrigen Vorzugsaktien geschaffen werden, stehen mitdiesem Grundsatze nicht in Widerspruch. Wenn bei der Gründung Stamm- und Vor-zugsaktien gegen verschiedene Einzahlungen ausgegeben werden, so wird dem Aktionär vonvornherein die betreffende Leistung als Theil der Einlage auferlegt und das entsprichtdem Z 211.