Aktiengesellschaft. ZH 184 u. 185.
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„dürfen nicht", was nach dem neuern Sprachgebrauch nicht Ungiltigkeit bedeutet (Planck IS. 25). Die Verletzung der Vorschrift hat aber zur Folge, daß eine solche Gründung oderKapitalserhöhung von der Eintragung zurückgewiesen werden muß. Ist sie versehentlicheingetragen, dann gilt sie als eine Pariemission. Denn nach § 211 haftet der Aktionärfür den Nennbetrag, wenn kein höherer Emissionskurs festgesetzt ist.
2. Itcbcrparicmission. Dieselbe ist gesetzlich zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag die Zu-Am», s.lässigkcit ausspricht.
a) Die Zulässigkeit kann auch bei Jllationsgründungen ausgesprochenAnm. 4.werden. Beispiel: Für eine eingelegte Fabrik wird ein Preis von 666666 Mk. be-stimmt, welcher durch Hergabe von Aktien zum Nennwerth von 566666 Mk. zum Kursevon 126 »/o gezahlt werden soll. Z 195 Abs. 3 steht dem nicht entgegen, weil sich diesnur auf Baareinlagen bezieht (Simon S. 286; Pinner S. 22).d) Das Statut, welches die Zulässigkeit ausspricht, braucht nicht das ursprüngliche zuA»m. s.sein. Auch im Wege der Statutenänderung kann die Zulässigkeit ausgesprochen werden.
Auch kann die Statutenänderung zusammen mit der Kapitalserhöhung beschlossenwerden (vergl. zu Z 277). — Das Statut braucht ferner nur allgemein dieStatthaftigkeit der Ueberpariemission auszusprechen, nicht denEmissionskurs (Denkschrift S. 122). Aber es fragt sich, wie der Emissionskursbestimmt wird. Bei der Kapitalserhöhung liegt die Sache so, daß die General-versammlung den Mindestkurs zu bestimmen hat, den wirklichen Ausgabekurs, derja noch höher sein kann, bestimmen, wenn die Generalversammlung nach dieser Richtungkeine Anweisung gegeben hat, die Verwaltungsorgane. Bei der Simultangründungmuß die Statutfcststellungsverhandlung den Kurs enthalten, zu welchem die Statut-feststeller die Aktien übernehmen (Anm. 5 zu Z 182) und die weitere Verhandlung nachH 188 den Kurs, zu welchem die übrigen Aktien übernommen werden. Bei derSuccessivgrllndung muß die Statutfeststellungsverhandlung den Kurs enthalten, zuwelchem die Statutfeststeller die Aktien übernehmen (Anm. 5 zu Z 182), und derZeichnungsschein den Kurs, zu welchem die Zeichnenden die Aktien übernehmen(Z 189 Nr. 3).
v) Der Ausgabekurs braucht kein einheitlicher zu sein. (Allgemeine Ansicht; A »m. s.vergl. Pinner S. 22; dagegen Ring S. 196.)
Weitere Vorschriften, welche auf die Ueberpariemission Bezug haben, siehe Z 195Abs. 3 (bei der Anmeldung zum Handelsregister ist der Ausgabekurs anzugeben), § 189Abs. 3 Nr. 3 (im Zeichnungsschein muß der Ausgabekurs vermerkt sein), H 195 Abs. 3(vor der Eintragung ist der Mehrbetrag über den Nennwerth zu zahlen), Z 199 Abs. 2(der Ausgabebetrag wird vom Rcgisterrichter veröffentlicht); Z 262 Nr. 2 (der Mehr-betrag über den Nennwerth fließt dem Reservefonds zu).
H 185.
Im Gesellschaftsvertrage können für einzelne Gattungen von Aktien ver-schiedene Rechte, insbesondere in Betreff der Bertheilung des Gewinns oder desGesellschaftsvermögens, festgesetzt werden.
Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die Schaffung von Vorzugsaktien. Der Ein-
Aktienverkehr hatte aus sich heraus das Institut der Prioritätsaktien geschaffen. Es herrschtenaber früher, weil die Materie jeder gesetzlichen Regelung entbehrte, über das Wesen derselben,insbesondere über den Inhalt der Vorrechte, die erheblichsten Streitfragen (vergl. R.O.H. 22S. 361; R.G. 9 S. 36). Diesen suchte schon das Aktiengesetz von 1884 vorzubeugen, zwarnicht dadurch, daß es die Rechte der Prioritätsaktien gesetzlich normirte, wohl aber dadurch,daß es für den Fall der Ausgabe von Aktien verschiedener Rechte eine Be-stimmung im Gesellschaftsvertrage über den Inhalt der Vorrechte verlangte.