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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
566
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S66

Aktiengesellschaft. M 183 u. 184.

'

Anm. 3.

Anm. 4.

Anm, S.

Anm.

wirkliche Umwandlung soll, wenn die Umwandlung statutarisch gestattet ist, eine reineVerwaltungshandlung sein. Dagegen ist auf diesem einfachen Wege nicht etwa eine Um-wandlung nach Art und Nennwerth möglich. Der Vorstand kann z. B. nicht imStatut ermächtigt werden, durch einfache Verwaltungshandlung 5 Namensaktienü 200 Mk. gegen eine Inhaberaktie ü Ivvl) Mk. umzutauschen. Das wäre eine Ab-änderung einer wesentlichen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nach Z 182 Nr. 3 (dieHöhe der einzelnen Aktien). Eine solche Abänderung kann nicht durch eine gewöhnlicheVerwaltungshandlung geschehen.

3. Auch der Vorstand hat nicht das Recht, nach seinem Ermessen zu bestimmen, ob Jnhaber-oder Namensaktien auszugeben oder die Umwandlung der einen Art in die andere statt-zufinden habe. Aber man wird annehmen müssen, daß das vor der Ausgabe der be-treffenden Aktien festgestellte Statut ihm diese Freiheit einräumen kann (Denkschrift S. 122).

4. Durch einfache Statutenänderung aber kaun nicht die ursprüngliche Art in eine andere Artvon Wien umgewandelt werden, mit bindender Kraft für alle Aktionäre. Vielmehr würdedazu die Zustimmung der davon betroffenen Aktionäre gehören (Lehmann I S. 206;Pinner S. 20). Aber mit ihrer Zustimmung kann durch eine Statutenänderung einTheil der Aktien oder auch alle Aktien umgewandelt werden.

Zusatz 1. Werden den gesetzlichen Borschriften des vorliegenden Paragraphen zuwiderInhaberaktien statt Namensakticn oder Nnmcnsakticn statt Inhaberaktien ausgegeben, so ist wederStrafe, noch Schadensersatzpflicht, noch Nichtigkeit bestimmt. Es ist anzunehmen, daß die Aktiengiltig sind und Strafe nicht eintritt, Vorstand und Aufsichtsrath aber nach ZZ 241 und 242 füretwaigen Schaden haften.

Zusatz 2. Stcmpelfrage. Die Umwandlung der Namensaktie in eine In-haberaktie und umgekehrt ist als stempelfreier Akt zu betrachten. Es ist der Urknnden-stempel nicht zu verwenden, weil keine Aenderung des Rechtsverhältnisses vorliegt, auch dannnicht, wenn eine neue Urkunde ausgegeben wird (R.G. 4V S. 126; ferner R.G. vom 7.1.38 inJ.W. S. 169; auch citirt in R.G. 4V S. 131 Anm. 1). Auch der Anschaffungsstempel ist nichtzu entrichten, weil kein neues Aktienrecht erworben wird.

Zusatz 3. Die Vorschrift findet auch auf bestehende Gesellschaften Anwendung (vergl.Anm. 4 zu § 173).

Für einen geringeren als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegebenwerden.

Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie im Gesell-schaftsvertrage zugelassen ist.

Der vorliegende Paragraph verbietet die Unterpari-Emission und gestattet die Ueberpari-Emission. Ueber das Wesen dieser beiden Arten von Emissionen siehe Anm. 14 zu ß 178.Anm. i. 1. Das Verbot der Unterpari-Emission. In Folge dieses Verbots wird eine Gesellschaft, derenAktien unter pari stehen, kaum in der Lage sein, ihr Aktienkapital zu erhöhen. DennNiemand wird für das Mitgliedsrecht, dessen Börsenpreis 6l) v/o beträgt, der Gesellschaft1Ü0 v/ geben. Die Gesellschaft kann in solchem Falle ihr Kapitalbedürfniß nur durchAufnahme von Obligationen oder durch freiwillige Zuzahlung Seitens der Aktionäre be-friedigen, wenn sie es nicht vorzieht, durch Zusammenlegung den Aktien einen dem Nenn-werth gleichkommenden Kurs zu verschaffen. Auf den Fall, daß ein schon bestehendesAntheilsrecht Seitens der Gesellschaft veräußert wird (z. B. bei kaduzirten Aktien) beziehtsich das Verbot nicht, sondern nur auf die Kreirung von Antheilsrechten.

Eine Verschleierung der Unterpariemission (durch Gewährung von Diskonten, Zins-vergütungen, Provisionen zc.) ist unzulässig.

Anm. z. Die Verletzung der Borschrift bedeutet nicht die Ungiltigkeit der

Emission oder der Gründung. Denn es ist nicht gesagtkönnen nicht", sondern