Aktiengesellschaft. Z§ 182 u. 183.
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war, eventuell die Vorschriften des Gesetzes gelten zu lassen (vergl. R.O.H. 9 S. 39). Es fehltsonst an jedem Mittel, um die übernommenen Verpflichtungen zu erzwingen. Wie sollen z. B.,wenn sich in solcher Vereinbarung nicht 5 Personen vereinigt haben, die Personen der 5 Gründerzusammenkommen, wenn man sich nachträglich nicht auch darüber einigt? Niemandem kann einMitgründer, für dessen Thaten man doch in so schwerer Weise mit verantwortlich ist, octroirtwerden. Wie soll der Sitz der Gesellschaft, die Firma, die Höhe des Grundkapitals hinterhernormirt werden, wenn hierüber nicht von vornherein Einigung erzielt ist (vergl. R.G. 36 S. 95;11 S. 282)? In formeller Beziehung muß dann weiter noch hinzutreten, die Beobachtung derbesonderen Formvorschriften, also z. B., wenn ein Grundstück inferirt werden soll, die gericht-liche oder notarielle Form des § 313 B.G.B., oder wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesell-schaft mit beschränkter Haftung ihr gestimmtes Vermögen inferirt, die Formvorschrift desZ 311 B.G.B.
Ist eine solche Vereinbarung giltig geschlossen, so ist sie oft ein Kauf-vertrag, oft auch eine Gelegenheitsgesellschaft. Näheres über letztere Gesellschaftenim Exkurse zu Z 342. Sobald die Gesellschaft „errichtet" ist, liegt jedenfalls eine Gesellschaft vor(vergl. Anm. 3 zu Z 188 und Anm. 2 zu Z 266).
Zusah 3. Die älteren Gesellschaften anlangend, so sind die Vorschriften der Absätze 1 und Anm.LS.2 naturgemäß nicht anwendbar, da sie die Gründung betreffen (vergl. Art. 23 E.G. zmn H.G.B.).Was aber den Absatz 3 anlangt, so findet derselbe auch auf andere Gesellschaften Anwendung.
Denn er ist keine bloße Gründungsvorschrift, sondern hat auch für das spätere Leben der Gesell-schaft Bedeutung. Allein in dieser Hinsicht kommt in Betracht, daß schon das Aktiengesetz von1884 die gleiche Borschrift hatte.
H 18S.
Ist im Gesellschaftsvertrage nichts darüber bestimmt, ob die Aktien aufden Inhaber oder auf Namen lauten sollen, so sind sie auf Namen zu stellen.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß auf Verlangen desAktionärs die Umwandlung seiner auf Namen lautenden Aktie in eine In-haberaktie oder umgekehrt stattzufinden hat.
Der vorliegende Paragraph giebt zwei Vorschriften darüber, ob die Aktien auf den Inhaberoder auf den Namen lauten sollen. Je nachdem das Eine oder das Andere der Fall ist, liegteine verschiedene Art von Aktien vor. Die Bezeichnung „Aktienart" war früher auch vom Gesetzgebraucht (Art. 269 Abs. 2 Nr. 4; 269 a Nr. 3; 269s Abs. 1). Aber das Aufgeben der Be-zeichnung hat keine materielle Bedeutung. Ueber verschiedene „Aktiengattungen" siehe Z 185.
1. Das Statut braucht darüber nichts zu enthalten. Enthält das Statut darüber nichts, so Mm. i.sind die Aktien auf den Namen zu stellen. Sollen die Aktien auf den Inhaber gestelltwerden, so muß das Statut dies bestimmen. Alsdann sind sie eben auf den Inhaber zustellen. Das Statut kann auch bestimmen, daß die Aktien zum Theil auf den Inhaber,
zum Theil auf den Namen lauten (vergl. Absatz 2).
2. Der einzelne Aktionär hat nicht ohne Weiteres das Recht, zu bestimmen, ob ihm eine Anm. 2.Inhaber- oder eine Namensaktie zu geben sei, und ebensowenig hat er das Recht, dieUmwandlung seiner Inhaber- in eine Namensaktie und umgekehrt zu verlangen. Nochweniger hat er das Recht, die Umwandlung selbst vorzunehmen (Pinner S. 21 Anm. 6).
Aber das Statut kann ihm das Recht geben, die Umwandlung durch dieGesell schastsorgane zu verlangen. Die Erfüllung dieses Verlangens ist dann
eine einfache Verwaltnngshandlung (Denkschrift S. 122). Diese Umwandlung kann nurin der Weise erfolgen, daß die Aktie ihrer Art nach umgewandelt wird, sodaß also auseiner Inhaberaktie eine Namensaktie oder aus einer Namensaktie eine Inhaberaktie wird.Die Vorschrift wendet sich gegen die Auslegung, welche der frühere Art. 269 a Ziffer 3erhalten hatte (vergl. unsere 5. Auflage Z 4 zu Art. 269 a), nämlich dahin, daß diewirkliche Umwandlung eine Statutenänderung sei. Das sollte abgeändert werden. Die