564 Aktiengesellschaft. H 182.
Anm.M. H Nur der Gesellschaftsvertrag kann in bindender Weise diese Bestimmung treffen,
weder Vorstand, noch Aufsichtsrath, noch Generalversammlung; selbst dann nicht,wenn der Gesellschaftsvertrag die Bestimmung der obligatorischen Publikations-organe einem dieser Organe überlassen hätte. Solche Delegation wäre eben un-gültig, weil sie den Gesetzen zuwiderläuft. (Ring Anm. 17 zu Art. 203.)
Anm.si. Nicht bezweifelt kann werden, daß der Gesellschaftsverkrag auch fakul-
tative Publikationsorgane anordnen könne, d. h. bestimmen kann, daß die Publi-kation in gewissen Organen erfolgen solle, doch so, daß die Publikation im Reichs-anzeiger zur Gültigkeit genüge. (Vergl. z. B. die Statuten der Deutschen Glas-glühlicht-Aktiengesellschaft in Berlin .) Die Wahl solcher fakultativer, dieGültigkeit der Publikation nicht bedingender Organe kann auch dem Aufsichtsrathüberlassen werden. (Vergl. z. B. die Statuten der Kaiser-Bazar-Aktiengesellschaftzu Berlin § 31.) Zust. Behrend Z 38 Anm. 13, Ring Anm? 17 zu Art. 233,Pinner S. 20.
Anm. 22. Znsatz 1. Die Folge der Nichtbeobachtung einer der in Absatz 1 und 2 gegebenen Vor-schriften ist für das Grnndnngsstadium die, daß die Gesellschaft von der Eintragung zurück-gewiesen werden muß. Es kann dann der Mangel verbessert werden. Die Verbesserung muß ingeeigneter Form erfolgen. Es braucht aber nicht gerade in der neuen Verhandlung Alles wieder-holt zu werden. So wird z. B., wenn in der Statutfeststellungsverhandlung eine unzulässigeFirma gewählt wurde, es genügen, wenn die Statutfeststeller in einer erneuten Verhandlungunter Bezugnahme auf die frühere Verhandlung eine zulässige Firma feststellen.
Anm. 23. Ueber die Frage, wie sich das Verhältniß gestaltet, wenn die Vorschriften der Absätze 1und 2 nicht beachtet sind, die Eintragung aber gleichwohl erfolgt ist, siehe zu Z 333. Aus dendort gegebenen Erläuterungen geht hervor, daß aus der Nichtbeobachtung der im Z 182 Abs. 1vorgeschriebenen Form die Nichtigkeit der Gesellschaft nicht folgt, sondern nur aus dem Fehlenoder der materiellen Nichtigkeit der im Z 182 Abs. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse. Wie stehtes nun aber mit der Rechtsgiltigkeit des in der Aktienübernahme liegenden Rechtsaktes, wenndie Aktienllbernahme formell ungiltig erfolgt, die Gesellschaft aber gleichwohl eingetragen undnach dem ebengesagten nicht nichtig ist? Auf eine solche Aktienübernahme ist der § 183 Abs. 4analog anzuwenden. Derselbe spricht nach der zutreffenden Ansicht des R.G. (26 S. 73) einPrinzip aus, welches wir dahin formuliren dürfen, daß die Formmängel der im Stadium derGründung abgegebenen Erklärungen als geheilt zu betrachten sind, wenn nur nachherige, d. h.nach der Errichtung abgegebene Erklärungen der Betheiligten vorliegen, welche die Absicht, Aktien-rechte geltend zu machen oder Aktionärverpflichtungen zu erfüllen, unzweideutig dokumentiren.Eine solche Erklärung ist immer zu finden in der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages durch dieBetheiligten selbst oder auch nur mit ihrem festgestellten Willen (zustimmend Lehmann in Jähr-lings Jahrbüchern 33 S. 417, 413; Rudorff S. 1S4). — Wie steht es endlich, wenn derAktienübernahmeerklärung civilrechtliche Mängel anhaften (Irrthum, Betrugu. s. w.)? Hierüber siehe Anm. 23 zu Z 186.
Anm. 24. Zusatz 2. Das Rechtsverhältniß der Gründer unter einander richtet sich nach den vonihnen selbst getroffenen besonderen Vereinbarungen. Dabei ist von besonderer Wichtigkeit dieFrage nach der Giltigkeit sogenannter Vorgründnngsvertriige. Im geschäftlichen Verkehr werdendieselben sehr häufig geschlossen. Es ist z. B. Jemand bestrebt, sein Etablissement zu „gründen".Er setzt sich mit einem Bankier in Verbindung und beide treffen nunmehr eine Vereinbarung,nach welcher sich der Kaufmann verpflichtet, sein Etablissement in eine Aktiengesellschaft um-zuwandeln und hierbei sein Etablissement zu inferiren. Weitere Abmachungen gehen danndahin, daß sich der Bankier verpflichtet, ihm einen Theil der Aktien abzunehmen, für einenweiteren Theil wird dem Bankier wohl auch das Optionsrecht eingeräumt zc. :c. Ist ein der-artiger Vertrag giltig? An sich ist die Zulässigkeit einer bindenden Vereinbarung zur Ab-schließung eines Aktiengesellschaftsvertrages nicht zu verneinen (R.O.H. 18 S. 363). Allein einsolcher Vertrag muß bereits die Einigung und die wesentlichen Bestandtheile eines Aktiengesell-schaftsvertrages enthalten und ferner ersehen lassen, was außerdem gelten soll, also entweder einStatut über die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse im Einzelnen oder aber, daß beabsichtigt