Aktiengesellschaft. Z 162. 563
ob der Vorstand aus besoldeten Personen oder ob er aus Aktionären bestehen solle. DieFrage nach der Besoldung liegt auf anderem Gebiete, und aus Aktionären braucht derVorstand eben nicht zu bestehen, wenn das Statut dies nicht besonders vorschreibt. Auchbraucht der Gesellschaftsvertrag nicht zu bestimmen, ob die Vorstandsmitglieder kollektivzeichnen müssen; das versteht sich mangels abweichender Bestimmung von selbst (ß 232;Kammergericht bei Johow Bd. 16 S. 34). Nicht vorgeschrieben ist eine statutarischeBestimmung über die Bestellung des Aufsichtsraths. Eine solche ist überflüssig,da die Zß 196 und 243 in klarer und ausreichender Weise gesetzliche Anordung dar-über treffen, wie der Aufsichtsrath zu bestellen sei.
Ziffer 5. Die Form der Berufung der Generalversammlung. Dieselbe braucht nicht nothwendig Anm.is.in der Jnserirung in öffentlichen Blättern zn bestehen. Es können in den Statuten auchEinberufungen auf andere Weise festgesetzt werden: etwa durch Zustellungsurkunden, Ein-schreibebriefe oder öffentlichen Anschlag. In der Praxis sind immer öffentliche Blätterbestimmt. Auch ist es zulässig, festzusetzen, daß außer der Publikation in öffentlichenBlättern Einladungen durch besondere Briefe erfolgen sollen, z. B. bei vinkulirten Namens-aktien, auch so, daß gleichwohl die Annoncirung in öffentlichen Blättern zur Giltigkeitausreichend und erforderlich ist. (Vergl. Statuten der Aktiengesellschaft Logenhaus inBerlin .) Bestimmungen über den Vorsitz in der Generalversammlung, sowie überhaupteine Geschäftsordnung für die Leitung der Generalversammlung braucht das Statut nichtzu enthalten, wiewohl es angezeigt erscheinen möchte, solches von Gesetzes wegen zu be-stimmen. Vergl. Zusatz 4 zn Z 256.
Ziffer 6. Die Form der Bekanntmachungen. Dazu gehört nicht die Frage der Unterzeichnung Anm.i?.und von wem die Bekanntmachungen ausgehen sollen. Das Statut kann nach seiner Wahlbestimmen, ob unter der Bezeichnung „Der Vorstand" auch noch der Name der Vorstands-mitglieder stehen müsse u. s. w. Aber es muß eben Bestimmungen hierüber nicht enthalten,da hierüber ZZ 232, 233 Vorsorge treffen. Unter der Form ist vielmehr hier gemeintdie Art der Bekanntmachung (öffentliche Blätter, eingeschriebene Briefe u. s. w.). Daßdie Aktiengesellschaften sich als Publikationsmittel der öffentlichen Blätter bedienen müssen,ist nicht vorgeschrieben, aber allgemein üblich.
3. (Abs. 3.) Der dritte Absatz giebt Vorschriften über die Bekanntmachungen der Gesell-Anm.is.schaft, welche durch öffentliche Blätter erfolgen sollen. (Wohl zu unterscheiden von denPublikationen des Handelsgerichts nach Z 16.) Mit dem wesentlichen Inhalt des Gesell-schaftsvertrags hat dieser Absatz nichts zu thun und hängt daher nicht organisch mit demsonstigen Inhalt dieses Paragraphen zusammen.
a) Die Vorschriften dieses Absatzes beziehen sich auf alle diejenigen Bekanntmachungen,welche durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, d. h. welche die Gesellschaft aus irgendeinem Rechtsgrunde in öffentlichen Blättern zu erlassen verpflichtet ist, sei es auf Grundeiner gesetzlichen Vorschrift oder ihrer statutarischen Vorschriften oder sonstiger von derGesellschaft übernommener Verpflichtungen, z. B. auf Grund von Obligationsbedin-gungen. (Ring Anm. 17 z. Art. 269.)
b) Der Inhalt der Vorschrift ist nun erstens, daß im Reichsanzeiger stetsAnm.is.publicirt werden muß (der Gesellschaftsvertrag braucht dies nicht besonders zubestimmen), zweitens, daß weitere obligatorische Publikationsorgane be-stimmt werden können, aber nur im Gesellschaftsvertrage selbst.
Diese letztere Vorschrift hat zwei Seiten:a) der Gesellschaftsvertrag kann in bindender Weise weitere Publikationsorgane be-stimmen, selbstverständlich nach seiner Wahl auch keines oder auch eines. (RingAnm. 17 zu Art. 269.) Geht ein solches ein, so kann eben der Gesellschaftsvertraginsoweit nicht erfüllt werden; die Publikation in den übrigen Blättern, eventuellim Reichsanzeiger allein, genügt alsdann (Kammergericht bei Johow und Küntzel 4S. 44 u. 45). — Bestimmt der Gesellschaftsvertrag weitere Publikationsorganeüberhaupt nicht, so bewendet es beim Reichsanzeiger allein.
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