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habe aufgestellt werden sollen. Warum sollte der Gesetzgeber der Privatautonomie derzu einer Aktiengesellschaft vereinigten Personen verwehren wollen, zu bestimmen, daß dieGesellschaft Geschäfte in dem allerweitesten Umfange machen könne? Ist dies doch auchdem Einzelkaufmann und der offenen Handelsgesellschaft nicht verwehrt. Die Vorschriftsoll keinen anderen Zweck haben, als offen zu legen, in welchem Umfange die Organe derGesellschaft befugt sind, ihren Geschäftsbetrieb auszudehnen, ob dies nach einer speziellenRichtung der Fall ist, und in diesem Falle nach welcher, oder ob dies in mehr oderweniger allgemeiner Richtung der Fall ist. Wen eine Bewegungsfreiheit letzterer Artstört, braucht der Gesellschaft nicht beizutreten- Auch Z 275 Abs. 2, auf welchen Petersenund Pechmann (S. 35), sowie Willenbücher (Anm. 6 zu Art. 175) verweisen, wird durch-aus nicht gegenstandslos nach dieser Auffassung. Er hat seine Bedeutung immer dann,wenn der Gegenstand des Unternehmens geändert wird, sei es, daß ein spezieller Gegen-stand im Statut enthalten war und eine Veränderung oder Erweiterung erfolgen soll,oder daß ein allgemeiner Gegenstand angegeben war und eine Einschränkung erfolgensoll. — Welche rechtliche Bedeutung die Statutenbestimmung über den Gegenstand desUnternehmens hat, daß sie hinsichtlich der Vertretungsmacht des Vorstandes lediglich eineinterne Geschäftsführungsanweisung ist, darüber siehe Z 235. Die Firma ist nicht andie Beibehaltung des Gegenstandes des Unternehmens gebunden. — Ueber Aenderung desGegenstandes siehe Z 275.
Anm. IS. Ziffer 3. Die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien. Die Feststellung einer Grund-ziffer, welche der Antheilsberechnung zu Grunde gelegt wird, ist der Aktiengesellschaft ebensowesentlich, wie die Einlegung von Bermögenswerthen bei Entstehung der Gesellschaft.Daher ist nach der vorliegenden Ziffer 3 absolut nothwendig die Angabe der Grundzisferund der Theilbeträge, in welche sie zerlegt wird. Es bleibt den Errichtern der Gesellschaftunbenommen, eine niedrigere Grundzisfer als die Summe der Einlagen der Betheiligungzu Grunde zu legen. Wollen sie dies, so müssen sie auch dies im Gesellschaftsvertragegenau bestimmen (vergl. Z 184 Abs. 2). Ueber Festsetzung des Grundkapitals mit derMaßgabe, daß zunächst nur eine Serie zur Ausgabe gelangen soll, vergl. Anm. 14. EineMinimalhöhe des Grundkapitals ist direkt nicht vorgeschrieben (anders z. B. Z 5des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Da jedoch eine jedeAktie über mindestens 1666 Mk., in Ausnahmefüllen über 266 Mk. lauten muß, da fernermindestens 5 Personen die Gründung zu bewirken haben, von denen jede mindestens eineAktie übernehmen muß, so ist hierdurch die Minimalhöhe des Grundkapitals auf regel-mäßig 5660, ausnahmsweise 1666 Mk. festgesetzt.
Anm.:». Das Gesetz verlangt nicht, daß die Aktien einer Gesellschaft alle über einen gleichen
Betrag lauten. Bei Erhöhung können daher Aktien von anderem Nennwerthe, als diebisherigen, ausgegeben werden.
Anm. ii. Dagegen ist es in Konsequenz der vorliegenden Vorschrift nicht gestattet, ein
Grundkapital festzusetzen mit der Maßgabe, daß zunächst nur ein Theil desselben (ersteSerie) zur Ausgabe gelangen soll. Jedes nicht ganz gezeichnete, nicht ganz emittirteKapital ist kein solches in gesetzlicher Bedeutung. Solche Scheinkapitalien waren vor demAktiengesetz von 1884 in der Praxis gebräuchlich; gegen sie wendet sich die vorliegendeVorschrift und der Registerrichter hat ihre Eintragung zurückzuweisen (Ring Anm. 11 zuArt. 269).
Am», is. Ziffer 4. Die Art der Bestellung und Zusamiucnsetmug des Vorstandes. Da einerseits der Vor-stand als gesetzlicher Vertreter der Aktiengesellschaft wesentlich ist, das Gesetz aber anderer-seits keine Vorschriften für die Bildung des Borstandes enthält, so war die Bestimmungnothwendig, daß der Gesellschaftsvertrag hierüber zu disponiren habe. Das Statut mußhiernach feststellen, wer den Vorstand zu bestellen hat (Aufsichtsrath, Generalversammlung,die Gründer, wohl auch Behörden, so namentlich bei Dividendengarantieen), und auswieviel Personen der Vorstand besteht. (Ring Anm. 14 zu Art. 269.) Die Bestimmungder Anzahl der Vorstandsmitglieder kann dem Aufsichtsrath übertragen werden (Johow 16S. 35). Mehr aber braucht das Statut hierüber nicht zu enthalten: insbesondere nicht,