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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. § 182. 561

S. 26; 3 S. 68). Ueber die Firma vergl. Z 2V u. Anm. 9 zu Z 22^), Hinzuzufügenist nur noch, daß es nicht unzulässig ist, der Gesellschaft bei ihrer Entstehung die Firmades Geschäftsvorgängers mit dem ZusätzeAktiengesellschaft " zu geben. Es ist daspraktisch ebenso wichtig, wie in Wahrheit häufig vorkommend. Die Bedenken Rings(Anm. 7 zu Art. 209) und Völderndorsfs (S. 294) hiergegen können nicht getheiltwerden. Es ist nicht abzusehen, warum nicht durch den Jllationsvertrag mit demGeschäfte das Firmenrecht inferirt und durch das Statut bestimmt werden kann, essolle die so erworbene Firma von der Aktiengesellschaft fortgeführt werden (gleicher An-sicht Petersen und Pechmann S. 337, Lehmann, Aktienrecht I S. 153; Pinner S. 16).Die Vorschrift des Z 18 Abs. 2, daß die Firma täuschende Zusätze nicht haben dürfe,ist analog anwendbar (vergl. daher Anm. 10 zu Z 18). Daß die Aktiengesellschaftnur eine Firma haben darf, darüber siehe Anm. 9 zu Z 22.d) Der Sitz der Gesellschaft ist eigentlich der Ort, an welchem die Verwaltung geführt Anm .io.wird. Er ist aber nicht ungiltig, wenn die Statuten einen anderen Ort als Sitz be-stimmen. Dies war schon früher die herrschende Ansicht (Johow 13 S. 42; RingAnm. 9 zu Art. 209; R.O.H. 17 S. 315; 21 S. 37) und wird jetzt durch Z 24 B.G.B,bestätigt (vergl. auch Pinner Anm. 17; Makower S. 370; anders Lehmann bei Kohleru. Ring 9 S. 356). Der so frei gewählte Ort gilt als Sitz und Hauptniederlassung derA.G., und zwar für alle ihre Rechtsverhältnisse, so z. B. auch im Sinne des preußischenEinkommensteuergesetzes (so O.V.G. in Staatssteuersachen 3 S. 57; Pinner S. 18).

Der Sitz ist ein einheitlicher. Die Aktiengesellschaft kann nicht einenmehrfachen Sitz haben (ZZ 195, 200, 277 Abs. 3; Ring Anm. 1 zu Art. 209; PinnerS. 18; vergl. auch Johow 13 S. 45). Insbesondere begründet eine Zweigniederlassungkein zweites Domizil (R.O.H. 17 S. 315), wenn auch vielleicht einen besonderenGerichtsstand (vergl. Anm. 13 zu § 13).

Der Sitz muß selbstverständlich in Deutschland sein.

Der Sitz kann auch verlegt werden, nämlich in den Formen der Statuten-änderung. Die Sitzverlegung erfolgt in der Weise, daß der Beschluß im Register desbisherigen und alsdann im Register des neuen Sitzes eingetragen wird. Erst mit derletzten Eintragung ist der Beschluß rechtswirksam, der Sitz also verlegt (vergl. L.G.Mannheim bei Holdheim II S. 288). Unzutreffend ist die Praxis des Amtsgerichts IBerlin, welches die umgekehrte Reihenfolge fordert (vergl. Registerakten der Gesellschaftfür Kraftfuttererzeugung).

Ueber Verlegung des Sitzes nach dem Auslande siehe zu Z 292.

Ziffer 2. Gegenstand des Unternehmens. Hier wird behauptet, daß der Gegenstand des Unter- Anm, in.nehmens bestimmt umgrenzt sein müsse (Ring; Völderndorsf; Behrend; Pinner; Hold-heim letzterer in seiner Wochenschrift 2 S. 291), und es werden daher allgemeineWendungen, wie z. B.Betrieb von Handel und Industrie",ähnliche verwandte Ge-schäfte" u. s. w. für unzulässig erklärt. Dagegen wird eine freiere Ansicht von Primker(bei Endemann I S. 527) vertreten (vergl. auch Lehmann in Jherings Jahrbüchern 33S. 411, 412; Esser Anm. 8, Makower S. 370) und diese beherrscht auch die Praxis.(Beispiele: Nationalbank für Deutschland: Betrieb von Handelsgeschäften aller Art;Schlesischer Bankverein: Betrieb von Bank-, Handels- und industriellen Geschäften allerArt; Allgemeine Häuserbau-Aktiengesellschaft zu Berlin : sowie der Betrieb von Bank-und Handelsgeschäften aller Art.) Die freiere Ansicht ist zutreffend. Das Gesetz schreibtnicht vor, daß der Gegenstand des Unternehmens bestimmt angegeben werden müsse, obwohlein einziges, von dem Gesetze so oft angewandtes Wort (das Wort: bestimmt) dazu genügthätte. Es ist aber auch aus dem Geiste des Gesetzes nicht zu folgern, daß dies Erforderniß

H Die im Art. 22 E.G. zum H.G.B, vorgesehene Hinzufügung des WortesAktien-gesellschaft " bei bestehenden Firmen bestimmter Art (vergl. Anm, 4 zu Z 20) kann durch denVorstand allein vorgenommen werden, und er erscheint auch ohne Weiteres dazu verpflichtet, weil>es sich, wie Pinner S. 17 mit Recht ausführt, um eine gesetzliche, von oer Verfügung derParteien unabhängige Maßnahme handelt.

Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 36