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Aktiengesellschaft. § 182.
gerichtlichen oder notariellen Errichtung dagegen bedarf es dieser Anwesenheit (Z 925Abs. 1 Auflassung, § 1434 Ehevertrag, Z 2276 Erbvertrag zc.). Die gerichtlicheoder notarielle Verhandlung ist ein neuer tsrminus tsobnions, zu dessen Klärungdie übrigen in Betracht kommenden Reichsgesetze nicht zu verwerthen sind, dasB.G.B, nicht, weil es denselben nicht erwähnt, das Gesetz betreffend die freiwilligeGerichtsbarkeit aber nicht, weil es denselben nicht nur nicht erwähnt, sondern dietsrmiui tkobnioi sogar verwirrt, indem es bei den Vorschriften über die gerichtlicheoder notarielle Beurkundung (Zß 167 ffg.), worunter es offensichtlich sowohl die Be-urkundung, als auch die Errichtung im Sinne des B.G.B , versteht, an einigenStellen von einer Verhandlung spricht, so im § 175 und § 176.
Der Begriff muß daher aus unserem Gesetzbuch selbst erklärt werden. DasH.G.B meint nun sicherlich eine einheitliche Verhandlung. Es soll nicht dieUrkundsperson mit jeder einzelnen in Betracht kommenden Person verhandeln,sondern die Theilnehmer sollen mit einander über die Sache verhandeln, sich aus-sprechen und das Ergebniß der Verhandlung beurkunden lassen. „In der Ver-handlung" soll dann auch der Betrag der Aktien angegeben werden, also ist eineeinheitliche Verhandlung gemeint (Z 182) und wenn in dieser Verhandlungnicht alle Aktien übernommen sind, so soll der Rest „in einer besonderen Ver-handlung" übernommen werden (Z 188). Es ist also das Gleiche gemeint, wasdas B.G.B, unter Errichtung versteht. Vergl. auch Makower S. 369. Pinnersabweichende Ansicht (S. 15) berücksichtigt das neue Recht nicht.
Man kann auch nicht etwa die Vorschrift des Z 197 hierauf anwenden unddemzufolge die Formvorschrift des Z 259 auf diese Verhandlung übertragen. Denndie vorliegende Verhandlung ist keine Generalversammlung, in welcher abgestimmtwird, sondern eine Verhandlung, in welcher mntmo voussusn Rechtsgeschäfte ab-geschlossen werden, ein Unterschied, dessen sich der Gesetzgeber bei Neuredigirung derFormvorschriften wohl bewußt war (Denkschrift S. 146).
Anm. ?. Dagegen wird es genügen, wenn die Betheiligten ein von ihnen fertig ge-
stelltes Statut überreichen und sich zu dem Inhalt desselben als dem maßgebendenInhalt des Gesellschaftsvertrages bekennen. So auch nach bisherigem Recht Werner,die preußischen Notariatsgesetze S. 18; R.G. vom 6. April 1897 in J.W. S. 269.Im jetzigen Recht spricht dafür Z 195 Nr. 1, wonach der Gesellschaftsvertrag „unddie im Z 182 Abs. 1 bezeichnete Verhandlung" einzureichen sind. Danach ist alsoder Gesellschaftsvertrag etwas von dieser Verhandlung Verschiedenes. Das kannnur bedeuten, daß der Gesellschaftsvertrag eine selbstständige Urkunde ist, zu derenInhalt sich die Gründer in der hier vorgeschriebenen Verhandlung bekannt haben.Im Uebrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichts-barkeit KZ 167 ffg. und die etwaigen Landesgesetze über die Errichtung von Rechts-geschäften in gerichtlicher oder notarieller Form Anwendung.
'.Anm. 8. 2. (Abs. 2.) Der zweite Absatz enthält den wesentlichen d. h. absolut nothwendigen Inhaltdes Gesellschaftsvertragcs. Beim Mangel eines dieser Erfordernisse ist der Gesellschafts-vertrag nichtig und muß von der Eintragung zurückgewiesen werden. Ueber die Folgender Eintragung eines mangelhaften Gesellschaftsvertrages siehe Z 209.
Zu beachten ist, daß nach dem oben Ausgeführten alle diese Punkte den Gesellschasts-vertrag nicht erschöpfen, insofern man darunter das versteht, was das Recht sonst unterdem Gesellschaftsvertrage versteht, d. h. den Vertrag, durch welchen die Gesellschaft zustandekommt. Hier in diesem Absatz sind nämlich unter „Gesellschaftsvertrag" alle übrigenTheile desselben außer der Festsetzung der Höhe der Betheiligung verstanden, die Satzungen,die für alle Mitglieder gemeinsam gelten sollen (vergl. oben Anm. 2).
Im Einzelnen ist über die aufgezählten osssutüakla des Gesellschaftsvertrages dasFolgende zu bemerken.
Anm. s. Ziffer 1. Firma und Sitz der Gesellschaft.
a) Firma und Name der Gesellschaft sind bei der Aktiengesellschaft identisch (R.G. 1