Aktiengesellschaft. Z 182. 5SS
schaften auftreten: offene Handelsgesellschaften;') Aktiengesellschaften; Kommandit-gesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Gesellschaften mit beschränkterHaftung; eingetragene Genossenschaften. Der Umstand, daß für die Gründer einestrafrechtliche Verantwortlichkeit vorgesehen ist, ändert hieran nichts. Die strafrecht-liche Verantwortlichkeit übernehmen dann (und zwar unzweideutig, dies gegenFörtsch Anm. 5 zu Art. 109) diejenigen Personen, welche als gesetzliche Vertreterder juristischen Person oder Handelsgesellschaft auftreten, wie sich dieses Ver-hältniß auch hinsichtlich der Bücherpflicht stellt. (Behrend Z 99 Anm. 5; RingAnm. 2 zu Art. 209; Lehmann I S. 318 Anm. 2; Makower S. 368; CosackS. 604; Kammergericht in K.2. 40 S. 471; auch in Friedbergs Formelbuch S. 22sind die Diskontogesellschaft in Berlin und die Deutsche Bank als Gründer bezeichnet;im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts I Berlin figuriren als Gründer der A.G.Königswusterhausen-Mittenwalde --Töpchiner Kleinbahngesellschaft u. A. das kon-solidirte Braunkohlenbergwerk Centrum, der Kreis Teltow und die StadtgemeindeMittenwalde .) Auch davon, daß die Gründer persönlich oder daß mindestens5 Personen an der Verhandlung theilnehmen müssen, ist nichts angeordnet. Siekönnen daher auch durch Bevollmächtigte vertreten werden(Makower S. 368; Esser Anm. 2; Pinner S. 15; anders Cosack S. 604, weil dieThätigkeit „zu verantwortlich" sei, doch reicht dieses Argument nicht aus). Auchdurch Mitgründer kann die Stellvertretung erfolgen (O.L.G. Dresden bei Holdheim 7S. 312). — Ein Einzelkaufmann kann aber nicht unter seiner Firma als Gründerauftreten (vergl. Anm. 3 zu Z 17, anders Pinner S. 15). — Nach alledem könnenauch Minderjährige durch ihre gesetzlichen Vertreter als Gründer auftreten (CosackS. 604; vergl. die Registerakten der „Vereinigten Kammerichschen Werke" in Berlin ).
/?) Aktienübernahme durch die 5 Statutfeststeller. Jeder muß mindestens A »m. s.-eine Aktie übernehmen, gleichgiltig ob für eigene oder für fremde Rechnung — der sog.Strohmann ist wahrer Gründer — (R.G. 28 S. 77; 41 S. 13; R.G. in Strafsachen30 S. 312). Dabei muß der Betrag der übernommenen Aktien angegeben werden,d. h. sowohl der Nennbetrag, als der Ausgabekurs (nach Analogie der Zeichnungs-erklärung, Z 189 Nr. 1 u. 3). Außerdem muß die Gattung der übernommenen Aktienangegeben werden, d. h. ob Prioritäts- oder Stammaktien (vergl. H 185), nichtnothwendig auch die Aktienart, d. h. ob Inhaber- oder Namensaktien (Z 183).Natürlich können die Statutfeststeller auch sofort alle Aktien übernehmen (Z183). DieUebernahme muß unbedingt und unbeschränkt erfolgen: jede nicht in die Ueber-nahmeerklärung aufgenommene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksani.Das ergiebt sich analog aus den für die Aktienzeichnung bei der Successivgründunggeltenden Regeln (Cosack S. 605). Eine formgerechte Zeichnung mittels Zeichnungs-scheins ist nicht erforderlich.
Ueber die Folgen der civilrechtlichen Mängel der Aktienüber-nahmeerklärung durch die Gründer (Irrthum, Betrug n. s. w.) sieheAnm. 20 zu Z 186.
7) Gerichtliche oder notarielle Verhandlung. Es kann zweifelhaft sein ,A»m. 6-was damit gemeint ist. Das B.G.B, unterscheidet gerichtliche oder notarielle Be-urkundung einerseits und gerichtliche oder notarielle Errichtung andererseits.Der ersteren ist im allgemeinen Theil des B.G.B. Erwähnung gethan und es ist dortangeordnet, daß es bei der Beurkundung von Verträgen genügt, wenn zunächst derAntrag und sodann die Annahme des Antrages beurkundet wird (H 128 B.G.B.).Es bedarf also nicht der gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragsparteien. Bei der
') Ist eine offene Handelsgesellschaft Gründerin, so können zwar neben ihr als besondereGründerpersonen die Gesellschafter selbst figuriren, aber bei der Berechnung der Fünfzahl gilt dieoffene Handelsgesellschaft als eine Person (O.L.G. Dresden in d.6. 37 S. 548). Neben ihrkönnen nicht mehr alle Gesellschafter als selbstständige Gründer figuriren. Wohl aber kann neben,der 0. H.G. A. u. B. noch der Gesellschafter A. als selbstständiger Gründer austreten.