Aktiengesellschaft.
Anm. s.
Anm. 4.
d)
'Theil ist, für sich betrachtet, nur die Schablone, nach welcher das geplante Nechtsgebildehergestellt werden soll, oder, wie Ring sagt, das „Rohmaterial" für den abzuschließendenGesellschaftsvertrag. Es ist daher auch nicht korrekt, wenn das Gesetz von der Fest-stellung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages spricht. Nicht der Gesellschastsvertragwird festgestellt, sondern ein Theil desselben, und nicht etwa der wesentlichere; denndie Uebernahme sämmtlicher Aktien ist ebenso wesentlich zur Perfektion. Nur ist dieStatutfeststellung derjenige Theil, der sich von dem andern Theil, der Aktienübernahme,dadurch auszeichnet, daß sein Inhalt ein bleibender und als maßgebende Satzung füralle Mitglieder von größerem Interesse ist, während die Höhe der Betheiligung, wiesie sich bei der Gründung stellte, so wesentlich die Einigung darüber auch juristischsein mag, weil ohne sie die Gesellschaft nicht zur Existenz gelangt, doch nur ein Interessegeringeren Grades beansprucht. Denn sie hat einmal einen persönlichen, die Allgemein-heit nicht tangirenden und hinter der Thatsache der dadurch bewirkten Gesellschafts-errichtung zurücktretenden Werth und ferner nur ephemere Bedeutung, weil sie raschemWechsel ausgesetzt ist. Mit diesen Ausführungen stimmt im Ergebniß überein Ring(Anm. 1 zu Art. 209, auch Makower S. 368), während Petersen und Pechmann (S. 28)in der Statutfeststellung einen selbstständigen, bindenden Rechtsakt erblicken. Das ist nichtzutreffend. Daß die Feststeller des Statuts einander verpflichtet sein können, auch Aktienzu übernehmen und die Gesellschaft formell zu errichten, ist freilich nicht zu leugnen.Aber wenn eine solche Verpflichtung besteht, so hat sie eine andere Quelle, nämlich einennebenher bestehenden Vertrag unter den Gründern (vergl. Anm. 24). Auch Behrend(Z 100) erblickt in der Feststellung einen Bertragsfchluß. Allein der Wortlaut des ß 182,dem nach seiner Ansicht (vergl. a. a. O. Anm. 1) die diesseitige Meinung nicht gerechtwird, enthält nichts für die Ansicht Behrends und die Begründung zu dem früherenArt. 209 ist zu unklar gedacht, als daß sie zu entscheidender Verwerthung geeignetwäre. Behrend giebt selbst zu, daß sie Wahres und Falsches neben einander enthält,und eher spricht sie für die diesseitige Auffassung, als für die Behrendsche, wenn siesagt: „der Entwurf sucht mit Schärfe die Feststellung des Inhalts des Gesellschasts-vertrages von der Errichtung des letzteren zu scheiden." Es wird also die Errichtungdes Vertrages von der Feststellung seines Inhaltes unterschieden, und damit zum Aus-druck gebracht, daß durch den betreffenden Akt nur in deutlicher, feierlicher Form kon-statirt werden soll, welchen Inhalt der intendirte Vertrag haben soll. Zur Konstruirungeines besonderen Vertrages gelangt auch Behrend nur dadurch, daß er von der „Fest-stellung des Gesellschaftsvertrages" spricht, statt, wie Motive und Gesetz „von der Fest-stellung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages". Würde das Gesetz so sprechen, wieBehrend, so würde das schon eher an einen besonderen Vertragsschluß anklingen, aberimmer noch nicht zwingend auf einen solchen hindeuten, sondern immer noch eine un-gewöhnliche Ausdrucksweise für die Schließung eines Vertrages darstellen. Zwingendgegen die Behrendsche Auffassung aber spricht die Erwägung, daß der Bertrag, dener im Sinne hat, nur ein Gesellschaftsvertrag sein kann, ein solcher aber wesentlichvoraussetzt, daß die Antheilsquoten feststehen.
Die vorgeschriebene Form ist: Vorhandensein von mindestens 5 Personen, Aktien-übernahme durch dieselben, gerichtliche oder notarielle Verhandlung,a) Mindestens S Personen.
Diese Personen heißen Gründer. Sie sind aber nicht nothwendig diesämmtlichen Gründer, da nach Z 137 auch diejenigen, welche sich bei der Errichtungder Gesellschaft dadurch betheiligen, daß sie Sacheinlagen machen, zu den Gründerngehören.
Ueber die Qualität dieser Personen sagt das Gesetz nichts. Es giltdemzufolge in dieser Hinsicht nichts Besonderes. Wer fähig ist, sich durch Ueber-nahme von Aktien an einer Aktiengesellschaft zu betheiligen, kann Gründer sein.Daher können als Gründer physische oder juristische Personen, auch Handelsgesell-