Aktiengesellschaft. Z 182. 557
werden; letztere dann, wenn dies nicht der Fall ist, vielmehr für die von den Gründernnicht übernommenen Aktien andere Zeichner geworben und der Gesellschaftsvertrag erst dannerrichtet wird. Die erstere kann man, wenn man durchaus verdeutschen will, mit Rudorff Ein-heitsgründung, die letztere mit Makower Stufengründung nennen.
In beiden Fällen geht der Errichtung des Gesellschaftsvertrages die Feststellung des Statuts
voran.
Der vorliegende Paragraph handelt von der Feststellung des Gesellschaftsstatuts, doch nur Anm. i.in Abs. 1 und 2, während Abs. 3 einen hiermit organisch nicht zusammenhängenden Gegenstandbetrifft.
1. (Abs. 1.) Der erste Absatz enthält die prinzipielle Vorschrift, daß vor Allem der Inhaltdes Gesellschaftsvertrages in gehöriger Form festgestellt werden muß. Zur gehörigen Formgehört das Vorhandensein von 5 Personen, Aktienübernahme durch dieselben, und gericht-liche oder notarielle Verhandlung.
a) Die prinzipielle Vorschrift und ihre rechtliche Bedeutung. Als wohl-durchdachte Neuerung, bestimmt, Uebelständen der früheren Gesetzgebung abzuhelfen,brachte das Akt.-Ges. von 1884 die Vorschrift, daß bei der Gründung der Aktiengesell-schaft vor allem das Statut festgestellt werden muß (Motive I S. 140). Die Vorschriftist legislativ zu billigen, weil sie in der That dem Uebelstande begegnet, daß Zeich-nungen erfolgen, ehe das Statut feststeht, wodurch die Verpflichtung des Zeichners, jadie Existenz der Gesellschaft in Frage gestellt werden kann (vergl. R.O.H. 11 S. 375;
Bolze 1 Nr. 1187).
Die materielle Bedeutung der Vorschrift anlangend, so ist dieselbe nicht so hoch Anm. s.anzuschlagen, wie jener Gesetzgeber dies that. Derselbe wollte „mit Schärfe dieFeststellung des Inhalts des Gesellschaftsvcrtrages von der Errichtung des letzterenscheiden."
Dieser Ausspruch darf nicht kritiklos hingenommen werden. Zur Errichtung desauf die Bildung der Aktiengesellschaft abzielenden Gesellschaftsvertrages gehört be-grifflich einmal die Einigung über die Höhe der Betheiligung der einzelnen Mitglieder,welche die Gesellschaft errichten, und zweitens die Festsetzung der Normen, welche fürdas Gesellschaftsleben maßgebend sein sollen. Sobald über alle diese PunkteEinigkeit erzielt ist, ist die Gesellschaft errichtet, nicht eher und nicht später. Dabei istes begrifflich völlig indifferent, in welcher Reihenfolge die Einigung über die einzelnenPunkte erfolgt, ob erst die Höhe der Betheiligung oder erst einzelne dieser Normenund dann die Höhe der Betheiligung und zuletzt der Rest der Normen, oder ob endlichalles uuo aoto vereinbart wird. Und auch der Gesetzgeber kann daran kein Interessehaben, daß jene Vereinbarungen in verschiedenen Rechtsakten niedergelegt werden, wes-halb es auch zulässig ist, Statutfeststellung und Aktienübernahme uuo aotu vorzu-nehmen (Z 188 Abs. 2). Und sicherlich ist es, wenn diese letztere Form gewählt wird,gleichgültig, welche Erklärung vorangestellt wird, ob die Statutfeststellung oder dieAktienübernahme.
Nur das will der Gesetzgeber anordnen, daß, wenn die Statutfeststellung unddie Uebernahme sämmtlicher Aktien nicht in einem Akte erfolgen, jener erstere Akt vor-angehen soll. Aber wenn dies auch geschieht, wenn die Statutfeststellung in gesondertemAkte gethätigt wird und vorangeht, so ist doch immer festzuhalten, daß in rechtlichemSinne nicht ein zu gesonderter rechtlicher Existenz bestimmter, mit selbstständigenRechtswirkungen ausgestatteter Rechtsakt vorliegt, sondern nur der erste Theil einesgeplanten Gesellschaftsvertrages. Wie immer aber, so ist auch hier die Verständigungüber einen Theil des Vertrages ohne Rechtswirkung; erst mit dem Hinzukommen derVerständigung über den letzten wesentlichen Theil ist der Vertrag perfekt. Jener erste