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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Aktiengesellschaft. Z 181 u. 182.

Organe erforderlich sei (Lehmann I S. 183). Darin liegt nicht die Vorschrift einerbesonderen Form im Sinne des vorliegenden Paragraphen (anders Cosack S. 632.)

Anm. s. A. Ueber den sonstigen Inhalt der Aktie nurkunden ist im Allgemeinen nichtsbestimmt. Es ist daher jeder Inhalt genügend, ans welchem ersichtlich ist, daß derEigenthümer bezw. Inhaber der Urkunde Mitglied der betreffenden Gesellschaft ist, fernerder Nennbetrag der Aktie und endlich, ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lautet.Im ersteren Falle muß sie den Namen des Berechtigten enthalten, im letzteren muß ausihr hervorgehen, daß nicht eine bestimmte Person berechtigt sein soll. Enthält sie denNamen eines Berechtigten nicht, so gilt sie auch ohne ausdrückliche Hervorhebung der In»Haberqualität als Inhaberaktie, da für die Namensaktie die wesentliche Voraussetzung fehlt,nämlich die Nennung des Berechtigten, die wörtliche Aufnahme der Inhaberklausel abernicht erforderlich ist (vergl. Lehmann I S. 204). Die Form bestimmt mit Wirkung nachaußen der Vorstand, der Nufsichtsrath hat das Bestimmnngs- und Ueberwachungsrechtnach innen innerhalb der gesetzlichen und statutarischen Grenzen. Das Datum ist nichtwesentlich. Als Berechtigter bei der Namensaktie braucht nicht, wie Pinner S. 7 meint,nur eine Person angegeben zu werden, da die Aktie auch im Miteigenthum Mehrerer stehenkann (Z 225).

Im Besonderen sind Borschriften gegeben über den Inhalt derUr-kunde; so Z 173 Abs. 3, ß 180 Abs. 4, Z 212.

Enthält das Statut weitere Vorschriften über den Inhalt der Aktienurkunde, so sinddi es im Zweifel nur Ordnungsvorschriften, nicht Giltigkeitserfordernisse (Lehmann IS. 201;Wehrend S. 730 Anm. 11).

Anm. 4. Zusatz. Um Mißbräuche bei der Ausgabe von Aktienurkunden zu verhüten, ist die Straf-vorschrift des Z 360 Nr. 4 und 5 St.G.B. gegeben, wonach Aktienformulareohne schriftlichen Auftrag einer Behörde nicht angefertigt oder ausgefolgtwerden dürfen.

K ess.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf Personen,welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestelltwerden. In der Verhandlung ist der Betrag und, wenn verschiedene Gattungenvon Aktien ausgegeben werden, die Gattung der von Jedem übernommenenAktien anzugeben.

Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:

s. Die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Gegenstand des Unternehmens;

S. die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien;

H. die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes;

5. die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der Aktionäregeschieht;

6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungenerfolgen.

Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind inden Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem be-stimmt der Gesellschaftsvertrag.

Vorbemerkung. Die folgenden Paragraphen behandeln die Gründung der Aktiengesellschaft.Dieselbe kann in zweierlei Weise erfolgen: als Simultan- und als Successiv-gründung. Erstere liegt dann vor, wenn sämmtliche Aktien von den Gründern übernommen