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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. § IM u. 181.

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Daraus folgen die nachstehenden einzelnen Grundsätze: Amn .is.

1. Aktien, welche aus frühererZeit herrühren und unter 1000Mark lauten,bleiben giltig. Das ergiebt sich sowohl aus dem vorliegenden Art. 24, als auch aus demGrundsatze, den wir im Z 178 Anm. 3 aufgestellt haben und der durch den vorliegendenArtikel seine Bestätigung findet.

2. Es können Aktien mit geringerem Nennbetrage auch umgewandelt werden.Anm.is.D. h. es kann mit ihnen eine Zusammenlegungstransaktion vorgenommen werden, sie könnenferner von Inhaberaktien in Namensaktien oder umgekehrt umgewandelt werden, sie können

aus Stammaktien in Prioritätsaktien (ohne Erhöhung des Aktienkapitals) umgewandeltwerden zc. (Denkschrift S. 3l)S). Es braucht bei allen diesen Transaktionen der Nennbetragnicht erhöht zu werden, sondern kann sich unter 1000 Mark halten, weil hier überall keineKapitalserhöhnng vorliegt. Aber es darf bei allen Transaktionen der bisherige Nennbetragder Aktien nicht herabgesetzt werden.

3. Noch weniger braucht bei Ausgabe von Ersatzstücken (anstatt eines verlorenen Anm. so.und für kraftlos erklärten oder an Stelle eines beschädigten Stückes) der Nennwerth herauf-gesetzt zu werden, und ebenso wenig bei Abstempelung der Aktien mit der neuen Firma,

weil hier überall keine Kapitalserhöhung vorliegt.

4. Liegt dagegen eine Kapitalserhöhung vor, dann muß der Nennbetrag vonAnm.si.1000 Mark auch von den alten Gesellschaften innegehalten werden. In diesem Falle aber

ist es gleichgiltig, ob ganz neue Aktien ausgegeben werden oder ob die alten Aktien gegensolche eines höheren Nennwerthes umgetauscht werden (Denkschrift S. 306). Der Deut-lichkeit wegen fügen wir hinzu, daß das Gleiche auch dann gilt, wenn die alten Aktien-urkunden nicht umgetauscht, sondern auf den höheren Nennbetrag abgestempelt werden.

Auch dies ist eineAusgabe mittelst Umwandlung". Es kommt hier überall nicht auf dieUrkunden, sondern auf die Mitgliedschaft an.

H Rsl.

Zur Unterzeichnung von Aktien und Interimsscheinen genügt eins imWege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. DieGültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommeneBestimmung von der Beobachtung einer besonderen Forin abhängig gemachtwerden.

Der Paragraph behandelt die Form der Unterzeichnung der Aktien und Jntcrimsscheine. Em-

Die Vorschrift ist dem für Schuldverschreibungen auf den Inhaber gegebenen Z 733 Abs. 2 B.G.B.nachgebildet. Ohne diese Vorschrift hätte § 126 B.G.B. Anwendung finden und daher jede Aktien-urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell oder gerichtlich beglaubigterHandzeichen unterzeichnet werden müssen.

1. Es genügt hiernach auch die faksimilirte Unterschrift. Soll eine besondereAmn. r.Form erforderlich sein, d. h. mehr als eigenhändige oder faksimilirte Unterschrift

des Ausstellers, so muß dies aus der Urkunde hervorgehen, also z. B. wenn notarielleBeglaubigung erforderlich sein soll. Ist hiernach eine besondere Form giltig vorgeschrieben,dieselbe aber nicht beobachtet, so ist die Aktienurkunde nichtig (Z 125 B.G.B.).

2. Wer die Unterschrift leisten muß, ist nicht gesagt. Hier gilt die allgemeine Regel, Anm. s.daß der Vorstand der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft ist. Dieser muß daher unter-schreiben (Lehmann I S. 200). Aber es ist auch Vertretung durch Bevollmächtigte zulässig

und die Aktienurkunde ist giltig, wenn ein gehörig Bevollmächtigter unterschrieben hat.Prokura und generelle Handlungsvollmacht allein werden dazu aber nicht ausreichen, weildie Ausstellung von Aktienurkunden zum Betriebe des Handelsgewerbes nicht gehört. Esmuß eine besonders hierauf gerichtete Vollmacht vorliegen. Die Mitunterschrift andererOrgane ist zulässig. Es kann aber auch bestimmt werden, daß die Unterschrift anderer