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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
554
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Aktiengesellschaft. Z 18t).

, diesen Fall ist der sonst vorgeschriebene Höchstbetrag nicht nothwendig, weil Aktien vonso schwerfälliger Uebertragbarkeit für die Verwerthung zur Agiotage nicht geeignet sind,so daß der Grund jenes hohen Mindestbetrages fortfällt. Eine Genehmigungdes Bundesraths ist hier selbstverständlich nicht nothwendig.

Die Bestimmung muß im Statut enthalten sein. Das ergiebt sich von selbst.Denn es giebt nur drei Wege, auf welchen solche Wien geschaffen werden können,und alle drei sind nur im Wege der Statutenfeststellung zu betreten: Solche Aktienwerden entweder bei der Gründung geschaffen oder bei einer Kapitalserhöhung aus-gegeben (vergl. Z 284 Nr. 4) oder es erfolgt die Herabsetzung von Normalaktienauf den Betrag von Ml) Mark unter Beschränkung der Uebertragbarkeit. Die letztenbeiden Fälle aber sind Aenderungen des Gesellschaftsvertrages (ZZ 274, 278, 288).Soll die Herabsetzung nur bestimmte Aktien betreffen, so müssen diese besonders zu-stimmen.

Eine weitere Vorschrift über die vinkulirten Namensaktien giebt das Gesetz imAbs. 4 und eine fernere im Z 222 Abs. 4. (Siehe die Erläuterung zu diesem Para-graphen und über die dort erörterten Fragen, ob und inwieweit Veräußerungenund Verpfändungen oder Pfändungen ohne die erforderliche Ge-nehmigung giltig sind.)o) Für beide Fälle (Absatz 2 Gemeinnützige und garantirte Gesellschaften, und Absatz 3Gesellschaften mit vinkulirten Namensaktien) bestimmt Absatz 4, daß die Genehmigungbezw. die Uebertragungsbeschränkung aus der Urkunde hervorgehen soll. Die Ver-letzung des Verbots hat deren Nichtigkeit nicht zur Folge, wie aus dem Wortesollen"hervorgeht. Wohl aber ist Strafbarkeit vorgesehen (Z 314 Nr. S). Eine civilrechtlicheVerantwortlichkeit ist zwar nicht vorgesehen, aber da eine unerlaubte Handlung vor-liegt, so ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein durch die Verletzung desGebots entstehender Schaden von dem Schuldigen zu ersetzen.

3. (Abs. ö.) Für Jntcrimsschcine gilt das Gleiche, was jedoch nicht dahin zu verstehen ist,daß auch der Jnterimsschein über mindestens 1999 Mark eingezahlten Betrages lauten muß,sondern über ein Mitgliedsrecht von mindestens 1000 Mark Nennwerth (K.B. zur Aktiennovellevon 1884 S. ö). Die Summe des eingezahlten Betrages braucht der Jnterimsscheinüberhaupt nicht zu enthalten. (Anm. ö zu Z 179). Die Ausgabe von Jnterimsscheinenüber Aktien von weniger als 1900 Mark ist zulässig unter den Voraussetzungen derAbsätze 2 und 3.

Zusatz 1. Daß jede Aktie auf mindestens 1999 Mark lauten muß, bedeutet auch, daß siein deutscher Reichswährung lauten muß (LehmannI S. 162).

Zusatz 2. Uebergaugsfrage. Inwieweit die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen fürältere Gesellschaften maßgebend sind, siehe Art. 24. E.G. zum H.G.B. Derselbe lautet:

Sind die Aktien einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaftauf Aktien gemäß den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) in Geltung gewesenen Vorschriften auf einen geringeren Betrag alseintausend Mark gestellt, so bleiben im Falle einer Zusammenlegung oder sonstigenUmwandlung dieser Aktien die Vorschriften des Z 189 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchsaußer Anwendung. Der Neunbetrag der Aktien darf jedoch nicht herabgesetzt werden.

Wird das Grundkapital einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Kommandit-gesellschaft auf Aktien durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, so finden die Vorschriftendes Z 189 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf die neuen Aktien Anwendung, auch wenndie Ausgabe mittelst Umwandlung von Aktien der im Abs. 1 bezeichneten Art geschieht.

Diese Vorschriften gelten auch für Jnlerimsscheine."

Das in diesen Vorschriften liegende Prinzip ist: Auch ältere Gesellschaften haben den neuenBetrag von 1999 Mark immer dann einzuhalten, wenn es sich um eine wirkliche Erhöhung desAktienkapitals handelt; jedoch nicht bei sogenannten Umwandlungen; aber auch bei Umwand-lungen, bei denen sie den neuen Nennbetrag hiernach nicht einzuhalten haben, haben sie jeden-falls ihren bisherigen Betrag zu bewahren.