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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
553
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Aktiengesellschaft. Z 180. 553-

«») Gemeinnütziges Unternehmen und örtliches Bedürfniß.

Als gemeinnütziges Unternehmen ist ein solches zu betrachten, dessenBetrieb nicht ausschließlich privaten Zwecken dient; daß es nur allgemeinenZwecken dienen soll, geht zu weit. In den Motiven z. Aktien-Ges. von 1884 IS. 102 wurden genannt Sekundärbahnen, Kanäle, Straßen und sonstige Ver-kehrsverbindungen, Gas-, Wasser-, Badeanstalten; in den Berathungen wurdenferner genannt: Kasinos, zoologische Gärten, ja es wurde auch betont, daß unterUmständen die Anlegung einer Fabrik, z. B. einer Zuckerfabrik, ein gemein-nütziges Unternehmen sein kann.

Unter dem örtlichen Bedürfniß ist ein lokal begrenztes, jedochAnm. K.nicht etwa nur ein auf den einzelnen Ort oder Gemeindebezirk begrenztes ge-meint (Motive z. Aktien-Ges. v. 1884 I S. 102). Es kann auch einen Kreis,eine Provinz, bei Kleinstaaten sogar ein ganzes Land umfassen; es darf nurkein allgemeines, örtlich unbegrenztes Bedürfniß sein.

Eine Veränderung des Gegenstandes des UnteruehmeuZAnm. kohne Erhöhung des Nennwerthes der Aktien auf 1000 Mark ist nicht zulässig.

Da die Genehmigung nur für ein bestimmtes Unternehmen ertheilt, d. h. derAktiengesellschaft nur ertheilt ist, insofern ihr Unternehmen einen gemeinnützigenCharakter hat, so muß sie entweder diesen gemeinnützigen Charakter ihres Unter-nehmens wahren, oder aber den Aktienbetrag auf 1000 Mark erhöhen. Jedeandere Beschlußfassung widerspricht dem Gesetze und ist nicht eintragsfähig. Esbedarf in dieser Hinsicht keines Vorbehalts in der Genehmigungsurkunde, wieRing (Anm. S zu Art. 207 a) will (zust. Behrend Z 117 Anm. 8; Makower S. 362;

Rudorsf zu ß 180). Die gleichwohl erfolgte Eintragung ist nichtig und kannvon Amtswegen gelöscht werden (ß 142 F.G.), während Rudorsf a. a. O. dieEintragung für giltig und den Registerrichter für befugt erachtet, die Anmeldungdes höheren Nennbetrages durch Ordnungsstrafe zu erzwingen, weil der ge-ringere nichtig sei.

/?/?) Garantirter Ertrag. Anm.

Der Garant muß eine öffentliche Korporation sein. Inwieweit diesesErforderniß vorliegt, richtet sich nach dem Staatsrecht der einzelnen Bundes-staaten ; maßgebend wird hierfür sein, daß die Korporation in einer organischenVerbindung zum Staatsganzen steht (K.B. z. Akt.-Ges. v. 1884 S. 5). DieBanken, auch die privilegirten und landesherrlichen, gehören nicht dazu (Völdern-dorff S. 58), wohl aber die Reichsbank (R.G. 15 S. 236).

Die Beschaffenheit der Garantie anlangend, so muß ein bestimmter Anm. s--Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet sein. Dergarantirte Ertrag muß also bestimmt sein. Eine Höhe des Ertrages ist gesetz-lich nicht vorgeschrieben, hier waltet das freie Ermessen des Bundesraths, dersich eventuell auch mit einem halben Prozent begnügen kann. Die Garantie-erklärung muß unbedingt und ohne Zeitbeschränkung sein. Das bezieht sich abernur auf den Ertrag, und es scheint uns Völderndorff (S. 58) zu weit zu gehen,wenn er verlangt, die Garantie müsse derart beschaffen sein, daß die Aktiedauernd in ihrem Werthe gesichert erscheint. Nicht als Bedingung und nichtals Zeitbeschränkung gilt es z. B., wenn die Korporation sich ausbedingt: Ueber-nahme des ganzen Unternehmens gegen volle Rückzahlung der Aktien undFixirung der Garantiedauer bis zu diesem Zeitpunkte. Es ist keine Bedingung,sondern das Ausbedingen einer Gegenleistung; und keine Zeitbeschränkung, weildie Garantie ja solange währen soll, wie die Gesellschaft (zust. Makower S. 362).

Die Form der Gewährleistung ist vom Gesetze nicht bestimmt. DerUnm. 5.Bundesrath entscheidet, in welcher Form sie ihm als genügend erscheint,b) (Abs. 3.) Die zweite Ausiiahme ist die der vinknlirtcn Namensaktic», d. h. Namens- Anm,:»aktien, deren Uebertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist. Für