552 Aktiengesellschaft. Z IM.
Anm. i.sind zwei« Ausnahmen gestattet (Ws. 2—4), und endlich die getroffenen Be-stimmungen auch auf Jnterimsscheine ausgedehnt (Abs. 5).
1. (Abs. 1.) Der regelmässige Mindestbetrag der Aktie ist 1000 Mark. Auf diesen Betragmüssen die Aktien mindestens „gestellt" werden, d. h. bei Schaffung von neuen Mitglied-schaften (Gründung und Kapitalserhöhung) dürfen nur Aktien mit diesem Mindestbetragekreirt werden. (Inwieweit die Vorschrift auf Aktiengesellschaften aus früherer Zeit mitAktien unter 1000 Mk. Platz greift, was hier als Schaffung neuer Aktienrechte im Sinnedes vorliegenden Paragraphen gelten soll, darüber siehe unten Anm. 16ffg.)
Anm. s. 1. Die Aktien einer Gesellschaft können auch auf verschiedene Beträgelauten. Doch kommt dies der Verkehrsfähigkeit der Aktien nicht zu Statten und kommtwohl nur bei Neuemissionen vor, namentlich Seitens älterer Gesellschaften.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des Mindestbetrages habenNichtigkeit und Schadensersatz (Z 209) und auch Strafen zur Folge (Z 314 Nr. 4).
Anm. z, 2. (Abs. 2 — 4.) In zwei bestimmt vorgesehenen Fälle» kann der Mindcstbctrag der Aktiebis herab auf 200 Mk. lauten.
s>) (Abs. 2.) Der erste Fall ist das Vorliegen der Genehmigung des Bnndesraths zurAusgabe solcher Aktien/) Die Genehmigung kann nur ertheilt werden für ein gemein-nütziges oder seinem Ertrage nach garantirtes Unternehmen,a) Die Stellung der Interessenten gegenüber dieser Genehmigung isteine verschiedene, je nachdem es sich um die Frage der Ertheilung oder um dieertheilte Genehmigung handelt. Auf die Ertheilung der Genehmigung haben dieInteressenten kein Recht; der Bundesrath bestimmt nach seinem Ermessen, nicht nurob die Voraussetzungen der Genehmigung vorliegen, sondern auch ob er nach Fest-stellung dieser Voraussetzungen die Genehmigung ertheilen will. Denn wie dasGesetz ausdrücklich sagt, „kann" sie der Bundesrath ertheilen, muß es aber nicht.(Das Gesuch ist an den Reichskanzler zu richten, Kayser Anm. 7 zu Art.207n.) Die ertheilteGenehmigung aber gewährt den Interessenten, wenn die sonstigen Voraussetzungenerfüllt sind, ein Recht auf Eintragung. Der Registerrichter hat kein Nachprüfungs-recht. Dies nimmt die herrschende Ansicht mit Recht an, und auch Ring (Anm. 4 zuArt. 207 a) giebt dies zu für den Fall, daß es sich um ein gemeinnütziges Unternehmenhandelt. Wenn aber Ring mit Bezug auf den anderen Fall, wo es sich um Gesellschaftenmit garantirtem Ertrage handelt, das Gegentheil annimmt, so ist das inkonsequent.In beiden Fällen muß das Gleiche gelten, und es kann keinen Unterschied machen,daß im ersteren Falle das Kriterium der Gemeinnützigkeit ein minder präzises ist,als in dem andern das des garantirten Ertrages. Die Frage nach dem richter-lichen Nachprüfungsrecht ist vielmehr nur prinzipiell zu beantworten, dasselbe kann,wenn es in dem einen Fall besteht, in dem andern Fall dadurch nicht ausgeschlossenwerden, daß das zu prüfende Kriterium dehnbar ist. Gerade umgekehrt wäre inletzterem Falle für ein richterliches Nachprüfungsrecht der geeignete Boden vor-handen. Ueberdies ist der Unterschied zwischen festen und schwankenden Kriteriendoch ein sehr vager. Unter Umständen kann das sogenannte feste Kriterium zuZweifeln Anlaß geben, das schwankende aber zweifellos sein. So giebt es sicherlichFälle, in denen die Frage der Gemeinnützigkeit mit Sicherheit zu beantworten ist,die Frage der unbedingten und unbeschränkten Garantie aber den erheblichstenMeinungsdifferenzen ausgesetzt ist. Mit der hier vertheidigten Auffassung stimmtauch Z 195 Abs. 2 Nr. 6 überein, der nur die Vorlegung der Genehmigungs-urkunde, nicht der Unterlagen der erwirkten Genehmigung anordnet. (Zust. BehrendZ 117 Anm. 8; Makower S. 407; Lehmann I S. 302 Anm. 4; Neukamp S. 14.)
Anm. 4. K Die Voraussetzungen der Genehmigung sind in dem einen Falle ein
gemeinnütziges Unternehmen und Ortsbedürfniß, in dem anderen Falle Ertrags-garantie.
') Auch im Wege der Kapitalserhöhung können solche Aktien kreirt werden (Z 284 Nr. 4).