Exkurs zu § 173. Aktiengesellschaft. Z 183.
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soll eben ungiltig sein. Nun ist zwar zuzugeben, daß es auch solche Genußscheine gebenkann und giebt, welche wirkliche Aktienrechte darstellen. Es liegt dann eine wirkliche Aktievor, die nur den irreführenden Namen Genußschein führt. Allein für jene Präsumtion giebtes keinen gesetzlichen Anhalt. Wem vollends das Statut das Stimmrecht versagt, der isteben kein Aktionär. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Versagung ungiltig sein soll, da dochdie Konstruktion des Genußscheins ohne Stimmrecht sehr Wohl denkbar ist, nämlich alsreines Gläubigerrecht.
Aber unter sich können die Genußscheininhaber zu einem Mehrheitsverbande vereinigtwerden, innerhalb dessen Majorität entscheidet (vergl. auch Behrend ß 133 Anm. 6), jedochnicht über die Schicksale der Gesellschaft, sondern nur über ihre eigenen Rechte, über diesie auf diese Weise mit der Gesellschaft Paktiren können.
Umgekehrt hat die Generalversammlung keine Macht über diejenigen Genußscheine,welche reine Gläubigerrechte darstellen (oben Anm. 1). — So O.L.G. Dresden in K.2. 35S. 344; Bolze 3 Nr. 807. -3. Sie dürfen an Order lauten (Z 363), aber auch auf den Inhaber, und zwar ohneAnm. s.staatliche Genehmigung (§ 795 B.G.B.), da es sich nicht um Schuldverschreibungen auf be-stimmte Geldsummen handelt.
-4. Stempelfrnge. Genußscheine sind nach Anmerkung zum Tarif 1 und 2 (Gesetz vom Anm. s.27. April 1894) mit 53 Pf. für jede Urkunde zu stempeln, wenn sie an die Stelle vonamortisirten Aktien treten, sonst mit 3 bezw. 5 Mk. für jede Urkunde, je nachdem es sichum inländische oder ausländische Urkunden handelt. Wenn in dem Falle zu 1b die be-stehenden Aktien dahin abgestempelt werden, daß das Bezugsrecht auf die neuen Genuß-scheine ausgeübt ist, so ist dafür kein Stempel zu verwenden, weil das Aktienrecht sich jadadurch nicht ändert. Es wird nur ein Theil des Dividendenrechts und ein Theil desRechts auf den Liquidationserlös abgezweigt und durch Sonderurkunde verbrieft. Aberdiese andere Urkunde bleibt ja Zubehör und Theil des Hauptaktienrechts, welches seinenrechtlichen Charakter nicht ändert. (R.G. v. 3. XI. 93 in J.W. S. 674).
V 18«.
Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend Mark ge-stellt werden. ' >//,
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen ört-lichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, die auf Namenlauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichendenBetrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann ertheilt werden, wenn fürein Unternehmen das Reich, ein Bundesstaat oder ein Aommunalverband odereine sonstige öffentliche Körperschaft auf die Aktien einen bestimmten Ertragbedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat.
Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertragung an die Zustimmungder Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als ein-taufend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden.
Im Falle des Abs. 2 soll die ertheilte Genehmigung, im Falle des Abs. Zsollen die Beschränkungen, denen nach A 222 Abs. die Aktionäre in An-sehung der Uebertragung ihrer Rechte unterliegen, in den Aktien ersichtlich ge-macht werden.
Diese Borschriften gelten auch für Interimsscheine.
Der vorliegende Paragraph bestimmt den gesetzlichen Mindcstbetrag der Aktien und zwarin der Weise, daß er denselben regelmäßig auf 1333 Mk. festsetzt (Absatz 1); von dieser Regel leiwng.