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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
550
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S50

grundverschieden.Aktienrechts,s.)

Exkurs zu Z 179.

Sie sind entweder reine Gläubigerrechte oder Pertinentien des

Reine Gläubigerrechte sind die Genußscheine, welche an die Stelle amortisirterAktien treten (R.G. 30 S. 17), ferner die den Interessenten gewährten besonderenBorzugsrechte, wenn dieselben nicht an die Aktien geknüpft waren (Anm. 1 zu Z 186),ferner Genußscheine, welche ausgegeben werden, um flüssige Gelder zu erlangen ohneErhöhung des Grundkapitals, und in denen Gewinnantheile und Liquidationserlöseverbrieft werden (Fall des R.G. 3V S. 17). Mit der Grundkapitalsziffer der Ge-sellschaft haben aber diese Genußscheiue nichts zu thun. Was sie verbriefen, ist ent-weder von vornherein ein reines Gläubigerrecht gewesen, oder es ist an die Stelleeines untergehenden Aktienrechts getreten.

Anm. s. d) Eine andere Art von Genußschein ist Zubehör des Aktienrechts.

Prioritätsaktien werden oft in der Weise geschaffen, daß den neuen Aktien besondereAntheile am Gewinn und am Liquidationserlös gewährt werden, und diese besonderenAntheile werden durch Gennßschein besonders verbrieft. In neuerer Zeit werden auchbei bestehenden Aktien für einen Theil der Ansprüche auf vermögensrechtliche Be-züge besondere Urkunden ertheilt, welche ebenfalls Genußscheine genannt werden. Eswird z. B. bestimmt: Von dem Reingewinn werden fortan zunächst SPg als ordent-liche Dividende an die Inhaber der Dividendenscheine gezahlt, sodann 10»/g an dieInhaber von Genußscheinen, welche jetzt ausgegeben werden, bis zn 6V Mk. auf jedenGenußschein, und der Rest wird wiederum als Dividende vertheilt; von dem Liqui-dationserlöse wird zunächst der Nominalbetrag der Aktien, sodann bis 1000 Mk. andie Genußscheininhaber gezahlt, der Rest wiederum an die Aktionäre.

In den Gennßscheinen der letzteren Art liegt nichts als eine willkürliche Ver-theilung der vermögensrechtlichen Bezüge auf mehrere Urkunden vor.

Anm. z. Der Schaffung solcher Genußscheine steht rechtlich nichts entgegen, insbesondere

nicht der Z 179. Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Aktie ist nicht verletzt. DasAktienrecht wird hierdurch ebensowenig getheilt, wie durch die Schaffung von Dividenden-scheinen. Wie es dem offenen Gesellschafter trotz der Unübertragbarkeit seines Ge-sellschaftsanteils freisteht, den Anspruch ans die vermögensrechtlichen Bezüge, wie siesich nach ihrer Fälligkeit darstellen werden, jederzeit abzutreten (vergl. Anm. 22 imExkurse zu ß 122), so steht es dem Aktionär frei, seine Rechte ans Dividende undLiquidationserlös, wie sich dieselben nach ihrer Fälligkeit gestalten werden, jeder-zeit abzutreten. Um diese Abtretung leichter zu bewirken, können Urkunden geschaffenwerden, durch welche solche später fälligen Rechte verbrieft werden, und nichts anderesliegt in der Schaffung solcher Genußscheine vor. Die Untheilbarkeit des Aktienrechtsim Sinne des Z 179 ist dadurch nicht gestört; denn das durch den Genußschein ver-briefte Recht hat keine selbstständige Existenz, es geht unter mit dem Untergange desAktienrechts; auf die Gestaltung der Bezüge durch Ausübung seiner gesellschaftlichenHerrschaftsrechte hat lediglich der Inhaber der Aktie Einfluß und eine Theilung dieserRechte erfolgt nicht und kann nicht erfolgen (vergl. Klemperer S. 92; O.L.G. Dresden bei Holdheim 6 S. 279).

Anm. 4. 2. Die Gemißschcimnhaber haben kein Stimmrecht. Das gilt von beiden Arten. Nur dieAktionäre haben Stimmrecht. Nur durch Majoritätsbeschlüsse der Aktionäre darf die Ge-sellschaft regiert werden, wie das Reichsgericht es auch (R.G. 3 S. 129) für unzulässig er-klärt hat, daß der Vorstand der Aktiengesellschaft, da er deren Willen zum Ausdruckbringen soll, dem Willen einer fremden Person unterworfen werde. Das Stimmrechtkann dem Genußschcininhaber zulässigerweise nicht gewährt werden (unrichtig daher Bazar,Aktiengesellschaft). (Vergl. R.G. 30 S. 17.) In gerade umgekehrter Richtung bewegen sichdie Ausführungen Klemperer's (Die rechtliche Natur der Genußscheine; Halle 1898). Er willdie an die Stelle amortisirter Aktien tretenden Genußscheine präsumtiv als Aktien geltenlassen, besonders im Falle der Amortisation (vergl. oben Anm. 1) und diese Präsumtionselbst dann durchgreifen lassen, wenn ihnen ein Stimmrecht versagt ist diese Versagung