Aktiengesellschaft. Z 179. Exkurs zu Z 179. 549
das Kammergericht in seinem zur Zeit noch ungedruckten Beschlusse vom 27. März 1899 auf demStandpunkte der Stempelfreiheit. Den hiergegen gerichteten Ausführungen Flecks (beiHoldheim 7 S. 288) kann nicht beigetreten werden. Fleck zerreißt den Jllationsvertragin mehrere Bestandtheile. Er meint: der Inserent nehme allerdings das Anschaffungs-geschäft vor, betheilige sich aber außerdem noch bei einer Gesellschaft; keineswegs handele essich allein um Anschaffung der Aktien durch Betheiligung bei einer Aktiengesellschaft. Das istentschieden nicht richtig. Der Inserent betheiligt sich vielmehr bei der Aktiengesellschaft lediglichdurch Uebernahme von Aktien. Daß diese Anschaffung unter bestimmten Bedingungen geschieht,daß für die Betheiligung bestimmte Regeln vereinbart werden, berechtigt nicht, das Anschaffungs-oder Jllations- oder Betheiligungsgeschäft, das begrifflich ein einheitliches ist, in mehrere Ge-schäfte zu zerreißen. So werden ja auch bei jedem Kaufvertrage noch bestimmte Bedingungenvereinbart, oft sehr ausführliche, und doch ist alles nur ein Kaufvertrag und der Stempel nureinmal zu erheben, nicht einmal vom Kaufvertrag und zweitens von der Vereinbarung allerübrigen Bedingungen.
Nach dem Preußischen Stempelgesetz ist aber auch die Auflassung, welche auf Grund diesesJllationsgeschäfts erfolgt, nicht stempelpflichtig, weil nach Tarif Nr. 8, wenn der zu Grundeliegende Vertrag verstempelt ist, die Auflassung stempelfrei ist, und Tarif Nr. 8 Abs. 3 machthiervon nur eine Ausnahme: wenn in Folge der Kollision mit dem Reichsstempel der Kauf- oderTauschstempel gespart ist, hier aber handelt es sich um den Stempel für einen Gesellschaftsvertrag. (Ueber-einstimmend auch hier Heinitz in der Deutschen Juristenzeitung 3 S. 264, während das Kammer-gericht in dem noch ungedruckten Beschlusse vom 27. März 1899 den Auflassungsstempel erhebenwill, indem es auf Grund der Entstehungsgeschichte des Tarif Nr. 8 der dort aufgestellten Aus-nahme eine erweiternde Auslegung giebt.)
Der im preußischen Stempelgesetze auf das Statut gelegte allgemeine Vertragsstempel Am», is,ist ebenfalls unzulässig und verstößt ebenfalls gegen das Reichsstempelgesetz. Auch das Statutist nichts weiter, als ein Theil des Aktiengesellschaftsvertrages, also ein Theil desjenigen Ver-trages, durch welchen das Recht ans die Aktien erworben wird, desjenigen Vertrages, der nachder früheren Rechtsprechung als Anschaffungsgeschäft galt und jetzt dem Anschaffungsgeschäftegleich geachtet und wie ein solches versteuert wird. (In dieser Hinsicht anders Heinitz a. a. O.)
Zusatz 6. Anwendung auf die älteren Gesellschaften. A»m ,w.
a) Die Vorschrift, daß die Aktie untheilbar ist, aus welcher folgt, daß Antheil-scheine nicht ausgegeben werden können, ist zwar keine Aenderung gegen das Rechtdes alten H.G.B., wohl aber eine Aenderung gegen das Recht vor der Aktiennovellevon 1884. Auf diese Gesellschaften ist aber ebenfalls das Verbot anwendbar. AberAntheilscheine aus dieser früheren Zeit sind nach wie vor giltig (Ring S. 160; vergl.Anm. 3 zu Z 178).
d) Die Vorschrift, das Namensaktien auch vor der Vollzahlung ausgegeben werden können, Anm, so.ist eine Erleichterung, von welcher auch die bestehenden Gesellschaften Gebrauch machenkönnen (vergl. Anm. 1 zu Z 178).c) Daß aber vor der Vollzahlung keine Jnhaberpapiere ausgegeben werden können, daran Anm .si.sind auch die früheren Gesellschaften, d. h. die vor der Aktiennovelle von 1884 er-richteten, gebunden. Haben sie aber schon vor der Aktiennovelle Jnhaberpapiere vorder Vollzahlung ausgegeben, so sind dieselben giltig (Ring S. 160; vergl. Anm. 8zu s 178).
Grkurs zu K i
Ueber Genufzscheine.^)
1. Begriff. Als Genußscheine werden zwei Arten von Urkunden von ganz verschiedenem Am», r.juristischen Charakter bezeichnet. Gemeinsam ist beiden Arten, daß sie am Gewinn undmöglicherweise auch am Liquidationserlöse theilnehmen, im Uebrigen aber ist ihr Wesen
^) Siehe hierüber Klemperer, Die rechtliche Natur der Genußscheine, Halle 1894.