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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
548
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Z48 Aktiengesellschaft. Z 179.

Reichsgesetze vom 27. April 1894. Der Stempel beträgt 1 °/g. Auch der Jnterimsschein iststempelpflichtig, wenn es ein wirklicher Jnterimsschein in dem oben Anm. S dargestellten Sinneist (R.G. 22 S. 116; 39 S. 18; 31 S. 31), und zwar mit 1 "/<> der geschehenen Einzahlung.Die für die Jnterimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die Steuer für dieAktien angerechnet (ausdrücklich im Tarif hervorgehoben). Der Urkundenstempel ist nur zu ent-richten mit der wirklichen Ausgabe, d. h. mit der wirklichen Zutheilung der fertigen Aktien-urkunden, mit dem Abschlüsse eines Rechtsgeschäftes, welches eine Verfügung über das Papierselbst enthält (R.G. in Strafsachen 31 S. 465).

Anm. is. Von der bevorstehenden Ausgabe haben die Mitglieder des Borstandes die Stempelbehördezu unterrichten (Z 4 des Reichsstempelgesetzes). Sonst sind sie strafbar, und zwar sämmtlicheVorstandsmitglieder (Z 35 des Reichsstempelgesetzes; R.G. in Strafsachen 11 S. 433) und auchDritte, welche die Ausgabe ins Werk setzen (R.G. in Strafsachen 31 S. 496). Die Ausgabesteht bevor, wenn die Generalversammlung die Beschlüsse gesaßt hat, nicht aber schon, wenn die be-treffenden Anträge angekündigt sind (R.G. in Strafsachen 21 S. 99; 25 S. 145). Auch bei derSimultangründuug gilt diese Anzeigepflicht, Emittenten sind in solchem Falle in erster Linie dieGründer (R.G. in Strafsachen 25 S. 145; 31 S. 496). Der Stempel ist zu entrichten bei Aus-gäbe der Urkunden; der Stempel ist ein Urkundenstempel; ohne Urkundenausgabe keine Stempel-pflicht (R.G. in Strafsachen 8 S. 34; 17 S. 433; vergl. oben Anm. 12). Ausgabe un-gestempelter Aktien, sowie jedes sonstige Rechtsgeschäft über ungestempelt ausgegebene Aktienmacht ebenfalls strafbar. Die Strafe beträgt das 25 fache des Stempels, mindestens aber 29 Mk.für jede Aktie (Z 3 des Gesetzes). Diesen Stempel hat die Gesellschaft zu ent-richten (N.G. 22 S. 127; 26 S. 34; Bolze 11 Nr. 476).

Anm.is. Außer dieser Urkundensteuer ist noch ein Geschäftsstempel zu entrichten.Das Börsensteuergesetz vom 27. April 1894 versteuert nämlich auch die Anschaffungsgeschäfte überAktien und stellt, nachdem das Plenum des Reichsgerichts die Uebernahme der Aktien beiGründung als Anschaffungsgeschäft nicht angesehen hat (R.G. 31 S. 17), diese Uebernahme derAktien und die Zutheilung von Aktien bei Errichtung einer Aktiengesellschaft auf Grund vorher-gehender Zeichnung und die Ausreichung von Werthpapieren an den ersten Erwerber den An-schasfungsgcschäftcn gleich (Tarif Nr. 4). Dabei ist natürlich nicht eine dreifache Steuer zu ent-richten: für die Uebernahme, die Zutheilung und die Ausreichung, sondern nur für die Ueber-nahme bei der Simultaugründung im Fall, daß die Aktiengesellschaft zur Entstehung gelangt,bezw. für die Zeichnung und Zutheilung bei der Successivgründung für den Fall, daß die Aktien-gesellschaft zur Entstehung gelangt. Die Erwähnung der Ausreichung an den ersten Erwerberbezieht sich mehr auf den Fall der Kapitalserhöhung (vergl. auch R.G. 39 S. 139). DerStempel beträgt ^ vom Tausend. Verpflichtet zur Tragung des Stempels sind die Gründerbezw. Zeichner (vergl. R.G. 22 S. 127; 26 S. 34; Bolze 11 Nr. 476).

Amn.i?: Endlich aber führt das preußische Stempelgesetz vom 31. Juli 1895 einedritte Steuer ein: Der Gründungsvertrag muß mit ^/so"/» und, wenn dabei Mobilien ein-gebracht werden, mit l/z°/o, wenn Grundstücke inferirt werden, sogar mit 1°/ des Werths versteuertwerden (Tarif Nr. 25). Die Giltigkeit dieser preußischen Stempelvorschrift erscheint uns aber sehrbedenklich und wir können den diese Bedenken zur Geltung bringenden Ausführungen von Heinitz inder Deutschen Juristenzeitung Bd. 3 S. 263 nur beitreten. Die Uebernahme der Aktien, die Zeichnungund Zutheilung bei der Gründung werden einem Anschasfungsgeschäft gleich erachtet. Wenn manaußerdem noch den Gründungsvertrag versteuern müßte, so läge darin eine Doppelversteuernng, dienach Z 13 des Reichsstempelgesetzes unstatthaft ist. Der Fall liegt hier noch viel einfacher undklarer, wie in dem Urtheil des Reichsgerichts Bd. 33 S. 49, wo mit zutreffenden Gründen aus-geführt wurde, daß der Fusionsvertrag nicht mehr versteuert zu werden braucht, nachdem für dieauf Grund des Fusionsvertrages erfolgte Ausreichung der Aktien der Anschaffungsstempel gezahlt sei.Auch das Urtheil des R.G. 38 S. 31 bestätigt, daß ein auf Jnferirung gerichteter Aktiengesellschafts-vertrag nicht landesrechtlich versteuert werden kann. Das Reichsgericht hat in diesem letzterwähntenFalle die Landessteuer nur deshalb zugelassen, weil dieselbe auf den Eigenthumsübergang, nichtauf den Gesellschaftsvertrag gelegt war. Hier aber sind nach dem in Rede stehenden Tarif Nr. 25ausdrücklich die betreffendenGesellschaftsvcrträge" mit der Steuer belegt. Insoweit steht auch