Aktiengesellschaft. § 179. 547
Die materielle Bedeutung des Jnterimsscheins anlangend, so istAnm. 7.zu bemerken, daß der Jnterimsschein das volle Mitgliedsrccht gewährt (R.G. 5 S. 193;36 S. 49): volles Stimmrecht, volles Dividendenrecht, volles Recht auf die Liqui-dationsraten (R.G. 33 S. 17). Darauf, wieviel eingezahlt ist, kommt es nicht an, nurhinsichtlich der Liquidationsraten kommt es hierauf an (vergl. Z 300). Auch ist derJnterimsschein ein Werthpapier, wie die Aktie (R.G. 31 S. 31; 36 S. 38). Dennochsind Aktien und Jnterimsscheine nicht fungible Dinge. Wer seiner Einlagepflicht vollgenügt hat, kann Aktien verlangen (vergl. unten Anm. 12) und wer zur Lieferung vonAktien verurtheilt ist, genügt dem Urtheil nicht, wenn er sich zur Lieferung von Jn-terimsscheinen erbietet (Bolze 1 Nr. 1188).
Zusah 1. Unter Aktien versteht das Gesetz bald das Mitgliedsrccht des Aktionärs, bald A»m. s.die dasselbe verbriefende Urkunde, ersteres z. B. im Abs. 1, letzteres im Abs. 2, 3 und 4 des vor-liegenden Paragraphen.
Zusatz 2. Daß die Aktie als Trägerin des verbrieften Rechts die Bedeutung einer selbst- Anm. s.ständigen Sache hat (R.G. 22 S. 129), kann nach dem neuen bürgerlichen Recht nicht ohneWeiteres gesagt werden. Denn Sachen sind fortan nur noch körperliche Gegenstünde (ß 99B.G.B.), und nur Jnhaberpapiere, also auch Inhaberaktien, gehören zu den Sachen. Das letztereist zwar nicht allgemein ausgesprochen, gilt aber wohl allgemein, da die einzelnen Stellen hier-von anscheinend wie von etwas Selbstverständlichen ausgehen (vergl. ZZ 935 Abs. 2; 1996Abs. 1; 1362 B.G.B.). Auch Orderpapiere mit Blankoindossament werden offenbar den körper-lichen Sachen zugerechnet (Endemann I S. 223; vergl. Z 1362 B.G.B.). Dagegen kann dies vonOrderpapieren ohne Blankoindossament nicht angenommen werden. Dernburg (Sachenrecht H 4Nr. 4) hält freilich jedes indossable Namenspapier für eine vertretbare bewegliche Sache. —
Jedenfalls aber ist die Aktie ein Werthpapier (vergl. Anm. 37 zu Z 1) und in vielen Be -Anm .ioZiehungen werden alle Werthpapiere wie bewegliche Sachen behandelt (vergl. z. B. Z 783 B.G.B.;ferner ZZ 372 ffg. B.G.B, wegen der Hinterlegung). Weiteres über die Inhaberaktien siehe imExkurse zu § 224; über die Namensaktien in den Erläuterungen zu ZZ 222 und 223.
Znsatz 3. Die Ausgabe von Aktiennrknnden ist obligatorisch. Es ist dies zwar nichtAnm.il.exprsssis verbis im Gesetze gesagt. Dennoch folgt es deutlich aus den Vorschriften des Gesetzes,so insbesondere aus dem vorliegenden Paragraphen Abs. 3; vergl. serner Z 189 und Z 278; R.O.H.19 S. 232; Ring S. 156; Wehrend § 117; Petersen und Pechmann S. 14; Pinner S. 5. Esgeht ferner aus dem Gesetze hervor, daß über jede Aktie eine Urkunde ausgestellt werden muß,nicht eine Urkunde über mehrere Aktien, was Keyßner in d.A. 32 S. 256, Lehmann I S. 197,Makower S. 359 und Ring Anm. 6 zu Art. 297 für zulässig halten (zustimmend Pinner S. 7).
Aber das bedeutet nicht, daß etwa der Staat die Ausgabe der Urkunden erzwingen könnte, Anm. ls.etwa zur Vermeidung von Kriminal- oder Stempelstrafen (R.G. in Strafsachen 8 S. 34). Auchhängt von der Ausgabe der Aktien nicht die Existenz der Aktiengesellschaft (R.G. in Strafsachen31 S. 493), noch die Existenz des Aktienrechts ab (R.G. 31 S. 17; 41 S. 13, 14). Vielmehrbedeutet das nur, daß jeder Aktionär die Ausgabe der auf ihn entfallendenAktien verlangen kann. Dieses Recht ist durch Majoritätsbeschluß unentziehbar und derAktionär braucht nur gegen Aushändigung einer Aktie Vollzahlung zu leisten (Lehmann I S. 197;
Wehrend S. 788). Wenn aber alle Aktionäre einverstanden sind, so bleibt es bei der Nicht-ausgabe von Aktien (Makower S. 355; Gareis, Handelsrecht S. 277, anders Lehmann IS. 198).Die Aktiengesellschaft kann auch so funktioniren; die Legitimation der Aktionäre zur Ausübungder Aktionärrechte wird, wenn Aktien nicht ausgegeben sind, auf andere Weise geführt (R.G. 34S. 115; R.G. in Strafsachen 31 S. 493; vergl. auch Johow 14 S. 27). Die Aktiengesellschaftkann sich auch wieder auflösen, ehe sie Aktienurkunden ausgegeben hat (O.G. Wien bei Adler undClemens Nr. 1285; vergl. auch den Fall im R.G. 34 S. 119). Das Aktienrecht kann endlich, auchwenn noch keine Aktienurkunde oder ein Jnterimsschein ausgegeben ist, veräußert werden. Diesleugnet Cojack S. 634, während das R.G. (34 S. 115) es zuläßt (vergl. auch Pinner S. 4).
Cosack's Meinung findet in dem Gesetz keine Begründung, er selbst giebt keine solche.
Zusatz 4. Ueber die äußere Forin der Aktien und Jnterimsscheine siehe Anm. 1—3 zu § 181. Anm.m.
Zusatz 5. Die Stcmpclpflichtigkeit der Aktien und Jnterimsscheine richtet sich nach dem Amn.it.
35-