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vor der vollen Leistung des Nennbetrages oder des etwaigen höheren Ausgabepreisesüberhaupt nicht ausgegeben werden (Art. 215 o Abs. 3); in Zukunft ist dieses Verbotauf Inhaberaktien beschränkt, während die Ausgabe von Namensaktien vor der Voll-zahlung gestattet, und hierbei nur der Betrag der geleisteten Einzahlungen in denAktienurkunden anzugeben ist. Daß Aktien vor der Vollzahlung nicht auf den Inhaberlauten dürfen, dafür liegt der Grund darin, daß das Gesetz grundsätzlich den zeitigenAktionär in erster Linie für die Vollzahlung der Aktie haften läßt. Erst subsidiär sinddie Zeichner und eingetragenen Zwischenmänner zur Zahlung verbunden (88 218 ffg.).Um diese Haftung der späteren ErWerber einer Aktie nicht illusorisch zu machen, be-dürfte es des Verbots der Ausstellung von Inhaberaktien vor der Vollzahlung. — DieVorschrift bezieht sich nur auf den Fall der Baareinlage, eine entsprechende Anwendungauf den Fall der Sacheinlage ist (gegen Makower S. 360) nicht angängig.
Anm. a. Werden der Vorschrift zuwider Inhaberaktien vor der Voll-
zahlung ausgegeben, so sind dieselben nicht nichtig. Das bedeutet das Wort„dürfen nicht". Hätte die Nichtigkeit die Folge fein sollen, so hätte es heißen müssen„können nicht". Vergl. Planck I S. 25.
Dazu trift aber die Schadensersatzpflicht und Strafbarkeit der Verwaltungs-organe nach 8 241 Nr. 4, 8 249 Abs. 3 und 8 314 Nr. 2.
Anm. 5. d) Jnterimsscheine. Sie dürfen niemals ans den Inhaber lauten.
Unter den Jnterimsscheinen im Sinne dieses Paragraphen sindnur solche zu verstehen, in welchen die Gesellschaft das Mitgliedsrecht provisorisch be-stätigt vor Ausgabe der Aktienbriefe (R.G. 31 S. 31; Denkschrift S. 120). Entsprichtder Schein diesen Erfordernissen, so kommt es auf die Bezeichnung desselben nicht an.Hiernach fallen bloße Quittungen über gezahlte Einlagebeträge nicht darunter, auchwenn sie Jnterimsscheine genannt werden sollten; sie brauchen demgemäß auch nichtals Jnterimsscheine versteuert zu werden; wohl aber sogenannte „Quittungsbogen",wie sie im Verkehr üblich sind, in denen nicht nur über die Zahlung quittirt, sonderngleichzeitig der Bezug der Aktie zugesichert oder sonst das Antheilsrecht zum Ausdruckgelangt ist (R.G. 22 S. 118; 30 S. 18). Es fallen darunter ferner nicht Scheine, indenen zwar der Aktienbezug zugesichert wird, aber nicht von der Gesellschaft, sondernvon den Gründern. Die Ausgabe wirklicher Jnterimsscheine setzt die Existenz der Ge-sellschaft voraus (ß 209 Abs. 2). Und endlich sei der Deutlichkeit wegen hervorgehoben,daß von diesen Antheilsscheinen, wie das Gesetz die Jnterimsscheine nennt, wohl zuunterscheiden sind die oben in Anm. 1 erwähnten und dort für ungültig erklärten. Dieletzteren haben zum Inhalt die Gewährung eines Antheilsrechts an einer ausgegebenenAktie, die hier in Rede stehenden haben die Zusicherung einer vollen Aktie, eines An-theils an der Gesellschaft zum Gegenstande.
Anm .a». Jnterimsscheine dürfen nicht ausgegeben werden, wenn die Aktien noch nicht
voll gezahlt sind. Aber es kann vor der Vollzahlung auch eine Namensaktie aus-gegeben werden und umgekehrt kann der Jnterimsschein auch nach derVollzahlung ausgegeben werden. Es hat jedoch in diesem Falle der Aktionärein Recht ans Ausgabe einer Aktie (vergl. unten Anm. 12).
Wird der Jnterimsschein vor der Vollzahlung ausgegeben, so braucht er denBetrag der geleisteten Einzahlungen nicht zu enthalten. Abs. 4 ist aufihn nicht anwendbar. Meist wird er aber diese Angabe enthalten.
Anm. s. Der Jnterimsschein kann auch über mehrere Antheilsrechte
lauten (R.G. 22 S. 118; dagegen Pinner S. 3). Die von Pinner vermißte Be-gründung unserer Ansicht liegt darin, daß der Jnterimsschein das Mitgliedsrecht nurprovisorisch bestätigt.
Auf den Inhaber ausgestellte Jnterimsscheine sind nichtig(8 209 Abs. 2).
Ueber die Form des Jnterimsscheins siehe im Uebrigenunsere Einleitungund Anm. 1 zu 8 131.