Aktiengesellschaft. Z 179. 645
H I7S.
Die Aktien sind untheilbar.
Sie können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der Aus-gabepreis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben werden,dürfen nicht auf den Inhaber lauten. Das Gleiche gilt von Antheilscheinen, dieden Aktionären vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Interimsscheine).
Werden auf Namen lautende Aktien vor der vollen Leistung der Gin-zahlungen ausgegeben, so ist der Betrag der geleisteten Ginzahlungen in denUrkunden anzugeben.
Der Paragraph giebt einige Einzelbestimmungen über die Aktie.
1. (Abs. 1.) Die Aktien sind untheilbar. Das bedeutet: Es kann das Aktienrecht nicht derart Amn. i.zerlegt werden, daß mehrere Mitgliedschaften daraus entstehen. Weder kann die Gesell-schaft, noch kann der Aktionär diese Zerlegung vornehmen. Nicht die Gesellschaft: dieselbe
kann also nicht beschließen, daß die bisherigen Aktien s, 2009 Mark in je zwei AktienZ. 1000 Mark zerlegt werden; vielmehr muß in diesem Falle eine Kapitalserhöhung be-schlossen und hierbei die früheren Aktien in Zahlung genommen werden (anders Pinner>S. 7, Makower S. 357, Lehmann I S. 187 und Ring S. 154, welche jene Zerlegungauf Grund der ZZ 182 Abs. 2 Nr. 3, 274 ff. im Wege der einfachen Statutenänderungzulassen). Nicht der Aktionär: Auch dieser kann nicht eine Aktie von 2000 Mark so zer-legen, daß der Gesellschaft gegenüber er und sein Rechtsnachfolger ein Antheilsrecht vonje 1000 Mark hat. Dagegen ist es zulässig, daß eine Aktie mehreren Mitberechtigtenzusteht (Z 225), sei es zum ideellen Miteigenthum, sei es zum Eigenthum zur gesummtenHand, und bis zu einem gewissen Grade ist auch die Zerlegung der in dem Aktienrechtliegenden Einzelrechte gestattet. Es können nämlich zwar nicht die gesellschaftlichenHerrschaftsrechte von der Aktie losgelöst werden, wohl aber die Rechte auf vermögens-rechtliche Bezüge, doch fo, daß das Recht, auf die Gestaltung derselben durch Theilnahmean den Gesellschaftsbeschlüssen mitzuwirken, bei der Aktie verbleibt. Hierauf beruht dieZulässigkeit der Kreirung von selbstständig übertragbaren Dividenden- und Genußscheinen.Näheres hierüber siehe Exkurs zu Z 179, besonders Amn. 3 daselbst.
2. (Abs. 2.) Die Aktien können auf den Inhaber oder ans den Namen lauten. Dieselbe Ge- Amn. s.sellschaft kann auch beide Arten von Aktien ausgeben (vergl. Z 183 Abs. 2). DieNamens aktie ist ein sogenanntes Ordrepapier und als solches durch Indossament, auch
durch Blankoindossament übertragbar. Es kann aber das Statut bestimmen, daß dieVeräußerung nur mit Genehmigung der Gesellschaft gestattet ist und zwar ganz allgemein(8 222 Abs. 2), also nicht bloß im Falle des Z 180 und des Z 212. Der Name mußder einer bestimmten physischen oder juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft sein;auch mehrere Berechtigte können genannt sein (vergl. Z 225); beim Einzelkaufmann kanndie Aktie auch auf seine Firma lauten (8 17). Die Ausstellung auf den Inhaber machtdie Aktie zum Jnhaberpapier im weiteren Sinne, doch nicht zur Schuldverschreibung aufden Inhaber, im Sinne des § 793 B.G.B. Denn was die Aktie verbrieft, geht weit über„das Versprechen einer Leistung" hinaus. Es greifen daher die 88 793 ffg. B.G.B, nichtschlechtweg auf sie Platz. Vielmehr kann nur eine entsprechende Anwendung insoweitstattfinden, als die Sondernatur der Aktie als der Verbriefung eines Mitgliedschaftsrechtsund die Sondervorschriften des Aktienrechts nicht entgegenstehen (Näheres im Exkursezu Z 224).
3. (Abs. 3 und 4.) Aktien, die vor der Vollzahlung ausgegeben werden, niüssen ans dc »Anm. ->Namen lauten, Jnterimsscheine müssen stets ans den Namen lauten.
a) Aktien, die vor der Vollcinzahlung ausgegeben werden, müssen auf den Namen lauten.Die Vorschrift enthält eine Aenderung des früheren Rechts. Früher durften AktienStaub, Haudclsgeletzbuch. VI. Aufl. 35