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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 213.

folgen. Sind die Antheilsrechte nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft übertragbar, so genügt an Stelle der öffentlichen Bekanntmachungen der einmalig«Erlaß besonderer Aufforderungen an die säumigen Aktionäre; in diesen Aussorderungen muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens einen Monaivom Empfangs der Aufforderung an beträgt.

Zahlt ein Aktionär den auf die Aktie zu leistenden Betrag ungeachtet deiAufforderung nicht ein, so ist er seines Antheilsrechts und der geleisteten Ein-Zahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung er>folgt mittelst Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.

An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, die außer derfrüher geleisteten Theilzahlungen den eingeforderten Betrag zu umfassen hatWegen des Ausfalls, den die Gesellschaft an diesem Betrag oder an denspäter eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Aktionäiverhaftet.

Ein- Die Kaduzirung als Folge der Siimnigkeit des Aktionärs. Die Gesellschaft ist zwar be-

leiwng. den mit seinen Einzahlungen säumigen Aktionär durch Klage und Zwangsvollstreckung

zur Zahlung anzuhalten, aber sie bedarf eines noch stärkeren Mittels dazu, schon um bei frucht-loser Zwangsvollstreckung die Möglichkeit anderweiter Verwerthung des Aktienrechts zu habenDieses stärkere Mittel ist die Kaduzirung. Sie bezieht sich, wie überhaupt die Borschriften inden ZZ 218220 nur auf den Fall, daß Baarzahlungen ausstehen, nicht auf Sacheinlagen(vergl. die Vorbemerkung zu Z 218; auch Behrend § 120 Anm. 13). Eine Kaduzirung vonAktien, die einem Inserenten gegeben sind, ist daher unzulässig,ilinn. i. 1. Vorausschnng des Kaduzirn gsverfahrens ist, daß mindestens ein Aktionär säumig ist, d. h.

daß er trotz der nach Z 218 erlassenen Aufforderung nicht zahlt,ilnm. 2. 2 Wer hat über die Einleitimg des Kaduzirungsverfahrens zu entscheiden? Es bleibt demGesellschaftsvcrtrage überlassen, hierüber Bestimmung zu treffen, insbesondere den Vorstandoder den Aufsichtsrath damit zu betrauen. Oder es kann auch der Generalversammlungüberlassen bleiben, hierüber Anordnung zu treffen. Ist im Gesellschaftsvertrage nichts be-stimmt, und enthält sich auch die Generalversammlung einer Anordnung, so hat derBorstand nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu beschließen, ob undwann das Kaduzirungsverfahren eingeleitet werden soll. Denn es muß nicht, sondern eskann nur eingeleitet werden. Ein Klagerecht der Aktionäre oder gar der Gläubiger ausEinleitung giebt es nicht. Doch ist es Sache des Aufsichtsraths, auf Grund seiner all-gemeinen Ueberwachuugspflicht im Bedürfnißfalle darauf zu dringen. Ist es aber ein-mal eingeleitet, so muß es auch durchgeführt und die Verfallserklärung aus-gesprochen werden, und zwar gegen alle Säumigen, nicht bloß gegen einzelne, undgenau in Gemäßheit des vorliegenden Paragraphen (K.B. z. Akt.-Ges. v. 1881 S. 17).Irgendwelche Nachfrist oder Nachsicht oder gar Befreiung von der Verfalls-erklärung oder von der Haftung für den Ausfäll aus besonderen Entschuldigungsgründenoder auch nur Stundung der Beiträge ist unstatthaft. Auch statutarische Bestimmungensolchen Inhalts sind ungiltig. Die Vorschriften des Gesetzes sind zwingendenRechts (vergl. unten Anm. 10).llnm. s. 3. Das Kadiizirungsverfahrcu zerfällt in zwei Theile:

u) Die Androhung der Verfallserklärung. Sie muß dreimal in den im Z 182 Abs. 3 be-zeichneten Gesellschaftsblättern publicirt werden, die erste mindestens 3 Monate, dieletzte mindestens einen Monat vor Ablauf der Nachfrist. Eine Frist zwischen den einzelnenBekanntmachungen ist nicht vorgesehen. Doch muß irgend welcher Zeitraum dazwischenliegen, weil es sonst nicht verschiedene Bekanntmachungen wären. Ein Zwischenraumvon einem Tage genügt. Bei Gesellschaften mit vinkulirten Namensaktien genügt eine