Aktiengesellschaft. Z 219. 661
einmalige Bekanntmachung durch besondere Zuschrift. Eine besondere Form für dieselbeist nicht vorgeschrieben. Einschreibebriefe oder Gerichtsvollzieherzustellungen werdenhierbei am geeignetsten sein. Die Androhung richtet sich, wie oben zu 2 hervorgehobenist, gegen alle Säumigen. Sie muß enthalten die Androhung, daß der Gesellschaftermit seinem Antheile ausgeschlossen werde, oder gleichwerthige Worte; aber die allgemeineAndrohung „zur Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile" genügt nicht. Doch brauchendie Aktionäre nicht nach Namen genannt zu werden, die Angabe der Aktiennnmmerngenügt (vergl. Anm. 11 zu Z 218; ferner Ring S. 422; Wehrend Z 12t) Anm. 16).Absolut erforderlich ist auch diese nicht, wenn die Aktien nur sonst so deutlich bezeichnetsind, daß die Inhaber die Androhung auf sich beziehen müssen. Es genügt z. B. „Allediejenigen Zeichner, welche mit der 4. Rate im Rückstände sind",b) Die Verfallserklärung selbst. Sie liegt in der Bekanntmachung, daß der Aktionär seiner!Rechte aus der Aktie und der geleisteten Baarzahlungen zu Gunsten der Gesellschaftverlustig erklärt wird (O.L.G. Karlsruhe in S.6. 43 S. 343), wobei gleichfalls die An-gabe der Aktiennummern genügt. Daß die Aktiennummern gerade absolut erforderlichseien, kann auch hier nicht gesagt werden. Jedenfalls aber muß hier eine solche Be-zeichnung gefordert werden, welche nicht bloß, wie bei der Androhung, dem Aktionär,sondern dem Verkehr gegenüber genügt, um diesen vor dem Handel mit kaduzirtenAktien zu schützen; denn das ist ebenfalls der Zweck dieser Publikation (Ring S. 424).Bis zu dieser Publikation hat es der säumige Aktionär immer noch in der Hand, durchZahlung des rückständigen Betrages nebst den Kosten des Kaduzirungsverfahrens dieVerfallserklärung abzuwenden (Ring S. 424). Nachträglich aber steht ihm ein solchesRecht nicht mehr zu (vergl. Anm. 9 zu Z 220).
4. Sind Form und Fristen nicht gewahrt, so ist das Kaduzirungsverfahren von selbst ungiltig,und sowohl der Aktionär selbst, als die Gesellschaft können diese Ungiltigkeit geltend machen(R.G. 9 S. 42). Das Verfahren muß von Neuem beginnen, wenn auch nur ein Theildesselben fehlerhaft war (Ring S. 422).
Ist auf Grund des ungehörigen Kaduzirungsverfahrens das Aktienrecht veräußert,so ist nach Ansicht des Reichsgerichts (R.G. 27 S. 54) der gutgläubige Erwerber geschützt.Dieser Ansicht folgten ursprünglich auch wir, desgleichen Ring S. 423. Allein WehrendZ 120 Anm. 19 bezweifelt die Richtigkeit dieser Ansicht und gewährt im Gegentheil demzu Unrecht ausgeschlossenen Aktionär das Aktienrecht. Ihm tritt mit zutreffender Be-gründung Bodewig (bei Holdheim 4 S. 115) bei. Er sagt: das ungehörige Kaduzirungs-verfahren ist eben wirkungslos, daher ist die auf Grund solchen Verfahrens ausgefertigteUrkunde inhaltslos und nichtig, die erste Urkunde dagegen giltig geblieben. Die Ver-äußerung einer nichtigen Aktienurkunde aber schafft auch in der Hand des gutgläubigenErWerbers keine Rechte. Letzteres gilt auch nach dem neuen Rechte. In den in Betrachtkommenden Vorschriften (ZZ 932 ffg. B.G.G., Z 222 H.G.B.) ist vorausgesetzt, daß einegiltige Urkunde in den Verkehr gelangt ist. Eine Ausnahme macht nur Z 794 B.G.B.,aber nur für Schuldverschreibungen auf den Inhaber, was nicht einmal die Inhaberaktieist. Es ist aber gerade der § 794 B.G.B, auf Inhaberaktien nicht anwendbar (Anm. 12im Exkurse zu Z 224). Zust. Pinner S. 111, während Cosack S. 639 Anm. 61 u. RudorffS. 174 beide Aktien für giltig halten.
5. Ein besonderes Rechtsmittel gegen das Kaduzirungsverfahren, gegen die Androhung undVerfallserklärung ist im Gesetze nicht gegeben. Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen aberfolgt, daß der Aktionär eine Klage auf Anerkennung seiner fortdauernden Mitgliedschaft bezw-auf Rückgängigmachung des Beschlusses und seiner Folgen hat (Wehrend Z 120 Anm. 19)-Auch schon während des Schwedens des Kaduzirungsverfahrens wird man ihm Klage undeinstweilige Verfügung zu seinem Schutze gewähren müssen, letztere zur Abwendung derSchwierigkeiten, welche ihm durch die Veräußerung an einen gutgläubigen ErWerber drohen(R.G. 27 S. 50; vergl. oben Anm. 5).
6. In Verfolg des Kaduzirungsverfahrens ist über das Aktienrecht eine neue Urkunde „aus-zugeben", also nicht bloß auszustellen und im Portefeuille zu behalten. Daraus folgt, daß