L62 Aktiengesellschaft. ZZ 219 u. 220.
die Gesellschaft die Pflicht hat, gegen die Vormänner Regreß zu nehmen, und diesendie Urkunde auszuhändigen. Eine Zuwiderhandlung wäre eine Herabsetzung des Grund-kapitals auf unzulässigem Wege (Ring S. 424; Behreud § 120 bei Anm. 2V). Die neueUrkunde soll ersichtlich machen, daß es sich um ein kaduzirtes Recht handelt (Behrend § 120Anm. 20).
Anm. s. 7. Folge der Kaduzirnng ist, daß der ausgeschlossene Gesellschafter sowohl seines Aktienrechts,als auch (vergl. Pinuer S. 110) der Rechte aus den noch nicht fälligen Dividendenscheinen(letztere werden auch dann inhaltslos, wenn sie sich in dritter Hand befinden), als endlichauch seiner bereits geleisteten Einzahlungen verlustig geht, andererseits aber für den Aus-fall verhaftet bleibt, den die Gesellschaft an dem Aktienbetrage erleidet. Er hat hiernachfortan keine Rechte, wohl aber Pflichten, und kann auch nicht nachträglich Ueberlassung derAktie gegen Zahlung des rückständigen Betrages verlangen, noch ist die Gesellschaft in derLage sie ihnr zu geben (vergl. Anm. 9 zuZ 220). Als Ausfall ist aber nur dasjenige anzusehen,was die Gesellschaft definitiv einbüßt, d. h. nach ausgeübtem Regreß gegen die Vormännerin Gemäßheit des Z 220 und nach ausgeübtem Verkaufsrecht. Im Falle einer Veräußerungder kaduzirten Aktie wird der redliche ErWerber nicht Aktionär; denn die Aktie ist ungiltiggeworden (vergl. oben Anm. 5).
Anm. s. g. Im Falle dcS Konkurses des Gesellschafters kann die Gesellschaft den Anspruch wegen desAusfalles nur als Konkursforderung geltend machen. Voraussetzung ist die Kaduzirungund Ausübung des Regreß- und Verkaufsrechts. Die Grundsätze der Kaduzirung bleibenbestehen. Der Konkursverwalter kann dieselbe nur durch Einzahlung der ausgeschriebenenBeiträge abwenden; die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, ja sogar nicht einmal in der Lage,eine konkursmäßige Befriedigung als Vollzahlung gelten zu lassen. (So überall BehrendZ 120 a. E.; Jäger Anm. 5 zu ß 17 K.O.; auch bei uns Anm. 15 zu Z 218.)
Anm. 10. Zusatz. Von vorstehenden Rechtsfolgen kann der Aktionär nicht befreit werde». Zwar istdas im Z 221 nicht ausdrücklich gesagt. Doch ist dies nur eine Omission. Die Tendenz der Vor-schrift geht jedenfalls dahin, entgegenstehende Vereinbarungen auszuschließen (vergl. Pappenheim in d.2. 46 S. 333; Pinner S. 110; auch Denkschrift S. 133).
§ ZÄV.
5oweit der ausgeschlossene Aktionär den eingeforderten Betrag nicht zahlt,ist dafür der Gesellschaft der letzte und jeder frühere in dem Aktienbuche ver-zeichnete Rechtsvorgänger verhastet, ein früherer Rechtsvorgänger, soweit die Zah-lung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies wird vermuthet,wenn von dem letzteren die Zahlung nicht bis zum Ablaufe von einem Monatsgeleistet wird, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechts-vorgänger die Benachrichtigung von dieser erfolgt ist. Der Rechtsvorgängererhält gegen Zahlung des rückständigen Betrags die neu auszugebende Urkunde.
Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist vonzwei Jahren auf die Aktien eingeforderten Beträge beschränkt. Die Frist be-ginnt mit dem Tage, an welchem die Uebertragung des Antheilsrechts zumAktienbuche der Gesellschaft angemeldet wird.
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nichtzu erlangen, so kann die Gesellschaft das Antheilsrecht zum Börsenpreis undin Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkaufen.
Ein- Der vorstehende Paragraph regelt den Rückgriff gegen die Vormänner (Abs. 1, 2) und den
leitung pcZ Antheilsrcchts als uttimn ratio (Abs. 3). Nachdem der vorangehende Paragraph die
Rechte der Gesellschaft gegen den zeitigen Aktionär, falls er säumig ist, geordnet hat, stellt der