Aktiengesellschaft, ß 220.
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vorliegende Paragraph eine Haftungspflicht der Vormänner des zeitigen Aktionärs bis herab zumursprünglichen Zeichner auf. Es ist schon in der Vorbemerkung zu Z 218 gezeigt, wie der Erwerbeiner Aktienurkunde, auf welche Beträge noch ausstehen, wesentlich anders wirkt als der Erwerbeiner voll bezahlten Aktie, indem ersterer unmittelbare Pflichten gegenüber der Gesellschaft begründet.Während aber so die Veräußerung einer nicht voll bezahlten Aktienurkunde den ErWerber belastet,wirkt sie für den Veräußerer in gewissem Grade entlastend. Indem nämlich der vorliegendeParagraph eine Haftung der Zwischenaktionäre statuirt, stellt er den Grundsatz auf, daß die Ver-äußerung eines nicht vollgezahlten Jnterimsscheins oder einer nicht voll bezahlten Aktie diePflichten des ursprünglichen Zeichners gegenüber der Gesellschaft wenn auch nicht aufhebt, so dochmodificirt, indem derselbe zwar nicht überhaupt aufhört, für den gezeichneten Betrag zu haften,seine Verpflichtung sich aber in eine Art Bürgschaft verwandelt; er haftet bürgschaftsähnlich dafür,daß der zeitige Aktionär, eventuell dessen Vormänner die eingeforderten Beträge zahlen. Die gleicheModifikation tritt bei jedem anderen Zwischenaktionär ein. Die Veräußerung der nicht voll-bezahlten Aktienurknnde verwandelt hiernach die Prinzipale Verpflichtung jedes zeitigen Aktionärs ineine subsidiäre. — Auch dieser Paragraph bezieht sich nur auf rückständige Baareinlagen. Wegenrückständiger Sacheinlagen siehe Anm. 1 zu Z 221.
1. (Abs. 1 u. 2). Die Haftimgspflicht der Vorinämier des zeitigen Aktionärs. Aum. r.
n) Die Haftung jedes einzelnen Vormannes ist eine subsidiäre, d. h. eshaftet, nachdem der zeitige Aktionär nach § 219 ausgeschlossen ist, dessen Vormann;der Vormann dieses haftet nur, wenn der erste Vormann nicht bezahlen kann, und sofort bis zum ursprünglichen Zeichner. Ueberall sind hier nur diejenigen Vormännergemeint, die in das Aktienbuch eingetragen wurden; denn nur diese gelten der Gesell-schaft gegenüber als Aktionäre (Z 223 Abs. 3). Ueberdies hebt unser Paragraph diesausdrücklich hervor.
Der Beweis der Zahlungsunfähigkeit kann von der Gesellschaft auf Anm. 2.jede beliebige Weise geführt werden. Klage und Zwangsvollstreckung sind dazu nichtnöthig; der Beweis gilt sogar dann schon als geführt, wenn die Gesellschaft den be-treffenden Zwischenaktionär zur Zahlung aufgefordert, den Bormann hiervon benach-richtigt und Zahlung gleichwohl innerhalb eines Monats nicht erhalten hat. (BestimmteFormen für diese Aufforderung und Benachrichtigung sind nicht vorgeschrieben.)
Führt sie den Beweis der Zahlungsunfähigkeit anderweit, so braucht sie die Aufforderungund Benachrichtigung nicht zu erlassen, sondern kann sofort den Vormann in Anspruchnehmen. Führt sie aber jenen Beweis nicht anderweit, so muß sie sich den Gegenbeweisgefallen lassen, daß der Nachmann zahlungsfähig ist. Der Sprungregreß ist hiernachnicht gerade ausgeschlossen, jedoch abhängig von dem Nachweise, daß die Nachmännerzahlungsunfähig sind.
b) Die Geltendmachung des Regreßrechts erfordert, daß der in AnspruchAnm. g.genommene Vormann die neu auszugebend e Urkunde erhält. Er brauchtdafür nur den rückständigen Betrag zu entrichten, und unter Umständen erhält er aufdiese Weise gegen einen Theil des Nominalbetrages die volle Aktie und kann auf solcheWeise Gewinn machen (Cosack S. 640).o) Die Haftung erstreckt sich nur auf den eingeforderten Aktienbetrag,Anm. 4
nicht auf Kosten oder sonstige Nebenforderungen (K.B. z. Akt.-Ges. S. 17).
-ck) Die Haftung ist befristet. Der Rechtsvorgänger muß einmal frei werden von Anm. 5seiner subsidiären Haftpflicht. Er haftet daher nur für diejenigen Beträge, welcheeingefordert sind (d. h. von dem zeitigen Aktionär), innerhalb 2 Jahren seit An-meldung der Uebertragung seines Antheilrechts zum Aktienbuche der Gesellschaft.(Es hat daher der Veräußerer ein großes Interesse daran, daß der Veräußerungs-akt der Gesellschaft angemeldet wird.) Soweit die Haftung besteht, dauert sie dieganze Verjährungszeit hindurch, die sich nach bürgerlichem Recht richtet (Behrend Z 120Anm. 15).
-s) Die Haftungspflicht ist absolut vorgeschrieben. Eine Befreiung ist nichtAnm. smöglich, weder durch die Organe der Gesellschaft, noch durch statutarische Vorschrift