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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
664
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Aktiengesellschaft. § 220.

(ß 221). Aber auch eine Verschärfung der Haftung durch das Statut, etwa der Arftdaß die Zwischeuaktiouäre solidarisch haften, ist nicht zulässig. Die Vorschrift ist auchnach dieser Richtung zwingend. Das Gesetz will aus öffentlich-rechtlichen Gründen fürdie Belastung der Zwischenaktionäre ein bestimmtes Maß fixiren. Die Motive hebenin dieser Beziehung hervor, daß bei einer drückenderen als der gesetzlichen Verantwortungdie Zeichner Strohmänner vorschieben und die zahlungsfähigen Zeichner sich nicht indas Aktienbuch eintragen lassen würden (Ring S. 428).

Anm. ?. k) Die Folgedes Erwerbes durch den Aktionär ist, daß die Gesellschaft Vormann desErWerbers wird. Die Nachmänner sind hierdurch befreit, was wichtig ist, wenn jetzteine neue Aktienrate ausgeschrieben wird und der Erwerber in Verzug geräth. (RingS. 42g; Behrend Z 120 Anm. 24; Förtsch Anm. 2 zu Art. 219..)

Anm. s. x) Ist der Vormann berechtigt, die Aktien zu verlangen gegen Zahlungdes Rückstandes? Wir müssen diese von Petersen und Pechmann S. 164 und vonBehrend Z 120 Anm. 23 verneinte Frage bejahen. Das Gesetz erklärt den Vormannfür verhaftet, allerdings nur subsidiär. Aber seine subsidiäre Haftung wird eine Princi-pale in dem Augenblicke, wo die Voraussetzungen der subsidiären Haftung vorhandensind. Sind daher seine Nachmänner zahlungsunfähig, so ist er derjenige, der nunmehrder Gesellschaft haftet. Und wenn er auch die Gesellschaft nicht zwingen kann, ihrRecht gegen ihn geltend zu machen, so ist er doch, wie jeder Schuldner, berechtigt, seineSchuld zu bezahlen. Undgegen Zahlung des rückständigen Betrages erhält er danndie neu auszugebende Urkunde" (Ring S. 427; Pinner S. 112; Förtsch Anm. 2 zuArt. 184 b).

Anm. s. k) Der ausgeschlossene Gesellschafter dagegen ist nicht berechtigt, nochnachträglich Zahlung anzubieten und das Aktienrecht zu verlangen.Mit deni Ausschlüsse hat sich seine Prinzipale Verpflichtung in eine Ansfallshaftungverwandelt. Er haftet nicht mehr prinzipaliter für die eingeforderten Beträge, sondernfür den Fall, daß seine Vormänner ihrer Haftungspflicht nicht genügen und der Ver-kauf der Aktie erfolgt. Einmal sind seine Vormänner, wie zu Z- ausgeführt, berechtigt^zu zahlen und die Aktie zu erwerben, andrerseits entsteht die Ausfallsforderung erst,wenn die Aktie verkauft ist, alsdann aber kann letztere ihm gar nicht mehr gewährtwerden. Auch ein Recht der Gesellschaft, vom ausgeschlossenen GesellschafterZahlung gegen Gewährung des Antheilsrechts anzunehmen, müssen wir mit RingS. 427 und gegen Petersen u. Pechmann S. 164 verneinen. Der Ausschluß ist definitiv.Die Gesellschaft kann über das betreffende Antheilsrecht nicht beliebig, sondern nur zuGunsten der Vormänner verfügen und nur event., wenn der Regreß gegen diese ver-geblich ist, zum Marktpreise oder zum Meistgebot an Jedermann verkaufen (vergllAnm. 7 zu Z 219).

Anm .io. 2. (Ms. 3.) Der Verkauf der Aktie als ultima rntio.

s,) Ultimo, ratio ist der Verkauf. Er darf erst erfolgen, wenn der rückständige Betragweder vom ausgeschlossenen Gesellschafter, noch von seinen eingetragenen Vormännernnach den Vorschriften dieses Paragraphen einziehbar ist. Ist der ursprüngliche Zeichnernoch eingetragen, so ist hiernach der Verkauf sofort nach der Kaduzirungserklärungzulässig.

Anm. ii. b) Der Verkauf kann erfolgen. Der Vorstand hat pflichtgemäß zu crmessen, obderselbe geschehen oder im Interesse der Gesellschaft besser unterbleiben soll. Der Vor-stand haftet der Gesellschaft für Erfüllung seiner Pflicht. Der Verkauf kann auch anden ausgeschlossenen Gesellschafter erfolgen und unter Umständen wird es zum pflicht-gemäßen Verhalten der Gesellschaftsorgane gegenüber der Gesellschaft gehören, daß derVerkauf an diesen erfolgt, wenn dieser z. B. einen guten Preis bietet. Der aus-geschlossene Gesellschafter aber hat keinen Anspruch auf den Verkauf, etwa damit einegünstige Börsenkonjunktur benutzt und seine Ausfallshaftung dadurch gemindert werde.Am allerwenigsten hat er einen Anspruch auf den Verkauf an ihn selbst. Die Gesell-schaft hat ihm gegenüber lediglich das Recht zum Verkauf. Von einer Verpflichtung