Aktiengesellschaft, ZZ 22t) u. 221. ßgz,
kann nur insofern die Rede sein, als sie die Voraussetzungen der Ausfallshastung er-füllen muß, wenn sie diese geltend machen will. Aber auch insofern hat sie ihre Ver-pflichtung dann erfüllt, wenn sie die Aktie zum Börsenkurse oder in öffentlicher Ver-steigerung verkauft oder dies vergeblich versucht. Der Ausfall steht dann fest und dieAktie verbleibt, wenn der Verkauf nicht gelungen ist, der Gesellschaft zu späterer Ver-werthung nach ihrem Ermessen,o) Der Verkauf in öffentlicher Versteigerung ist nur dann nothwendig, wenn Anm w-ein Börsenpreis nicht vorhanden ist. Zum Börsenpreise aber kann der Verkauf auchnicht öffentlich erfolgen. Die Versteigerung muß so erfolgen, wie es Treu und Glaubenin Rücksicht auf die Verkehrssitte gebieten. Die Bedingungen dürfen keine anderen alsdie üblichen sein. Baarzahlung kann gefordert werden. Angemessene Publikation istvorausgesetzt. Es muß nicht jede Aktie besonders ausgeboten werden. Wenn vielmehrein angemessenes Gebot nur beim Zuschlag sämmtlicher in Frage stehender Aktien zuerzielen ist, so kann der Verkauf in dieser Weise erfolgen,ck) Die Folgen des Verkaufs sind: Anm.ik.
a) für den Aktionär, gegen welchen das Kaduzirungsverfahren sich richtete, daß derAusfall gegen ihn feststeht, und hinsichtlich der Ausfallsforderung gegen ihn jetzts-etio nata, ist. Dabei ist zu bemerken, daß die Kaduzirung die Haftung des säumigenAktionärs für Zinsen bis zum Ausschluß und für etwaige Konventionalstrafen nichtbeseitigt (Behrend Z 12V Anm. 24).ch für die Zwischenaktionäre, daß sie frei geworden sind. Denn die Gesellschaft ver -Anm .is.kauft kraft eigenen Rechts und ist dadurch unmittelbarer Vormann des Käufersgeworden. Es beginnt jetzt eine neue Kette von Regreßpflichtigen. (Oben Anm. 7.)Das Gleiche muß gelten, wenn ein Vormann das heimgefallene Aktienrecht im Wegedes Regresses einlöst (Behrend Z 12V Anm. 24).
7) Der ErWerber ist Aktionär geworden, und zwar mit den Rechten und Pflichten Anm. »5-.des ursprünglichen Zeichners, wie sie diesem zustehen würden, wenn er seine rück-ständigen Verpflichtungen zur Zahlung der Raten erfüllt hätte. Die eingeforderteRate, wegen welcher der Verkauf erfolgt, gilt dabei dem Erwerber gegenüber alsgezahlt. Das folgt aus Z 219. Denn danach hat die neu auszugebende Urkundenicht nur die bezahlten Raten, sondern auch die eingeforderte zu umfassen. Es sollalso diese letztere so behandelt werden, wie die bezahlten Raten. — Wenn der Er-Werber der kaduzirten Aktie bei Einforderung einer neuen Rate in Verzug geräth'so kann die Aktie in seinen Händen von neuem kaduzirt werden.
Ueber die Wirkungen des Erwerbes bei ungiltigem Kaduzirungsverfahrensiehe Anm. 5 u. 6 zu Z 219.
Zusah. Das Verhältniß der Zwischenaktionäre unter einander richtet sich nach bürgerlichen: Anm.is.Recht. Regelmäßig kann sich der in Anspruch genommene Rechtsvorgänger an seinen Nachmannhalten (R.O.H. 22 S. 214), auch wohl an den säumigen Aktionär, ohne positive Vorschrift abernicht an die Zwischenmünner (Behrend Z 12V Anm. 21).
Die Aktionäre und deren Rechtsvorgänger können von den in den ßA 2ff,
220 bezeichneten Leistungen nicht befreit werden. Sie können gegen diese Leistungen
eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.
Der vorliegende Paragraph verbietet die Befreiung von den Einlagevcrpflichtungcn nudvon den Regreßverpflichtungcu für dieselben, und verbietet ferner die Aufrechnung gegen dieselben.
1. Zu den solchergestalt gegen Erlaß und Aufrechnung gesicherten Einlagcverpstichtungcn A„m. rrechnet das Gesetz die in HZ 211 und 220 bezeichnete» Leistungen.
a) Die im Z 211 bezeichneten Leistungen sind die dem zeitigen Aktionär ob-liegenden Leistungen zu Kapitaleinlagen, sie mögen in Geld- oder in Sacheinlagen be-