Aktiengesellschaft. ßZ 221 u. 222.
stehen. Bei den Geldeinlagen ist es die Haftung des zeitigen Aktionärs, während dieder früheren zu den Leistungen des ß 220 gehört. Bei Sacheinlagen ist es die Haftungdes Inserenten selbst (die Jllationspflicht kann nicht einseitig übertragen werden, etwadurch den Verkauf der Aktie).
Anm. s. l>) Die im Z 220 vorgesehenen Verpflichtungen sind die Regreßverpflichtungender Vormänner des zeitigen Aktionärs.
Anm, s. ch Dagegen gehören dazu nicht Zinsen und Vertragsstrafen, sowie An-sprüche auf Schadensersatz. Der Z 218 ist mit Absicht im § 221 nicht mit citirt(vergl. Anm. 14 zu Z 218).
Anm. s. 2, Für unzulässig erklärt ist zunächst eine Befreiung. Die Verpflichtung, welche der Aktionärbei der Gründung oder Kapitalserhöhung übernommen hat, hat er strikt zu erfüllen, undso, wie er sie übernommen hat. Sie ist ein Theil der vermögensrechtlichen Grundlage derGesellschaft. Alle Kanteten, mit welchen das Gesetz den Akt der Gründung und den Aktder Kapitalserhöhung ümgiebt, würden vereitelt, in ihrer Bedeutung erheblich abgeschwächtwerden, wenn es dem Vorstande rechtlich möglich wäre, den Aktionären ihre Einlage-verpflichtungen zu erlassen oder auch nur an Stelle der stipulirten Einlageleistungen nach-träglich andere Leistungen an Erfüllungsstatt anzunehmen. Würde er statt Geld Sachennehmen, so wäre das die Umwandlung einer Geld- in eine Sacheinlagegründung; würdeer statt Sachen Geld nehmen, so wäre das die Umwandlung einer Sacheinlagegründungin eine Geldgründung. Aber die von dem Vorstande an Erfüllungsstatt angenommeneEinlage hätte den Gründern und Revisoren vielleicht nicht genügt, wäre von diesen vielleichtnicht akzeptirt worden.
Ungültig ist hiernach jeder Erlaß, aber auch jede Vereinbarung einer Annahme anErfüllungsstatt. Hier liegt überall eine Befreiung des Aktionärs von denjenigen Verbind-lichkeiten vor, welche er übernommen hat. Unzulässig ist auch jede Kompensationsabrede,die auch nach Fälligkeit der beiderseitigen Leistungen (unter dieser Voraussetzung läßt dasR.G. 18 S. 2 sie zu) dem Gesetze und seinen Tendenzen widerspricht. Denn auch dieKompensationsabrede ist nichts als eine Sacheinlage (vergl. R.G. 42 S. 4), und diese kanneben wirksam nur in den Formen der Gründung oder Kapitalserhöhung vereinbart werden,die nachträgliche Abrede fällt unter das Verbot unseres Paragraphen.
Abreden, welche gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig („können nicht"), sieüberschreiten die Vertretungsbefugniß des Borstandes. Das theilweise Geleistete kann zurück-gefordert werden (Z 817 B.G.B.)
Versagt ist ferner dem Aktionär das Recht, eine ihm zustehendeGegenforderung ohne den Willen der Gesellschaftsorgane gegen seine Einlageverpflich-tung zur Aufrechnung zu stellen. Das schreibt Satz 2 unseres Paragraphen ausdrück-lich vor.
Änm. s. Zusatz. Der frühere Art. 184o bestimmte ferner, daß die Aktionäre an demGegenstände der Einlage nur wegen konnexer Gegenforderung ein Zuriick-bchaltnngsrecht ausüben dürfen. Diese Vorschrift ist gestrichen, weil dieser Rechtssatz jetzt schonnach bürgerlichem Rechte gilt (Z 273 B.G.B.).
H SÄS.
Auf Namen lautende Aktien sind mit genauer Bezeichnung des In-habers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschafteinzutragen.
Sie können, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt,ohne Zustimmung der Gesellschaft auf Andere übertragen werden.
Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff derLorm des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und in Be-