Aktiengesellschaft. Z 222. 667
treff seiner Verpflichtung zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel ffbis (3, des Artikels 36 Latz s bis H und des Artikels 7H der Wechselordnungentsprechende Anwendung.
Zur Uebertragung von Aktien, die gemäß Z (80 Abs. 3 auf einen Be-trag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung desAufsichtsraths und der Generalversammlung erforderlich. Die Uebertragungdieser Aktien kann nur mittelst einer die Person des Erwerbers bezeichnenden,gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung erfolgen.
Der vorliegende Paragraph trifft Bcstimimmgell über die Uebertragung der Namcnsakticn.
Während bei Inhaberaktien die Person des Aktionärs für die Gesellschaft kein Interesse hat, derbloße Besitz der Gesellschaft gegenüber legitimirt, ist bei Aktien, die auf Namen lauten, der Namedes Aktionärs von erheblichem rechtlichen Interesse. Bei Namensaktien gilt nur der ursprüng-liche Zeichner der Aktie oder derjenige, der sich unter dem Nachweis des Erwerbes der Aktie indas Aktienbuch hat eintragen lassen, der Gesellschaft gegenüber als Aktionär. Zur Ausführungdieses Grundgedankens dienen die §Z 222 und 223.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen behandeln zunächst das Aktienbuch(Abs. 1) und sodann die Voraussetzungen und die Form der Uebertragung (Abs. 2, 3 und 4).Dazwischen wird im Abs. 3 die hiervon verschiedene Materie abgehandelt über die Legitimationdes Erwerbers und über die Wirkungen gutgläubigen Erwerbes.
I. (Abs. 1.) Das Akticnbuch. Zunächst wird die allgemeine Anordnung gegeben, daß jede Anm. r.Aktiengesellschaft, welche Namensaktien ausgiebt,') ein Aktienbuch zu führen hat, inwelches die Aktionäre mit genauer Bezeichnung einzutragen sind. Auf den Namen desBuches kommt es natürlich dabei nicht an: Auch ein Aktienempfangsbescheinigungsbuch kann
die Erfordernisse des Aktienbuchs aufweisen und gilt dann als solches (R.G. 41 S. 19).Das Aktienbuch gehört nicht zu den Handelsbücheru im Sinne der W 38sfg., da es nichtdazu bestimmt ist, die Handelsgeschäfte der Gesellschaft zu verzeichnen und die Lage ihresVermögens ersichtlich zu machen, sondern zu den „sonst erforderlichen Aufzeichnungen" desZ 43 Abs. 1 (Ring Anm. 1 zu Art. 182, a. M. Förtsch Anm. 2 zu Art. 182; PinnerS. 115).
Aus der Natur der Sache folgt, daß in das Aktienbuch auch die Umwandlung einerNamensaktie in eine Inhaberaktie (Z 183) und eine erfolgte Kaduzirung (H 219) einzutragenist (Lehmanu I S. 213), sowie auch Zusammenlegungen und sonstige Herabsetzungen.
II. (Abs. 2, 3 und 4.) Die Voraussetzungen und die Folgen der Uebertragung. Diese wird A»m. s.zunächst im Allgemeinen abgehandelt (Abs. 2 und 3), sodann insbesondere in Bezug aufvinkulirte Aktien unter 1669 Mk. (Abs. 4).
Ä,. Die Voraussetzungen und die Form der Uebertragung der Namensaktien im Allgemeinen:1. Hierüber handelt das Gesetz nur in negativer Form:
Die Uebertragung erfordert regelmäßig nicht die Zustimmung derGesellschaft. Aber ausnahmsweise fordert das Gesetz diese Zustimmung, so bei vinku-lirten Namensaktien unter 1VM Mk. (hierüber Abs. 3; unten Anm. 8) und bei Aktienmit wiederkehrenden Naturalleistungen (Z212). Außerdem kann aber, wie Abs. 2 des vor-liegenden Paragraphen ergiebt, der Gesellschaftsvertrag stets die Uebertragung abhängigmachen von der Zustimmung der Gesellschaft (natürlich nur bei Namensaktien; bei In-haberaktien wäre diese Statutenbestimmung begriffswidrig und ungiltig). Nur dieserFall, daß die Zustimmung der Gesellschaft nicht auf gesetzlicher, sondern auf statutarischerVorschrift beruht, ist hier abgehandelt (die übrigen Fälle sind anderweit abgehandelt; inAnm. 8 des vorliegenden Paragraphen und auch in Anm. 8 u. 16 zu H 212).
In unserem Falle erfolgt die Zustimmung formlos, wenn nicht der Gesellschafts-Am», s.vertrag eine besondere Form vorschreibt (S 182 B.G.B.). Sie kann vor der Uebertragung
') Ueber das Aktienbuch bei Inhaberaktien siehe Anm. 1 Exkurs zu Z 224.