Aktiengesellschaft. Z 222.
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Jndossatar nur für legitimirt, wenn er Besitzer der Urkunde ist; vergl. beim Wechsel (N.O.H.11 S.250; R,G. 3 S. 329; Staub W.O. 2. Aufl. S. 17).
Z, Zum Uebergang der Rechte ans der Aktie ist weiter erforderlich derAnm. s.Wille, das Eigenthum der Aktie zu übertragen und zu erwerben, der sog.Bcgebungsvertrag (vergl. unsere Erl. zu Z 365). Das ist bisher nicht bezweifelt wordenund kann auch fernerhin nicht bezweifelt werden (vergl. § 929 B.G.B.). Indessen kanndoch die Jndossirung oder Cession der Aktie auch ohne Eigenthumsübertragungswillenerfolgen lediglich zu dem Zwecke, damit der Jndossatar oder Ccssionar die Rechte aus derAktie in eigenem Namen, aber für Rechnung des wahren Eigenlhllmcrs ausübt. Hierüberunten Anm. 13ffg.
4. Endlich aber ist ini Verhältnisse zur Gesellschaft noch Eintragung in das Anm. ?.Aktien buch erforderlich. Hierüber H 223.
U. Die besonderen Regeln für die Uebcrtragnng der vinkulirtcn Namcnsaktien unter 1969 Mk. Anm. »
nach Z 182 Abs. 3.
a) Diese besonderen Regeln sind: Erforderniß der Zustimmung des Aufsichtsraths undder Generalversammlung zur Uebertragung der Aktien und das Erforderniß, daß dieUebertragungserklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt sei und die Person desErWerbers bezeichnen muß. Ist eines dieser Erfordernisse nicht vorhanden, so ist die Uebcr-tragnng nicht giltig, weder der Gesellschaft gegenüber, noch überhaupt (R.G. 41 S. 5). Diesist für die hier in Rede stehende Uebertragung und mit besonderer Rücksicht auf das Er-forderniß der Zustimmung der Gesellschaft vom R.G. (41 S. 5) ausgesprochen unddabei bemerkt worden, daß auch der Gesellschaftsvertrag eine geringere Wirkung derfehlenden Zustimmung nicht statniren kann. Daraus folgt aber auch, daß eine Ver-pfändung ohne jenes Erforderniß ungiltig ist (H 1274 Abs. 2 B.G.B.; anders nachfrüherem Recht R.G. 37 S. 141) und demgemäß auch die Pfändung im Wege derZwangsvollstreckung (ZZ 851, 857 C.P.O.) nicht zulässig ist und auch ein gesetzlichesPfandrecht nicht entstehen kann (§ 1257 B.G.B.). Die einzelnen vermögensrcchtlichcnAnsprüche, welche dem Aktionär zustehen, können aber übertragen, verpfändet und ge-pfändet werden (vergl. für das letztere auch Z 851 Abs. 2 C.P.O.). Auch erzeugt einVertrag über die Veräußerung einer solchen Aktie obligatorische Wirkung; das Aktien-recht ist allerdings nicht übertragen, aber das xaotum äs eeäencko ist giltig geschlossenund erzeugt obligatorische Wirkungen, insbesondere also auf Beschaffung der Genehmigung.
Kann diese nicht beschafft werden, so liegt Unmöglichkeit der Erfüllung vor.d) Im klebrigen gelten die im Vorstehenden Anm. 5—7 aufgestellten Grundsätze über die Anm. s.Uebertragbarkeit der Namensaktien auch hier. Hervorzuheben ist, daß die Ueber-tragung auch hier durch Indossament oder Cession erfolgen kann, das Indossamentmuß natürlich hier ein Vollindossament sein,m. (Abs. 3). Auch die Frage der Legitimation und die Verpflichtung zur Herausgabe der Am».ZV-Aktie Seitens des Erwerbcrs richtet sich nach der Wechselordnung, erstere nachArt. 36, letztere nach Art. 74.
1. Die Anwendbarkeit des Art. 36 W.O. hat zur Folge, daß die dort vorgeseheneLegitimationskette hier vorhanden sein muß. Für das Nähere muß auch hier auf die Er-läuterung zu Art. 36 W.O. verwiesen werden (vergl. auch unsere Erl. zu Z 365 H.G.B.).
2. Die Anwendbarkeit des Art. 74 W.O. bewirkt, daß der gutgläubige ErwerbereinerAnm.il.Aktie gegen Vindikationen geschützt ist. Wer also von einem Aktieninhaber die Aktie er-worben hat, der zur Veräußerung nicht legitimirt war, weil er nicht Eigenthümer war
oder nicht berechtigt war, den Eigenthümer zu vertreten, ist gleichwohl gegen Vindikationengeschützt, wenn er sich über die Nichtberechtigung seines Autors ohne grobe Fahrlässigkeit ge-irrt hat. Der gute Glaube heilt hierbei nicht bloß das mangelnde Eigenthum des Rechts-vorgängers, wie nach SZ 932 ffg. B.G.B., sondern heilt auch ganz allgemein, nicht bloß wie nachZ 366 H.G.B, beim Erwerbe vom Kaufmann, die mangelnde Verfügungsbefugniß desVeräußerers, und heilt endlich auch die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Veräußerers. Allesdies ergiebt sich ausdem umfassenden Wortlaut des Art. 74 W.O. (vergl. unsere Erläuterung