Aktiengesellschaft, g W2.
zu ss 365 H.G.B.). Der Mangel der nach den Statuten erforderlichen Zustimmung derGesellschaft hindert aber den gutgläubigen Erwerb, da es auf grober Fahrlässigkeit beruht,daß dieses Erforderniß übersehen wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn die Aktien-urkunde einen solchen Vermerk nicht enthielt (vergl. oben Anm. 4). Im Verkehr mitNamensaktien ist solche Vorsicht geboten.
Das hierin liegende Princip ist bei Anwendung des Art. 74 W.O. weiter ausgedehntworden auf die Rechtsstellung des Erwerbers zum Schuldner: Auch dieser muß den, dersolchergestalt den Wechsel erworben hat, als Gläubiger anerkennen. Das Entsprechende-ist auch hier anzunehmen. Auch die Gesellschaft muß solchen Erwerber als Aktionär an-erkennen.
Anm .is. Zusatz 1. Auch hier bezieht sich der Schutz des Art. 74 nur auf den Erwerb mittels Indossa-ments, nicht auch auf civilrechtlichen Erwerb — Cession, Erbgang u. s. w. — Vergl. R.G.33 S. 147; Staub W.O. s 1 zu Art. 74. — Hier entscheiden vielmehr die für die Cession u. s. w.maßgebenden Grundsätze. Außer der hier abgehandelten Singnlarsnccession giebt es selbstver-ständlich auch einen Erwerb der Aktien durch Nniversalsnccession, dahin gehört zunächst der Erb-gang. Selbstverständlich ist, daß die Aktien, seien sie nun frei veräußerlich oder nicht, in jedemFalle vererbbar sind (Cosack S. 635, Gareis Anm. 4, Pinner S. 117). Das Gleiche gilt vonanderen Arten der Universalsuccession.
Anm. ig. Zusatz 2. Die bloße Legitimationsübertragnng bei der Aktie. Oft wird die Formder Cession oder des Indossaments der Namensaktie dazu benutzt, um denCessionar oder Jndossatar nicht zum Eigenthümer der Aktie, zum Mitgliededer Gesellschaft, zu machen, sondern um ihn bloß nach außen als solchen zulegitimiren, ihm das Recht und die Möglichkeit der Ausübung der Rechte zu geben, während-das Eigenthum der Aktie, die Mitgliedschaft, beim Cedenten oder Indossanten verbleiben soll.Es ist das dieselbe Verkehrserscheinung, wie die Cession von Forderungen zum Inkasso, dieUebertragung des Wechsels durch ein verstecktes Jnkassomandatindossament (Staub, W.O. M 5 ff.zu Art. 17). Diese Rechtserscheinung ist wohl zu unterscheiden von fiduciarischen Uebertragungen.Bei diesen letzteren wird in Wahrheit das Eigenthum übertragen, doch nur mit beschränktemZwecke oder auf beschränkte Zeit, und mit der Verpflichtung der RückÜbertragung des Eigen-thums nach Erledigung des Zwecks oder nach Ablauf der Zeit. In jenen Fällen aber, die wirhier im Auge haben, geht der Wille der Parteien von vornherein dahin, das Recht nicht znübertragen, sondern dem Successor nur die äußere Legitimation des Rechtsinhabers zu ver-schaffen. Wir möchten dies Legitimationsübertragnng (eesmo in IsZitimationsm) nennen.
Es frägt sich, ob eine solche Legitimationsübertragung giltig ist. Stammler (Das Rechtder Schuldverhältnisse S. 196) hält sie bei Forderungen für ungiltig, und den Schuldner fürberechtigt, diese Ungiltigkeit einzuwenden, weil Z 409 B.G.B, dem Schuldner nur das Rechtgäbe, solchen Successor als Gläubiger zn betrachten, nicht auch die Pflicht dazu.
Wir können uns dem nicht anschließen. Die Jurisprudenz würde ihre Aufgabe nicht er-füllen, wenn sie diese Verkehrserscheinung für unzulässig erklären müßte. Der Rechtsverkehr hatsie stets für giltig erachtet und nngemein häufig von ihr Gebrauch gemacht. Es ist nun richtig,daß darin eine wirkliche Uebertragung nicht liegt. Denn zur wirklichen Uebertragung gehört derWille, das Eigenthum zu übertragen. Aber es liegt auch kein eigentlicher Scheinakt vor. Essind oft sehr berechtigte Interessen, die der Verkehr mit solcher Legitimationsübertragnng ver-folgt. Die Parteien «vollen, daß der Successor nach außen als Rechtsinhaber gilt und die Rechte-an Stelle des wahren Rechtsinhabers ausübt. Warum sollte ein Rechtsakt, der diesen Partei-willen verwirklicht, ungiltig sein? Es ist eine Rechtserscheinung, die in unseren Gesetzen nichterwähnt ist, auch nicht im neuen B.G.B., aber darum ist sie noch nicht ungiltig. Die Rechts-sprechung des Reichsgerichts hat dieselbe nach bisherigem Rechte stets anerkannt, so das versteckteProkuraindossament im R.G. 36S.55; die Jnkassocession in R.G. 25 S. 207; R.G. bei Gruchot 34S. 464; bei Gruchot 36 S. 990; bei Gruchot 37 S. 119; vergl. R.G. 37 S. 106; 39 S. 167;die Uebertragung der Namensaktie zum Zwecke der Ausübung der aktienrechtlichen Befugnisse,aber ohne Eigenthumsübertragungswillen in R.G. 40 S. 80, die Uebertragung der Inhaberaktiezu gleichem Zwecke in R.G. 30 S. 51; Bolze 12 Nr. 510.
Anm. 14.
Anm. 15.