Aktiengesellschaft. ZZ 222 u. 223. 671
Eine solche Legitimationsübertragung ist auch nach dem Rechte des B.G.B., Anm.iec.welches nicht mehr und nicht weniger ihrer Anerkennung entgegensteht, wie das bisherige Recht,zulässig (so auch Dernburg II S. 301).
Voraussetzung der Legitimationsübertragung ist, wo zur Uebertragung derAnm.l?..Namensaktie Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist, auch hier Zustimmung der Gesellschaft.
Denn wenn der Rechtsakt nach außen wie ein wirklicher Uebertragungsakt wirken soll, muß erauch nach außen dessen Voraussetzungen entsprechen.
Die Wirkung solcher Legitimationsübertragnng nach außen ist, daß der Successor legitimirt Anm. is.ist, die Aktienrechte auszuüben. Die Gesellschaft kann daher nicht einwenden, daß der Eigen-thumsübertragungswille nicht vorliegt. Wohl aber kann sie hier, wie immer bei derartigenVerhältnissen, einwenden, daß auch der wahre Aktionär das betreffende Recht nicht geltendmachen könne. Es sind dem Inhaber gegenüber dieselben Einwendungen zulässig, wie gegen-über dem Tradenten (vergl. hierüber den Exkurs zu § 221). — Jedem Dritten gegenüber istder solchergestalt Legitimirte auch zur Veräußerung legitimirt.
Die Rechtsverhältnisse nach innen, zwischen den beiden Kontrahenten der Legitimation?-Anm.>».Übertragung, die Verpflichtung zur Rllckübertragung ?c., richten sich nach dem zu Grunde liegen-den Verhältnisse. Solche Uebertragung kann die verschiedensten Ursachen und Zwecke haben(Mandat, Pfandrecht w.). Liegt Mandat vor, so kann der Tradent im Konkurse des Successorsdie Aktie vindiziren.
Znsatz 3. Stempelfrage. Indossamente sind nach dem preußischen Stempelgesetze den Am», so..Cessionen gleich zu achten (Tarif Position 2). Nach Z 5 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April1891 sind aber Abtretungen solcher Werthpapiere, die dem Reichsstempel unterliegen, nichtstempelpflichtig. Demnach tritt Stempelpflicht nur bei den vor dem 1. Oktober 1888 (demGeltungsbeginn des Gesetzes vom 1. Juli 1881) ausgegebenen Aktien ein. (Heinitz S. 167,Anm. 1).
§ ASS.
Geht eine auf Namen lautende Aktie auf einen Anderen über, so ist dies»,unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Ge-sellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu vermerken.
Die Echtheit der auf der Aktie befindlichen Indossamente oder der Ab-tretungserklärungen zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.
Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Aktionär, welcherals solcher im Aktienbuche verzeichnet ist.
Der Paragraph beschäftigt sich mit der Eintragung des Akticncrwcrbers in das Akticnlmch,ein Akt, durch welchen der Erwerber der Gesellschaft gegenüber die Stellung des Aktionärs er-langt. Diese Umschreibung braucht nicht zu erfolgen, die Aktie kann auch ohne sie weiter über-tragen werden. Die kategorische Bestimmung im Abs. 1 ist nur gegeben unter dem Präjudizdes Abs. 3.
1. (Abs. 1). Voraussetzung der Umschreibung ist, daß der Aktienerwerber die Urkunde, auf Anm. r.welche er seinen Erwerb stützt, und die Aktie vorlegt. Durch ein Blankoindossament istjeder Inhaber zu dem Antrage auf Umschreibung legitimirt. Bei Vollindossamenten mußeine zusammenhängende Kette vorliegen (vergl. Anm. 10 zu Z 222). Dabei ist die Ge-sellschaft nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Cession oder dem Indossament auchwirklich die Absicht, Eigenthum zu übertragen, zu Grunde liegt. Aber sie ist regelmäßigdazu auch nicht berechtigt, letzteres deshalb nicht, weil sie den Uebertragungsakt regel-mäßig auch dann gegen sich gelten lassen muß, wenn er sich als bloße Legitimations-übertragung darstellt. (Ueber diese siehe Anm. 13 zu Z 222), d. h. als die Uebertragungzu dem Zwecke, damit der Successor die Rechte des Aktionärs in eigenem Namen, aberfür Rechnung des andern ausübt (zust. R.G. 10 S. 80).