Aktiengesellschaft, H 223.
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3.
(Abs. 2). Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Ucbcrtragnngserkliirmlgzu Prüfen. Aber sie ist dazu berechtigt und kann einen Erwerber zurückweisen, der einunechtes Indossament vorlegt. Zweifelt sie an der Echtheit, so kann sie den Vorzeigernur auf eigene Gefahr zurückweisen. Wohl aber hat sie den Zusammenhang derIndossamente zu prüfen.
Abs. 3). Die Wirkung der Umschreibung. Nur der in das Aktienbuch Ein-getragene gilt der Gesellschaft gegenüber als Aktionär d. h. der Eingetrageneohne Weiteres und nur der Eingetragene. Ist die Eintragung ans Grund des gehörigenNachweises des Eigenthumsüberganges gemäß Abs. 1 erfolgt, so ist der Gesellschaft gegen-über der Eingetragene Aktionär, gleichgiltig ist, ob derselbe (vor oder nach seiner Ein-tragung) seine Aktie weiter veräußert hat. Der Erwerber mag in solchem Falle für seineUmschreibung sorgen und eventl. im Prozeßwege die Umschreibung gegen den Ein-getragenen erkämpfen. Der Gesellschaft gegenüber gilt für die Dauer der Eintragung nurder Eingetragene als Aktionär. — Ist die Eintragung auf Antrag des Eingetragenenund mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgt, so ist, wenn der Legitimationsnachweis ge-mäß Abs. 1 sich nachträglich als nicht gehörig herausstellt, für die Dauer der Eintragungjedenfalls der Eingetragene der Aktionär. Es bleibt der Gesellschaft, dem Eingetragenenund auch dem Dritten, dem nach der wahren Sachlage die Aktionäreigenschaft zukommt,überlassen, die Uebertragung rückgängig zu machen. Insofern ist es richtig, wenn dasR.G. in ausführlicher Begründung sagt, die mit Zustimmung beider Theile erfolgte Ein-tragung in das Aktienbuch habe rechtsbegründende Bedeutung (R.G. 41 S. 13). Weiteraber wollte wohl auch das R.G. nicht gehen, und nicht etwa das Recht der Rückgängig-machung der Eintragung den Betheiligten verschränken. — Ob, wenn die Eintragungrückgängig gemacht wird, dies für die Zeit, während welcher die Eintragung bestandenhat, rückwärts wirkt, hängt von der civilrechtlichen Natur und dem civilrechtlichen Grundedes Anfechtungsgrundes ab. In dieser Hinsicht ist das R.G. a. a. O. anscheinend andererAnsicht, indem es annimmt, daß für die Dauer der Eintragung der Eingetragene alsAktionär gelte und deshalb alle Rechte und Pflichten des Aktionärs zu genießen und zuerfüllen habe. Indessen steht dies mit den sonstigen Anschauungen des Reichsgerichtsnicht im Einklang (vergl. unten Anm. 8).
Endlich aber ist die Eintragung auch ?rims.-1avis-Beweis dafür, daß die Eintragungrite und insbesondere auf Antrag des Eingetragenen erfolgt ist (R.G. 3 S. 134). Wennaber das Letztere durch Gegenbeweis widerlegt ist, dann freilich ist die Eintragungwirkungslos. Unerheblich ist hier überall für das Verhältniß zur Gesellschaft, daß der Ein-getragene die Aktie nur zum Schein, d. h. um für Rechnung eines andern die Aktionär-rechte auszuüben, die Aktie erworben hat; denn das ist eine durchaus gültige Uebertragungs-art (vergl. oben Anm. 1).
Demgemäß ist der in das Aktienbuch Eingetragene auch derjenige, der allein dieRechte aus der Aktie in der Generalversammlung ausüben kann, und es ist unzutreffend,wenn das O.L.G. Dresden (in d.6. 3b S. 237) sagt: für das Stimmrecht in der General-versammlung genüge der bloße Besitz der Aktie, dieser müsse, wenn die Aktionäreigenschaftsonst von den Betheiligten unbeanstandet geblieben sei, dem Registerrichter genügen. AuchBehrend (Z 119 bei Anm. 33) macht den Versuch, der Gesellschaft das Recht zu geben,auch Nichteingetragene als Aktionäre anzuerkennen. Doch scheitert dieser Versuch an demWörtchen „nur" (Ring Anm. 4 zu Art. 183; Förtsch Anm. S zu Art. 183; vergl. jetztauch Denkschrift S. 136).
Der in das Aktienbuch Eingetragene aber kann die Aktienrechte jedenfalls ausüben,es sei denn, daß er in Wahrheit nur Mandatar eines solchen Aktionärs ist, der gesetzlichoder statutarisch gehindert ist, seine Aktionärrechte geltend zu machen. Solcher Aktionärkann zurückgewiesen werden (vergl. Exkurs zu Z 224 und Anm. 18 zu § 222).
Die Umschreibung hat auf das Rechtsverhältniß der Betheiligtevunter sich keinen Einfluß. Sie ist nicht etwa Beurkundung der Eigenthumsüber-tragung (R.G. in Juristischer Wochenschrift pro 1887 S. 495). Intsr xartss und auch