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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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673
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Aktiengesellschaft. Z 223. g?3

gegenüber Dritten geht vielmehr durch die Uebertragung selbst nicht blvß das Eigenthuman der Aktienurknnde, sondern das volle Antheilsrecht, das Eigenthum an dem Antheils-recht, wenn man so sagen darf, auf den Erwerber über; die Umschreibung ist nur dieVoraussetzung der Geltendmachung der erworbenen Rechte gegenüber der Gesellschaft.

Zusatz 1. Kann die durch Uebertragung erlangte Aktiouiircigcuschast angefochten werden? Num. «.Es kann sein, daß Jemand eine Aktie durch Täuschung erwirbt und sich auf Grund dieses Rcchts-erwerbes in das Aktienbuch eintragen läßt. Er wird dann von der Gesellschaft auf Leistung ver-klagt. Es frägt sich, ob er der Gesellschaft gegenüber den Einwand der Täuschung machen kann.

Diese Frage muß bejaht werden. Der Erwerb einer Aktie ist ein Akt, der nach allgemeinenGrundsätzen anfechtbar ist. Die Sache liegt hier anders, wie bei der ursprünglichen Zeich-nung, durch welche der Zeichner dem Verkehr gegenüber erklärt, einen Theil der recht-lichen Basis der werdenden Gesellschaft herzugeben und so ein Verkehrsiustitut schassenhilft. Eine solche Erklärung hat eine über die Person des Gegenkontrahenten hinausreichenderechtliche Bedeutung und kann nicht einfach durch Erklärung gegenüber dem Gegenkontrahentenangefochten werden. Eine so weitgreifende Erklärung liegt hier nicht vor. Dies hat auch dasReichsgericht bei der Entstehung der Mitgliedschaft durch Uebertragung bei der Gesellschaft mitbeschränkter Haftung angenommen (R.G. vom 7. Juli 1897 in J.W. S. 476). Das Kammer-gericht (bei Perl und Wreschner 1898 S. 31) hat sich dem angeschlossen. Auf den Fall wesent-lichen Irrthums muß dies ausgedehnt werden. Hat sich also z. B. Jemand in das Aktienbucheintragen lassen, in der irrigen Meinung, er habe von seinem Vorgänger die Aktienrechte wirk-lich erworben, während dies nicht der Fall ist, und läßt er sich daraufhin in das Aktienbuch ein-tragen, so ist diese Eintragung anfechtbar. Anders natürlich, wenn er, wissend, er habe dasAktienrecht nicht wirklich erworben, sich dennoch hat eintragen lassen, um der Gesellschaft gegen-über als Aktionär zu gelten. Alsdann ist die Eintragung, die an sich ein rechtsbegründenderAkt ist, nicht anfechtbar (vergl. oben Anm. 3).

Zusatz 2. Die civilrcchtlichen Verhältnisse zwischen den Ncbcrtragungskontrahcntcu sind in Anm. s.den vorliegenden Paragraphen nicht berührt, mögen aber hier kurz an der Hand der Praxis be-leuchtet werden, insbesondere für den Fall des Kaufs.

Eine gekaufte Aktie muß börsenmäßig lieferbar sein. Sonst ist der Vertragnicht erfüllt und ein aliuck geleistet (R.G. 4 S. 196). Die Lieferbarkeit kann ausgeschlossen seindurch Amortisation, sei dieselbe vollendet (R.O.H. 11 S. 45ff.) oder in der Schwebe (R.G. 5 S. 294);durch körperliche Beschädigung (R.G. 4 S. 195).

Der Verkauf von Papieren mit Dividendenscheinen vollzieht sich in der Weise,daß der Erwerber die noch nicht fälligen Koupons mit erhält, dafür aber außer dem KaufpreiseStückzinsen von bestimmter Höhe bis zum Lieferungstage zahlen muß (R.O.H. 19 S. 397). Denbereits fälligen, d. h. auf das bereits abgelaufene Geschäftsjahr sich beziehenden Dividendenscheinbehält der Verkäufer. Ueber Aktien ohne Dividendenscheipp' vergl. R.O.H. 6 S. 146. Siehe auchAnm. 13 zu Z 213.

Es können auch die Aktien ohne Talons ünd Dividendenscheine veräußertwerden. Ist dies geschehen, so darf der Besitzer der Aktie auch nicht die Aushändigung neuerTalons und Dividendenscheine als ihm gebührend in Anspruch nehmen (R.G. 23 S. 268). (Aus-ländische Kouponstener R.G. 22 S. 19).

Zusatz 3. Die Einwendungen der Aktiengesellschaft gegenüber dem Akticncrwcrber. Bei Anm. io.Namenspapieren, die durch Indossament übertragen werden, greift § 364 H.G.B., bei Inhaber-aktien, die durch bloße Besitzübertragung übertragen werden, ß ?96 B.G.B, analog Platz (vergl.Anm. 15 im Exkurse zu § 224). Bei Erwerb durch Cession oder Universalsuccession findet dieseBeschränkung in den Einwendungen nicht Anwendung (vergl. 494, 413 B.G.B. ). Darüber,ab der gutgläubige Erwerb der Aktienurkunde, welche die Aktiengesellschaft überhaupt nicht aus-gegeben, sondern ein Unberechtigter in den Verkehr gebracht hat, den Erwerber zum Aktionärmache, siehe Anm. 12 im Exkurse zu § 224.

Zusatz 4. Das Aktienrecht kann übrigens nicht blos übertragen, sondern auch verpfändet Anm. ii.«nd zum Gegenstände anderer Rechtsgeschäfte gemacht werden. Zur Begründung dinglicher RechteStaub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 43